Ist das Staatshaftungsgesetz vom Bundesverfassungsgericht 1982 für nichtig erklärt worden? – Eine Analyse

Autor: Rüdiger | ZDDK | MIMIKAMA

Aktuell macht eine Meldung erneut die Runde, in der behauptet wird, das sogenannte Staatshaftungsgesetz sei vom Bundesverfassungsgericht aufgehoben worden, wodurch jeder Beamte nunmehr privat haften würde.

In der Folge seien zum Beispiel viele offizielle Schreiben mit dem Vermerk „Dieses Schreiben ist maschinell erstellt und ohne Unterschrift gültig“ versehen, weil Beamte damit die private Haftung umgehen würden. Allerdings seien damit auch alle Verwaltungsakte (Urteile, Steuerbescheide, etc. nicht gültig).

[spoiler title=“Der Beitrag im Volltext“]

Das Staatshaftungsgesetz ist vom „Bundesverfassungsgericht“ 1982 für nichtig erklärt worden. Alle „Beamte“ der „BRD“ haften seitdem privat und persönlich vollumfänglich mit ihrer eigenen Freiheit und ihrem eigenen Vermögen – allerdings nur bei persönlich unterschriebenen Verwaltungs-Akten! Das ist das – niedere – Motiv für die heutige – rechtswidrige – Verweigerung der Unterschriften unter allen Verwaltungs-Akten! Doch der Vermerk „Dieses Schreiben ist maschinell erstellt und ohne Unterschrift gültig“ ist rechtsunwirksam; das betr. Schreiben ist gerade deswegen ungültig, nämlich nichtig!

Mit Veröffentlichung im Bundesanzeiger / Bundesgesetzblatt (BGBl.) am 24. 04. 2006 (BGBl. 2006, Teil I, Nr. 18, S. 866 ff.) und am 29. 11. 2007 (BGBl. 2007, Teil I, S. 2614 ff.) sind die beiden „Gesetze über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz“ (BMJBBG; sog. „Bereinigungsgesetze“) unter der Überschrift „Bedarf keiner Zustimmung durch Bundestag und Bundesrat“ in Kraft getreten.

Mit Artikel 3 („Folgen der Aufhebung“) des „Zweiten Bereinigungsgesetzes“ ist auch das ehemalige Recht der Länder auf Erlaß eines Staatshaftungsgesetzes (StHG) erloschen. Das Staatshaftungsgesetz hat allerdings schon seit 1982 keine Gültigkeit mehr. Das Standard-Lehrbuchwerk „Studium Jura“ von Windhorst / Sproll, C. H. Beck Verlag, weist bereits in der Einführung ausdrücklich darauf hin, daß das Staatshaftungsgesetz von 1981 durch Urteil des „Bundesverfassungsgerichtes“ vom 19. 10. 1982 (BVerfGE 61, 149) für nichtig erklärt worden ist. Stattdessen wurde § 839 BGB („Haftung bei Amtspflichtverletzung“) wieder eingeführt. (Artikel 34 GG [„Übernahme der Haftung für Beamte durch den Staat“] ist durch vorläufige Streichung des Art. 23 GG [„Geltungsbereich“] am 17. / 18. 07. 1990 durch U.S.-Außenminister James Baker III bei den Pariser „Zwei-Plus-Vier-Verhandlungen“ und spätere endgültige Aufhebung durch die „Bundes-Regierung“ [Geschäftsführung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes] ebenfalls weggefallen [BGBl. 1990, II, S. 885, 890]. 1))

Damit ist der früher gesetzliche Anspruch des „Bundesbürgers“ auf Entschädigung gegenüber der „Bundesrepublik“ entfallen. Doch ein Anspruch auf Entschädigung gegen die handelnden „Beamten“ selber besteht nur bei Verwaltungs-Akten, die von diesen unterschrieben sind!

Das ist das einzige Motiv für die heutige Verweigerung der Unterschriften unter allen Beschlüssen, Bußgeld- / Steuer- / Vollstreckungs-Bescheiden, Haftbefehlen, Urteilen etc.!

(Aber versuchen Sie einmal, ohne Unterschrift ein Konto zu eröffnen, Geld abzuheben usw.!)

