Sind alle Autos in Deutschland schon heimlich zwangsenteignet?

Autor: Tom Wannenmacher

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Ein Statusbeitrag einer Seite, welche auf einmal unter dem Deckmantel der “Satire” dubiose Berichte veröffentlicht, hat abermals aufgezeigt, dass man mit Halbwissen und dummen Geschwätz Internetuser beeindrucken kann.

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Hier bekommt der User zu lesen:

Alle Autos in Deutschland sind schon heimlich zwangsenteignet!

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“Der Inhaber der Zulassungsbescheinigung wird nicht als Eigentümer des Fahrzeugs ausgewiesen”

Ab hier könnte man ja quasi aufhören, den Bericht der Satireseite zu lesen, denn ist ja “SATIREZwinkerndes Smiley  Aber wir wissen, dass viele User diesen Berichten leider glauben, daher erlauben wir uns an dieser Stelle ins Detail zu gehen.


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Also was bedeutet nun dieser Satz? “Der Inhaber der Zulassungsbescheinigung wird nicht als Eigentümer des Fahrzeugs ausgewiesen”

Dieser Satz findet sich in den Zulassungsbescheinigung Teil 1 & 2, dem „Fahrzeugschein“ und dem „Fahrzeugbrief“.

Auf deutsch heißt das einfach nur: Mit der Zulassungsbescheinigung kann kein Eigentum am Fahrzeug nachgewiesen werden.

Wie hängt das zusammen?

Fakt ist: Die Zulassungsbescheinigung Teil 1 (auch Fahrzeugschein) sieht wie folgt aus:

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Dieser Teil der „Papiere“ die man für ein KFZ benötigt, sollte auch im Auto zugegen sein. Hier rauf finden sich Informationen für das Auto, wie z.B. auf wen der Wagen angemeldet ist, Fabrikat, Seriennummern, PS-Zahlen usw. Dieses Teil gibt wirklich nicht den Eigentümer, sondern lediglich den Besitzer, und somit meist den Fahrer, an.

Aber was hat das nun mit „Zwangsenteignung“ zu tun?

In der Zulassungsbescheinigung Teil 2 finden wir auch den Satz, um den es sich dreht. In den meisten Fällen decken sich Eigentümer und Besitzer/Fahrer. Aber es gibt diverse Gründe, warum man das auch anders handhaben kann.

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“Der Inhaber der Zulassungsbescheinigung wird nicht als Eigentümer des Fahrzeugs ausgewiesen”

Immer wieder wird darauf hingewiesen, dass der Fahrzeugbrief (also die Zulassungsbescheinigung Teil 2) nicht im Auto aufbewahrt werden sollte, sondern der Eigentümer des Fahrzeuges sollte diesen in Sicherheit aufbewahren.

Der Fahrzeugbrief ist in vielen Fällen ein Indiz für eine Eigentümerschaft, jedoch zeigt er diese nicht zwingend an und das sagt der Satz aus.

Der Fahrzeugbrief bzw. Zulassungsbescheinigung Teil II ist ein wichtiges Indiz für die Eigentümerstellung. Ausnahmsweise kann sich aber aus den Umständen etwas anderes ergeben. Von einer im Fahrzeugbrief eingetragenen Person kann man aber in der Regel als Käufer gutgläubig das Eigentum an einem Kraftfahrzeug erwerben. Auf www.rechtsindex.de [1] kann man lesen:

Der Fahrzeugbrief bzw. Zulassungsbescheinigung Teil II ist ein wichtiges Indiz für die Eigentümerstellung. Ausnahmsweise kann sich aber aus den Umständen etwas anderes ergeben. Von einer im Fahrzeugbrief eingetragenen Person kann man aber in der Regel als Käufer gutgläubig das Eigentum an einem Kraftfahrzeug erwerben.

Juraforum [2] nennt dabei auch einen Grund, warum dieser Satz auf dem Brief steht:

Ist derjenige Eigentümer, der den Kfz-Brief besitzt?

Weit verbreitet ist die Annahme, dass derjenige, der den Kraftfahrzeugbrief in seinen Händen hat, automatisch auch dessen Eigentümer ist. Dies würde beispielsweise bedeuten, dass ein Dieb nur den Fahrzeugbrief zu stehlen brauchte, um dann automatisch das dazu passende Auto sein Eigen nennen zu können.

Warum?

Will man ein Fahrzeug verkaufen, so kann Eigentümer der sein, der den Fahrzeugbrief besitzt. Wenn nun das Auto samt Fahrzeugbrief gestohlen wird, so kann sich dieser als Eigentümer aufspielen. Viele Autohäuser verlangen einen Nachweis über das Eigentum. Also muss der Fahrzeugschein samt Personalausweis, zwecks Datenabgleich, gegeben werden.

Aber: Das ist nicht immer der Fall. Einige Autohändler und auch Privatkäufe laufen meist anders ab. Da wird das Fahrzeug, sowie Fahrzeugschein und Fahrzeugbrief übergeben. Ohne sich davon zu überzeugen, ob vor einem wirklich der Eigentümer steht.

Da wird eher selten ein Ausweis zum Datenausgleich benötigt oder gefordert. Das ist, rein juristisch, auch völlig in Ordnung. Denn: Zivilrechtlich gesehen, kann man den Besitzer einer Sache auch als deren Eigentümer ansehen! Und das machen die meisten auch automatisch! Wenn jemand mit einem Smartphone in der Hand vorbeiläuft, kommt doch keiner auf den Gedanken sich zu fragen: „Moment, ob das wohl ihm gehört?“. Nein, als Besitzer geht man auch zugleich vom Eigentümer dieser Sache aus. Daher darf dies auch in diesem Falle gemacht werden! In der Juristerei kann in einem solchen Falle auch von einem gutgläubigen Erwerb gesprochen werden. Die Konsequenzen daraus sind etwas umfassender und daher hierfür irrelevant.

Wichtig zu merken ist also:

Bei oben angeführten Bericht, wird mit Halbwissen nur dummes Geschwätz erzeugt. Macht Euch keine Sorgen:

Hier wird niemand zwangsenteignet! Da könnte auf dem Fahrzeugschein 1000 Mal draufstehen, dass man nicht der Eigentümer dürch den Fahrzeugschein ausgewiesen wird.

Da der Brief jedoch ein wichtiges Indiz für die Eigentümerschaft ist die unbedingte Bitte: Der Fahrzeugbrief hat lediglich zweimal in eurem Auto zu sein: Wenn ihr zum Straßenverkehrsamt fahrt und das Fahrzeug ummeldet (z.B. bei einem gebrauchten PKW den ihr erworben habt) und auf dem Weg nach Hause. Ansonsten hat der Fahrzeugbrief nichts im Auto verloren!

Das ist auch der Grund, warum der Satz dort steht: Eigentümer eines Fahrzeugs ist derjenige, der es erworben hat. Das kann und darf jemand anderes sein als der, der in den Papieren eingetragen ist. Daher ist es unerheblich, ob der Eigentümer im Fahrzeugbrief eingetragen ist oder nicht, sofern dieser an anderer Stelle nachweislich als Eigentümer identifiziert werden kann.

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