Viel Wirbel um am Ende nichts?

Autor: Andre Wolf

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Am 24.11.2017 hat eine Statusmeldung auf Facebook für viel Aufsehen gesorgt: das Ordnungsamt Düsseldorf habe eine schriftliche Verwarnung mit Verwarngeld ausgesprochen.

Dieses ging, wie es in der Statusmeldung genannt wurde, gegen einen 85-jährigen Mann, der nach Angaben des Statuserstellers höchst dement und herzkrank ist. Der Inhalt: dem Mann wird zu Lasten gelegt, die Anlagen des ÖPNV nicht zweckgebunden genutzt zu haben (als Wartebereich), sondern sich dort ausgeruht zu haben.
Der Originalstatus ist auf Facebook mittlerweile nicht mehr zu sehen (entweder nicht mehr öffentlich oder gelöscht), ein Re-Upload durch eine Dritte Person ist jedoch noch auf Twitter zu finden.

WAZ: Viele weitere Personen betroffen. [Update]

Lars Wienand von der Funke Mediengruppe hat an dieser Stelle nochmals genauer hingeshaut und gefragt:

An der in der Straßenordnung festgehaltenen Praxis von Verwarnungsgeldern fürs Sitzen in Wartehäuschen wird das nichts ändern. 2016 gab es deshalb 112 Verfahren, in diesem Jahr bereits 172.

In dem Artikel unter dem Titel „Rentner muss nicht zahlen fürs Sitzen auf Düsseldorfer Wartebank“ wird zudem deutlich, dass in der Bearbeitung vor Ort durchaus auch keine halben Sachen gemacht werden und auch rigoros gegen andere Personen vorgegangen wurde, die zwar ein gültiges Ticket hatten, jedoch nach Annahme der Mitarbeiter keine Fahrabsicht hatten.
Laut WAZ Artikel stehen einzelne Mitarbeiter des Ordnungamtes in der Kritik, jedoch nicht alle. Vielleicht führt dementsprechend der veröffentlichte Fall nun dazu, dass mehr Aufmerksamkeit auf die kritisierten Fälle gelegt wird.

Presseerklärung der Stadt

Mittlerweile liegt auch eine Presseerklärung der Stadt Düsseldorf vor.

Senior muss Bußgeld nicht bezahlen

Verfahren gegen 86-Jährigen wird eingestellt


Text: Buch, Michael

Der 86-jährige Rentner, der am 14. November durch Mitarbeiter des Ordnungsamtes ein Verwarngeld  („Knöllchen“) über 35 Euro wegen Verstoßes gegen Paragraph 3 der Düsseldorfer Straßenordnung erhielt, muss diese Strafe nicht bezahlen. Das Verfahren gegen ihn wird „von Amts wegen“ eingestellt. Einer schriftlichen Äußerung des Betroffenen bedarf es nicht mehr.

„Das Verhalten des Seniors hätte unter den Aspekten Angemessenheit und der Opportunität bewertet werden müssen. Bei so einer Entscheidung muss das Lebensalter des Betroffenen, das in diesem Alter natürliche Bedürfnis, eine Ruhepause einzulegen und ’sich mal setzen‘ sowie die im Bahnhofsumfeld fehlenden Sitzgelegenheiten außerhalb der ÖPNV-Anlagen berücksichtigt werden. In der Abwägung dieser Sachverhalte hätte auf eine Ahndung verzichtet werden müssen. Eine angemessene Kommunikation hätte die Situation sicherlich bereits im Entstehen bereinigt. Wir bedauern das Vorgehen sehr“, erklärt der Leiter des Ordnungsamtes, Michael Zimmermann.

Paragraph 3 der Düsseldorfer Straßenordnung

Paragraph 3 der Düsseldorfer Straßenordnung besagt in Absatz 1, dass „die Anlagen des ÖPNV (…) nur im Rahmen ihrer Bestimmung für öffentliche Verkehrszwecke benützt werden (dürfen)“. Absatz 2 konkretisiert dies dahingehend, dass „jedes Verhalten, das dieser Zweckbestimmung widerspricht, insbesondere das Benutzen der Anlagen als Ruhe-, Spiel- und Lagerplatz, sofern nicht ausdrücklich erlaubt, sowie der Genuss von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, untersagt ist.“ Verstöße können als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld belegt werden.

Mitarbeiter des Ordnungsamtes gehen bereits seit Jahren Beschwerden von Fahrgästen über eine zweckentfremdete Nutzungen der Sitzgelegenheiten der ÖPNV-Anlagen nach und ahnden auch Verstöße gegen die Düsseldorfer Straßenordnung. Grund ist, dass Plätze an Haltestellen auch für von Menschen mit Mittelpunkt auf der Straße attraktiv sind und auch als Treffpunkt für Alkoholkonsumenten genutzt werden. Sobald die Plätze für einen „Daueraufenthalt“ auserkoren werden, fehlen sie an diesen stark frequentierten Haltestellen schlicht für die Fahrgäste. Verstöße werden auch ohne konkrete Beschwerden im Einzelfall verfolgt und geahndet. Vor einer Ahndung als Ordnungswidrigkeit oder einem Platzverweis stehen aber immer aufklärende Hinweise und Gespräche.

via Presseportal Stadt Düsseldorf

Viel Aufsehen, augenscheinlich schnelles Ergebnis

Wer auch immer am Ablauf beteiligt war, hätte zumindest (komplett objektiv betrachtet) absoluten Dienst nach Vorschrift gemacht. Nach Angaben einer Stadt-Sprecherin könnte der entsprechende kontrollierende Mitarbeiter den Mann der „Obdachlosen- oder Trinkerszene” zugeordnet haben und so wäre die Verwarnung dann entstanden.



Wie das Schreiben jedoch nun genau zustande gekommen ist, ist so kurz nach der Veröffentlichung noch unklar. Medienberichten (vergleiche rp-online.de) entsprechend werde dieses Schreiben auch keine Konsequenzen haben, denn mit einer kurzen Gegendarstellung soll die Verwarnung nichtig werden:

Die Sprecherin betonte, dass eine kurze Gegen-Äußerung reiche, damit das Bußgeld nicht bezahlt werden muss. „Das muss nichts Großes sein. Wenn der Mann einfach eine Pause benötigte, dann war das selbstverständlich in Ordnung.“

Vielleicht hätte ein Anruf beim Amt direkt gereicht, vielleicht auch nicht. Wir können es nun nicht mehr erfahren. [EDIT:] Die Veröffentlichung des WAZ Artikels gibt jedoch zu denken an dem Handeln der Mitarbeiter des Ordnungsamtes. Den Umständen nach klingt die die Situation nicht nach einem Fake, hier dürfte in der Tat eine Fehlbeurteilung vorgelegen haben, die ebenso schnell auch wieder ausgeräumt werden kann, wenn man die Worte der Stadt-Sprecherin liest.
Jetzt haben wir jedoch wieder eine weitere Story in den Medien, die aufgrund ihrer Gesprächswirksamkeit in Social Media entstanden ist. [EDIT:] Speziell die Veröffentlichung der Fälle in dem WAZ Artikel werfen nun ein ganz neues Licht auf die Verwarngelder. Hier bleibt zu beobachten, was auch zu den anderen Verwarnungen geschieht.
 

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