Aus diesen Gründen ist ein Schadenersatzanspruch gegen die „Bundesrepublik“, gegen ein „Bundesland“ der „BRD“ und gegen eine „öffentlich-rechtliche Körperschaft“ ausgeschlossen und nicht möglich. Personen, die „Gesetze“ der „BRD“ als sog. „Richter“, „Staatsanwälte“, „Rechtspfleger“, „Gerichtsvollzieher“, „Polizisten“ oder in anderen Funktionen als sog. „Beamte“ anwenden, handeln daher nicht in verfassungsmäßigem Auftrag und auch nicht in Vertretung einer verfassungsmäßigen Organisation. Solche Personen handeln nicht als „Beamte“, sondern als Privatpersonen; außerdem handeln sie rechtunwirksam u. rechtswidrig.

Auf diese Personen sind § 89 BGB („Haftung für Organe“) und § 31 BBG („Haftung für verfassungsmäßig berufene Vertreter“) nicht anwendbar. Deshalb haften sie persönlich vollumfänglich und gesamtschuldnerisch mit ihrer eigenen Freiheit und ihrem eigenen Vermögen, auch bei Fahrlässigkeit, nach § 839 BGB („Haftung bei Amtspflichtverletzung“).

Zum Nachweis, daß eine verantwortliche Willenserklärung („Beschluß“/„Urteil“, „Bußgeld-“/„Steuerbescheid“, „Haftbefehl“, „Vollstreckungsbescheid“ etc.) eines „Staatsanwaltes“, „Richters“, „Gerichtsvollziehers“, „Polizisten“ oder in anderer Funktion als „Beamter“ für die „BRD“ Handelnden vorliegt, muß diese nach § 126 BGB, § 44 VwGO, §§ 315, 317 ZPO und § 275 StPO sowie Art. 11 I und V EGBGB immer mit der eigenhändigen, vollständigen (Vor- und Familienname) Original-Unterschrift des Handelnden versehen an den Adressaten ausgehändigt werden (s. § 129 Rn 8 ff BGH VersR S. 6, 442, Karlsr. Fam. RZ 99, 452).

„(1) Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muß die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet sein.“ (§ 126, Abs. 1, BGB [„Gesetzliche Schriftform“])

„(2) Das Urteil ist von den Richtern, die bei der Entscheidung [Beschluß, Urteil, Haftbefehl] mitgewirkt haben, zu unterschreiben.“ (§ 275, Abs. 2, StPO [„Frist und Form der Urteilsniederschrift; Ausfertigungen“])

„(1) Das Urteil ist von den Richtern, die an der Entscheidung [Beschluß, Urteil, Haftbefehl] mitgewirkt haben, zu unterschreiben.“ (§ 315, Abs. 1, ZPO [„Unterschrift der Richter“])

„(2) Solange das Urteil nicht verkündet und nicht unterschrieben ist, dürfen von ihm Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften nicht erteilt werden.“ (§ 317, Abs. 2, ZPO [„Urteilszustellung und -ausfertigung“])

„Unterschriften von Richtern müssen stets mit dem Namen oder zumindest so wiedergegeben werden, daß über ihre Identität kein Zweifel aufkommen kann. Denn für den Zustellempfänger muß nachprüfbar sein, ob die Richter, die an der Entscheidung mitgewirkt haben, das Urteil auch unterschrieben haben. Deshalb genügt insoweit die Angabe »gez. Unterschrift« nicht.“ (Kommentar zu § 315 ZPO; zit. n. Holger Fröhner, Die Jahrhundertlüge, 7. Fass., S. 88)

Ein Handzeichen (eine sog. „Paraphe“) ist keine ausreichende, rechtsgültige Unterschrift (BGH VersR 90). Dies gilt auch bei einer Verfügung eines „Urkundsbeamten“. Ohne eigen-händige, vollständige Unterschrift liegt rechtlich lediglich ein Entwurf (sog. „Kladde“) vor. (BGH NJR 80, 1167) Es wird daher auch keine Frist in Gang gesetzt (BGH NJW 95, 933).

