Vorsicht Zoll – Urlauber müssen Reisefreimengen beachten [ZDDK Hilfecenter]

Autor: Mimikama

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Die Ferien stehen vor der Tür und die Reisen in andere Länder beginnen – Auf dem Heimweg sollte jedoch die Reisefreimenge beachtet werden.

Auf dem Heimweg aus dem Urlaub nimmt man gern Andenken oder andere erworbene Waren mit. Doch werden die begrenzten Einfuhrmengen überschritten, muss man Abgaben leisten.

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(Bildquelle: www.flickr.com)

Für viele Waren, die aus einem anderen Land nach Deutschland eingeführt werden, gibt es Einfuhrgrenzen oder sogar Einfuhrverbote. Am besten machen sich Reisende vor der Rückreise mit den Bestimmungen vertraut.

Constanze Grüning vom Bund der Steuerzahler rät

„Urlauber sollten sich vor dem Reisestart über geltende Einfuhrbestimmungen für ihre Reisemitbringsel informieren, um auf der Heimreise keine böse Überraschung zu erleben“.

Andernfalls können Mitbringsel zur Steuerfalle werden.

Es gelten strenge Regeln vor allem bei der Einfuhr von Waren aus Nicht-EU-Staaten, wie der Schweiz oder den USA. Aber auch bei der Einfuhr von Waren aus sogenannten Sondergebieten sind die strengeren Reisefreimengen zu beachten. Zu diesen Sondergebieten zählen beliebte Urlaubsregionen wie die Kanarischen Inseln und die französischen Überseedepartements Martinique oder Guadeloupe.

Grundsätzlich zählt für diese Regionen, dass Urlaubssouvenirs bis zu einem Wert von 300 Euro steuerfrei mitgebracht werden können. Bei einer Flug- beziehungsweise Seereise können Waren bis zu einem Warenwert von 430 Euro steuerfrei eingeführt werden. Für Alkohol, Tabak und Kraftstoffe gelten besondere Einschränkungen. So dürfen vier Liter nicht schäumende Weine aus dem EU-Ausland und den Sondergebieten abgabenfrei eingeführt werden.

Auch bei Reisen innerhalb der EU gilt es, bei Alkohol, Tabakwaren, Kaffee und Kraftstoffen bestimmte Richtmengen zu beachten, gibt der Steuerzahlerbund zu bedenken. Werden diese pro Person und pro Reise überschritten, erhebt der Zoll Einfuhrabgaben. Neben dem eifrigen Studium des Reiseführers oder der Wetterinfos vor Ort sollten die zollrechtlichen Einfuhrbestimmungen also nicht vergessen werden.

Über die geltenden Bestimmungen für Deutschland informiert der Zoll auf seiner Internetseite.

Zoll

Quelle:

Abendblatt

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