Reichsausweis gültig und somit die BRD ungültig?

Autor: Andre Wolf

Ein Gericht bestätigte: die Herstellung von Reichsausweisen ist straffrei. Jepp …. gleichzeitig ist der “Reichsausweis” in etwa so gültig wie mein Yps-Agentenausweis. Denn genau das bestätigt dieses Urteil, auf welches sich der Blog “Volksbetrugpunktnet” bezieht. Nicht mehr – aber auch nicht weniger. Ist auch nicht schwer zu verstehen, wenn man das Urteil durchgelesen hätte.


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Der Wohl einzige Skandal an der im Folgenden dargelegten Erkenntnis ist, dass mein Yps-Ausweis nicht gültig ist. Doch beginnen wir von vorne:
Nahezu frohlockend wurde bereits im Jahre 2015 auf “Volksbetrugpunktnet” verkündet, dass der “Reichsausweis” gültig sei [1]:

MAL EINE WERTVOLLE NACHRICHT FÜR ALLE..!

Zitat:

..“Das LG Göttingen hat sich beim OLG Braunschweig rückversichert und von dort laut Staatsanwaltschaft Göttingen den Bescheid erhalten, dass das OLG BS das Urteil 4 Ws 98/06 des OLG Stuttgart vom 25.04.2006 für Herrn Haug unterstützt und akzeptiert! – Damit können wir/Ihr unse(eu)re tatsächliche Staatsangehörigkeit “Deutsches Reich” durch Ersatzausweise nachweisen, weil die BRdvD nur gefälschte Personalausweise zum Wahlbetrug ausgibt.”

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Im Anschluss an diese Verkündung geht nun eine klassisch konstruierte Kausalkette los: auf Grundlage dieses Urteils wird nun festgemacht, dass die Anerkennung der Reichsausweise im Gegenzug beweise, dass die BRD nicht existiere.

Damit haben sog. Gerichte der “Bundesrepublick (sic) Deutschland” die Ausweise des Deutschen Reiches Akzeptiert und indirekt zugegeben das die BRD gar nicht existiert..!!

Und das alles soll nun dieses Urteil 4 Ws 98/06 des OLG Stuttgart vom 25.04.2006 in Schuld sein? Dann schauen wir da mal genau hin ….

Das Urteil 4 Ws 98/06 des OLG Stuttgart

Zum Glück kann man Urteile einsehen, auch das Urteil 4 Ws 98/06 [2]. Und diese Einsicht sollte letztendlich auch zu einer Einsicht führen, denn dieses Urteil besagt genau das Gegenteil. Denn zunächst werden direkt mal all diese “Parallelämter” negiert. So heißt es:

1. Die „Ämter“ eines „Reichspräsidenten“, eines „Präsidenten der Nationalversammlung“ oder „Präsidenten des Deutschen Reiches“ stellen keine öffentlichen Ämter iSd § 132 1. Altern. StGB dar.

Ok. Also um auf den Yps-Agentenausweis zurück zu kommen: nur weil da der Titel “Yps-Special-Agent” abgedruckt ist, bin ich ja noch keiner. Also so richtig beruflich. Aber das ist ja noch nicht alles, denn jetzt kommt die Stelle, auf die sich “Volksbetrugpunktnet” bezieht:

2. Nach § 132 2. Altern. StGB macht sich nicht schuldig, wer im Namen des „Deutschen Reiches“ Personalausweise oder Führerscheine herstellt, …

Ok. Man macht sich also nicht strafbar, wenn man diese Ausweise erstellt. Aber jetzt kommt es: der Satz  geht noch weiter, es geht um Ausweise …

… die in keiner Weise den Anschein amtlicher Dokumente erwecken

Sie dürfen also nicht “echt” wirken. Dann ist das ok und nicht strafbar.

Also Yps-Club juristisch einwandfrei

Ob Yps-Ausweis oder Micky Maus Detektiv-Club: solang zweifelsfrei als nicht-amtlich erkennbar, sind diese Ausweise völlig in Ordnung. Ein Ausweis als Reichsbürger oder gar als Reichspräsident ist laut diesem Urteil auch zulässig, da es sich in der Urteilsbegründung um Phantasiekonstrukte handelt. Man beschreibt diese Dinge als “nicht existent” und daher sind diese Ausweise straffrei:

Reichspräsident, Präsident des Deutschen Reiches und Präsident der Nationalversammlung bezeichnen keine in der Bundesrepublik Deutschland vorhandenen Ämter oder Funktionen. Sie weisen auch nicht auf existente und von § 132 StGB geschützte inländische öffentliche Ämter hin, beispielsweise das des Bundespräsidenten.

Aber mal so ganz unter uns: in diesem Urteil wird die Darstellung eines “Reichsdeutschlands” ganz schön abgewatscht. Man merkt deutlich, dass im Jahre 2006 die Reichsbürgerbewegung so dermaßen irrelevant war, da diese Ausweise, sowie auch die dahinter steckende Ideologie wie ein Spielzeug abgestempelt wurden. Deutliche und klare Aussagen, von einem indirekten Eingeständnis einer BRD GmbH nicht die Spur.

Auch wenn die vom Angeklagten ausgestellten Führerscheine und Personalausweise in ihrer äußeren Aufmachung eine gewisse Ähnlichkeit mit den entsprechenden bundesdeutschen Dokumenten aufweisen, so überwiegen doch die Elemente, aus denen der unbefangene Betrachter sogleich unzweifelhaft ihren nichtamtlichen Charakter erkennt. Abzustellen ist dabei maßgeblich auf die in beiden Dokumenten zentral und in einer heute unüblichen Schriftart des Deutschen Reiches angebrachten Ausstellerbezeichnung Deutsches Reich, die es auf den ersten Blick deutlich macht, dass es sich eben nicht um amtliche Dokumente handelt. Auch der als Aussteller bezeichnete Polizeipräsident in Groß-Berlin lässt keinen Zweifel darüber aufkommen, dass diese Führerscheine und Personalausweise nicht von hierzu befugten amtlichen Stellen ausgestellt sind. In dem auf der Rückseite unter Bemerkungen angebrachten Passus wird überdies, zwar rechtlich unzutreffend, aber ausdrücklich darauf hingewiesen, dass … der Inhaber dieses Führerscheins bzw. dieses Personalausweises … der Gerichtsbarkeit … der USA unterliegt … und der Gerichtsbarkeit der Bundesrepublik Deutschland … exterritorial gegenüber (steht), so dass sich spätestens hieraus jedem objektiven Beobachter die offenkundige Nichtamtlichkeit erschließt.

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