„Amtshilfe“ durch die „Exekutive“ (Vollziehende Gewalt, z. B. „Polizei“) kann und darf nur dann gefordert und geleistet werden, wenn das „Amtshilfeersuchen“ nach § 126 BGB rechtsgültig unterschrieben ist oder (behördenintern) das Vorhandensein einer rechtsgültigen Original-Unterschrift nach § 34, Abs. 3, VwVerfG korrekt beglaubigt worden ist (und auch nur dann, wenn die geforderte Handlung materiell u. formell rechtens ist). Ohne rechtsgültige Unterschrift oder Beglaubigung liegt lediglich ein unverbindlicher Entwurf (eine „Kladde“) und ein nichtiges „Amtshilfeersuchen“ vor, das deshalb unbeachtlich ist (§ 44 VwVerfG).

Eine Beglaubigung gilt nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVerfG) nur innerhalb und zwischen „Behörden“, nicht aber gegenüber dem Bürger; dort gilt nur das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB): „Der Beglaubigungsvermerk ist unmittelbar bei der Unterschrift, die beglaubigt werden soll, anzubringen. Er muß enthalten: 1. die Bestätigung, daß die Unterschrift echt ist, 2. die genaue Bezeichnung desjenigen, dessen Unterschrift beglaubigt wird, sowie die Angabe, ob sich der für die Beglaubigung zuständige Bedienstete Gewißheit über diese Person verschafft hat und ob die Unterschrift in seiner Gegenwart vollzogen oder anerkannt worden ist, 3. den Hinweis, daß die Beglaubigung nur zur Vorlage bei der angegebenen Behörde oder Stelle bestimmt ist, 4. den Ort und den Tag der Beglaubigung, die Unterschrift des für die Beglaubigung zuständigen Bediensteten und das Dienstsiegel.“
(§ 34, Abs. 3, VwVerfG [„Beglaubigung von Unterschriften“])

Ein Verwaltungsakt („Urteil“, „Beschluß“, „Haftbefehl“, „Bußgeldbescheid“, „Steuerbescheid“, „Vollstreckungsbescheid“ etc.) ist rechtsunwirksam und nichtig, wenn er der Form nicht genügt: „Ein Rechtsgeschäft, welches der durch Gesetz vorgeschriebenen Form ermangelt, ist nichtig. Der Mangel der durch Rechtsgeschäft bestimmten Form hat im Zweifel gleichfalls Nichtigkeit zur Folge.“ (§ 125 BGB [„Nichtigkeit wegen Formmangels“])

Ein Formmangel liegt z. B. vor, wenn die Schriftform nicht eingehalten wird: „Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muß die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden.“ (§ 126, Abs. 1, BGB [„Schriftform“])

Ein Formmangel liegt auch vor, wenn die §§ 33 oder 34 VwVerfG nicht eingehalten werden: „Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.“ (§ 43, Abs. 3, VwVerfG)

„Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dieser bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist.“ (§ 44 VwVerfG [„Nichtigkeit des Verwaltungsaktes“])

Ein rechtskräftiger Verwaltungsakt ist bereits dann nichtig, wenn ein Formfehler vorliegt: „(2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig,…2. der nach einer Rechtsvorschrift nur durch Aushändigung einer Urkunde erlassen werden kann, aber dieser Form nicht genügt.“ (§ 44, Abs. 2, VwVerfG)

Ein „Beamter“ muß vor der Ausführung eines rechtskräftigen Verwaltungsaktes jedesmal prüfen, ob dieser auch rechtswirksam ist, und bei Zweifeln oder offensichtlichen Fehlern die Rechtsunwirksamkeit bei seinem / seinen Vorgesetzten reklamieren (sog. „Remonstrations-Pflicht“). Ein „Beamter“, der einen Verwaltungsakt ausführen soll, der der Form nicht genügt, muß also zuerst diesen Formfehler beheben, indem er für die gesetzlich vorgeschriebene Form sorgt. Erhält ein „Beamter“ ein Schriftstück, das nicht unterschrieben oder nicht nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVerfG) rechtsgültig beglaubigt ist, und handelt trotzdem danach, so handelt er eigenmächtig und rechtswidrig und übernimmt rechtlich selber die volle persönliche Verantwortung für die (noch festzustellende) Rechtmäßigkeit seiner Handlung (§ 56 bzw. 63 BBG; Art. 65 BayBG; § 839 BGB) und haftet dafür selber persönlich, direkt und vollumfänglich bei der Vollstreckung eines formfehler-haften Verwaltungsaktes mit seiner eigenen Freiheit und seinem eigenen Privat-Vermögen.

„Beamtinnen und Beamte tragen für die Rechtmäßigkeit ihrer dienstlichen Handlungen die volle persönliche Verantwortung.“ (§ 63, Abs. 1, BBG [Bundesbeamtengesetz])

Die Verweigerung der Unterschrift der zuständigen („Amts“-) Personen bei gesetzlich / rechtlich vorgeschriebener Schriftform ist immer rechtswidrig und macht jede („Amts“-) Handlung de jure immer rechtsunwirksam. Das Verweigern der Unterschrift führt de jure immer zu der rechtlichen Unmöglichkeit und Nichtigkeit jeder „amtlichen“ oder „behördlichen“ Maßnahme, Handlung oder Unterlassung, für die de jure eine Unterschrift zwingend vorgeschrieben ist. Ein gesetzlicher / rechtlicher, „amtlicher“ / „behördlicher“ Vorgang, der der Schriftform bedarf, gilt de jure als nicht vollzogen und damit als nichtig, wenn der Aussteller des erforderlichen Schriftstückes dieses dem Adressaten (Bürger) nicht im Original mit eigenhändiger und vollständiger Unterschrift versehen vorlegt.

Der Vermerk „Dieses Schreiben ist maschinell erstellt und ohne Unterschrift gültig“ ist rechtsunwirksam; das betreffende Schreiben ist gerade deswegen ungültig, nämlich nichtig.

Die Vorgehensweise des zivilen Bürgers
Bei Kontrollen, Hausdurchsuchungen, Verhaftungen, Gerichts-Verhandlungen, Pfändungen, Abgabe der eidesstattlichen Versicherung („Offenbarungseid“) etc. daher stets die vollständigen Namen, die Personalausweis-Nummern und die privaten Postanschriften aller in dem jeweiligen Fall ausführenden oder beteiligten „Beamten“ verlangen – zwecks zivilrechtlicher Haftbarmachung und strafrechtlicher Verfolgung. Jeder „Beamte“ muß sich immer ausweisen – ohne „Wenn und Aber“! Ein „Richter“, ein „Gerichtsvollzieher“, ein „Polizist“, ob in Uniform oder nicht, ob persönlich bekannt oder nicht, muß sich von Gesetz wegen vor jedem offiziellen Einschreiten und juristischen Handeln jedem Bürger gegenüber legitimieren, wenn es der Bürger verlangt! Und »legitimieren« bedeutet, daß man den Dienstausweis in Ruhe lesen sowie Namen und Dienstnummer notieren darf und kann! (Am besten [irgendwie] Kopien der Ausweise und [heimlich] Photos der „Beamten“ sowie [heimlich] Audio- und Video-Mitschnitte machen 2) und möglichst stets für mehrere Zeugen, bei Gerichts-Verhandlungen für mehrere Prozeß-Beobachter sorgen!)

Es empfiehlt sich, Kontakt mit der für die jeweilige Region zuständigen Militär-Polizei der Alliierten aufzunehmen und bei Problemen sofort dort anzurufen und um Hilfe zu bitten.

Es wird stets von Seiten des Bürgers ein Strafgeld von mindestens € 1.000.000,– festgesetzt. Es werden stets ausdrücklich und unbefristet alle Ansprüche, alle Rechte, sämtliche Rechtsmittel und sämtliche Rechtsschritte bis zur höchsten und letzten internationalen Instanz von Seiten des betroffenen Bürgers schriftlich vorbehalten. Fristen bestehen nicht.

Klagen bzw. Strafanzeigen / Strafanträge gegen bundesdeutsche Politiker, „Beamte“ und „Angestellte im öffentlichen Dienst“ wegen Amtsanmaßung, Rechtsbeugung, Organisierter Kriminalität, Bildung einer kriminellen / terroristischen Vereinigung, Landes- und Hochverrates, Verbrechen gegen die Menschenrechte / gegen das Völkerrecht u. a. können bei den Botschaften und Konsulaten und bei den Staatsanwaltschaften der Alliierten sowie beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Straßbourg und beim Internationalen Strafgerichtshof (IStGH) in Den Haag gestellt werden.

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Was ist an dieser Behauptung dran?

Um dies zu erklären, müssen wir etwas weiter ausholen. Die Rechtslage war, bzw. ist nämlich in Deutschland nicht wirklich übersichtlich, was daran liegt, dass die Staatshaftung hier nicht kodifiziert, also in einem einheitlichen Gesetzeswerk zusammengefasst ist. Stattdessen kommen hier verschiedene Gesetze und Regelungen aus mehreren Quellen zum Einsatz.

Zunächst also einmal: Was ist Staatshaftung?

Staatshaftung bezeichnet die Verantwortlichkeit des Staates für Schäden, die Beamte oder Angestellte im öffentlichen Dienst bei der Ausübung ihres Amtes bei einem Dritten verursachen. Damit soll die Schadenersatzpflicht von den ausübenden Beamten genommen und dem Staat, bzw. der Behörde auferlegt werden, die den betreffenden Beamten beschäftigt.

Handelt also ein Amtswalter öffentlich-rechtlich, bzw hoheitlich, trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat. Gegen die Person, die den Schaden durch ihr Verhalten oder ihre Entscheidungen verursacht hat, können keine Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden.

Wie ist das in Deutschland geregelt?

Hier kommen grundlegend zwei Regelungen zum Einsatz. Nämlich die Haftung bei Amtspflichtverletzung (§ 839 BGB) und Artikel 34 GG.

Diese sagen folgendes aus:

§ 839 BGB

Wenn ein Beamter seine Amtspflicht verletzt, kann er nur dafür in Haftung genommen werden, wenn er vorsätzlich gehandelt hat oder diese Verletzung einen Straftatbestand darstellt. Ebenfalls kann er nicht haftbar gemacht werden, wenn der Geschädigte nicht versucht hat, den Schaden durch Rechtsmittel abzuwenden.

[spoiler title=“§ 839 BGB (Volltext)“]

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

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Artikel 34 GG

Verletzt jemand in seinem Amt die Amtspflicht, so ist grundsätzlich der Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht, dafür verantwortlich. Nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann er unter Umständen haftbar gemacht werden, hierzu ist der ordentliche Rechtsweg vorgesehen.

[spoiler title=“Artikel 34 GG (Volltext)“]

Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.

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Diese Regelung sagt zwar klar aus, dass grundsätzlich kein Beamter privat für sein Handeln in Haftung genommen werden kann, ist aber nicht unbedingt immer einfach anzuwenden, da zum Beispiel § 19 der Bundesnotarordnung eine solche Haftungsüberleitung auf den Staat für Notare ausschließt. Ebenso gibt es noch einige andere Sonderfälle, wo mehr Klarheit oder Eindeutigkeit toll wäre.

Aus genau diesem Grund wurde am 26. Juni 1981 das sogenannte Staatshaftungsgesetz erlassen, welches am 1. Januar 1981 in Kraft getreten ist und das in 20 Paragraphen das Staatshaftungsrecht regelte und in weiteren 18 Paragraphen Änderungen an anderen Rechtsvorschriften vornahm und Übergangsregelungen enthielt.

Dieses neu erlassene Gesetz wurde in der Tat am 19. Oktober 1982 vom Bundesverfassungsgericht gekippt, da es mit Artikel 70 GG unvereinbar und daher aus formalen Gründen nichtig sei. Das Gericht entschied, dass der Bund mangels Gesetzgebungskompetenz nicht befugt gewesen sei, ein Staatshaftungsgesetz für Bund, Länder und Gemeinden zu erlassen.

Der Bundesrat hatte dem Gesetz auch schon am 13. März aus eben diesen Gründen seine Zustimmung versagt, und auch der damalige Bundespräsident Carl Carstens hatte, als er das Gesetz dann im Juni 1981 ohne Zustimmung des Bundesrates unterzeichnet hatte, in einem Begleitbrief erhebliche Bedenken geäußert, das Gesetz aber dennoch unterzeichnet.

Das Staatshaftungsgesetz war also von Anfang an seiner Form, und nicht seines Inhalts wegen, umstritten, weshalb der Bundesgerichtshof es auch mit dem Urteil vom 19. Oktober für nichtig erklärt hat (BVerfG – 2 BvF 1/81 – vom 19. Oktober 1982, BGBl. I S. 1493).

Es blieb also alles beim alten

Nachdem der Versuch, die Staatshaftung zentral und übersichtlich zu regeln, an Formfehlern gescheitert war, wurde also wieder genau wie vorher auf Basis der existierenden Gesetze geurteilt. Dies ist zwar mitunter etwas umständlicher, hatte jedoch auch schon jahrzehntelang funktioniert.

Das Staatshaftungsgesetz sollte einfach die unmittelbare Anspruchslage konkretisieren, die Rechtsprechung einfacher machen. Dass es als nichtig erklärt wurde, ist durchaus begründet.

Das ändert aber nichts dran, dass es nach wie vor eine Staatshaftung gibt, die gesetzlich geregelt ist, und auf deren Grundlage Recht gesprochen wird. Dies stand nie in Frage und ist immer schon so gewesen.

Aber was ist mit § 63 BBG?

In dem Beitrag wird in der Tat das Bundesbeamtengesetz (BBG) § 63 (1) „Verantwortung für die Rechtmäßigkeit“ zitiert. Darin steht: „Beamtinnen und Beamte tragen für die Rechtmäßigkeit ihrer dienstlichen Handlungen die volle persönliche Verantwortung.“

Das ist soweit auch richtig. Aber an dieser Stelle ein gutes Beispiel dafür, wie man einzelne Absätze von Paragraphen aus dem Kontext reißen und falsch interpretieren kann: Es geht hier um die Rechtmäßigkeit, nicht um Haftungsansprüche, wie sie die Staatshaftung beschreibt. Das sind zwei Paar Schuhe. Wenn durch eine unrechtmäßige Handlung ein Schaden entstehen sollte, kommen trotzdem, was die Haftung gegenüber den Geschädigten angeht, Art. 34 GG und § 839 BGB zum Tragen.

Wie schon erwähnt, ist das geltende Staatshaftungsrecht in der Tat wenig übersichtlich und mitunter sehr komplex, was ja auch Grund für die versuchte Vereinfachung durch eben dieses dann nichtig erklärte Staatshaftungsrecht ist.

Europa

Zusätzlich kommt auch noch eine andere Regelung ins Spiel: Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat Anfang der 90er Jahre entschieden, dass ein EU-Mitgliedsstaat, der eine bürgerschützende Richtlinie nicht umsetzt, dem Bürger gegenüber zum Schadensersatz verpflichtet ist. Damit ist ebenfalls eine Staatshaftung des Gesetzgebers geschaffen worden.

Alles weitere…

…was der Ersteller des Beitrags, um den es hier geht, noch so schreibt ist – mit Verlaub – pseudojuristisches Wirrwarr. Möglichst viele Aktenzeichen, Paragraphen und Verträge aufzuführen und in einen vermeintlichen Zusammenhang zu bringen, macht eine Behauptung auch nicht wahrer.

Allerdings müssen wir auch noch zu bedenken geben, dass sich der Ersteller auch als „Präsident von Mecklenburg Schwerin der Vereinigung der Landgeborene im Rechtsstand von 1913“ bezeichnet. Es handelt sich also um einen Reichsbürger, der weder die Bundesrepublik Deutschland, noch geltende Gesetze anerkennt. Entsprechend muss man auch die juristischen Aussagen in diesem Beitrag einordnen.

Schlussendlich gibt er noch Tipps zur „Vorgehensweise des zivilen Bürgers“, unter anderem „[…] Kontakt mit der für die jeweilige Region zuständigen Militär-Polizei der Alliierten aufzunehmen und bei Problemen sofort dort anzurufen und um Hilfe zu bitten“, sowie sich im Zweifel an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Den Haag zu wenden. Dass dies jeglicher juristischen Grundlage entbehrt, bedarf sicherlich keiner besonderen Erwähnung.

Autor: Rüdiger, mimikama.org

Quellen

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