Günstige Lagerware? Das Problem mit Angeboten auf Facebook!

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Autor: Mimikama

Weihnachten naht und so langsam sollte man sich Gedanken machen, was man verschenken will und wo man das kauft.

Gerade in dieser Zeit ist die Verlockung groß, auf Portalen einzukaufen, die Ersparnisse bis zu 90% auf Restposten und Lagerware anbieten. Diese Masche ist nicht neu, sondern taucht immer wieder in den sozialen Netzwerken auf!
Mithilfe von Statusmeldungen wird auf vermeintliche Lagerräumungen hingewiesen, bei denen man zu unglaublich niedrigen Preisen hochwertige Produkte abstauben kann. Aber Vorsicht, diese Statusbeiträge verschweigen eine zentrale Information, die am Ende sehr teuer werden kann.
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(Screenshot Facebook öffentlicher Status)
Diese Angebote sind in vielen Fällen nicht frei zugänglich, oftmals muss man sich bei bestimmten Portalen registrieren, nur um die vermeintlichen Schnäppchen und deren Verfügbarkeit zu prüfen – da geht es noch gar nicht um einen Kauf! Die Statusmeldung bezüglich der iPhones führt in unserem exemplarischen Fall auf eine Onlinehandelsplattform.
Auf der Startseite sieht man bereits eine Menge hochwertiger Produkte mit günstigen Preisen. An dieser Stelle ist es egal, was man anklickt: Man wird immer auf ein Formular mit der Bitte um Registrierung verwiesen.
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Bei dieser Registrierung wird dann recht schnell deutlich, dass es sich hierbei um einen Vertragsabschluss handelt, bei dem zudem Kosten von 239,90 € pro Jahr entstehen:

Mit dem Klick auf den Button „Jetzt anmelden“ bestätigen Sie,
die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelesen und akzeptiert zu haben.
Desweiteren bestätigen Sie ausdrücklich Ihren gewerblichen Nutzungsstatus.
Vertrags-Kosten: 0,99 EUR/1 Tag, dann 239,90 EUR/Jahr.
Sie werden auf die zweite Seite geleitet, wo Sie eine Zahlungsübersicht kriegen und ihre Bestellung rechtsgültig abschliessen können.

Ignoriert man die Warnung und führt die Anmeldung durch, wird mit Bestätigung der AGB’s ein Vertrag über 12 Monate abgeschlossen. Ferner hat man bestätigt, dass man einen gewerblichen Nutzungsstatus besitzt. Es handelt sich dementsprechend um ein B2B (business to business) Angebot. Damit ist dann die Anmeldung getätigt und der Beitrag wird in Rechnung gestellt! Und zwar auch, wenn man nur schauen will.
Es gab in der Vergangenheit immer wieder ähnlich gelagerte Fälle. Hierbei wurden ebenso auf Facebook Statusmeldungen veröffentlicht, welche auf B2B Plattformen verwiesen, ohne im Statustext auf das gewerbsmäßige Verhältnis hinzuweisen.

Blicken wir zurück!

So gab es die Firma B2B Technologies GmbH, welche in Juristenkreisen kein unbeschriebenes Blatt war. Die Gesellschaft firmierte in den letzten Jahren unter anderem auch unter dem Namen Jw Handelssysteme GmbH und Melango GmbH. Diese haben optisch und inhaltlich recht identische Plattformen betrieben, so dass man durchaus Vergleiche ziehen darf.
Was ist zu tun, wenn man sich dennoch auf diesem Portal angemeldet hat und im Sinne des § 13 BGB Endverbraucher ist?

  • Auf gar keinen Fall ignorieren!!!.

Sollte man solch eine Zahlungsaufforderung ignorieren, kann die Firma einen Mahnbescheid beantragen. Gegen diesen kann man selbstverständlich vorgehen, was aber mit evtl. erheblichen Mehrkosten verbunden ist.

  • Sucht einen Rechtsbeistand auf, am besten einen, der Erfahrungen hat in diesem speziellen Bereich.
  • Wenn ihr einen Rechtsbeistand aufsucht, dann bringt alles an Dokumentation mit, was euch zur Verfügung steht (Schreiben der Firma, Screenshots usw.). Screenshots sollten mit Zeitstempel versehen sein, damit sie gerichtsverwertbar sind.

Die Aussicht auf eine erfolgreiche Klage hat durchaus ihre Berechtigung: So stellen wir hier 2 grundlegende Dinge dar, die bereits durch Urteile verschiedener Amtsgerichte bestätigt wurden. Zum einen stellte z.B. das Amtsgericht Neuss fest, dass es sich hierbei gar nicht um einen Vertrag handeln kann, da kein Vertrag zustande gekommen ist. Das Angebot der Firmen richtet sich immerhin an Gewerbetreibende bzw. Händler. Somit nicht an Endverbraucher bzw. Verbraucher. Also kann kein wirksamer Vertrag zustande kommen.
Zum anderen stellten bereits mehrere Gerichte (u.a. Amtsgerichte in Mönchengladbach, Würzburg, Bremen-Blumenthal) fest, dass die Zahlung der 240€ per anno eine „überraschende Klausel“ ist. Eine überraschende Klausel kann so erklärt werden: Es gibt mehrere Portale, die Waren zum Kauf anbieten und bei denen eine Anmeldung erforderlich ist (Namen werden wir hier nicht preisgeben, aber ihr wisst sicher, welche Angebote es gibt). Normalerweise ist die Anmeldung nicht kostenpflichtig. Daher kann es durchaus als „überraschende Klausel“ gewertet werden, was die Gerichte auch tun.
Darüber hinaus stellen die Gerichte üblicherweise die Kosten dem Verlierer in Rechnung, d.h. Euch fallen keine Kosten an. Ihr müsst lediglich in Vorkasse gehen. Meist kann man dies auch anders regeln. Wie hiermit zu sehen ist:
Es lohnt sich dagegen vorzugehen und nicht zu „schlucken“. Vielleicht sollte dieser Aufwand als „Strafe“ dienen, dass man nicht genug aufgepasst hat (auch wenn es sicherlich traurig ist, dass man heutzutage so vorsichtig sein muss).
Die Vermutung liegt nahe das die Firma bewusst, speziell auf Facebook, den Anschein erweckt, dass ihre Angebote auch für Endverbraucher im Sinne des §13 BGB gelten.
Dies ist aber bei näherer Betrachtung der Homepage nicht der Fall.
Solltet ihr mal nicht aufgepasst, oder von den günstigen Angeboten geblendet die Anmeldung ausgeführt und die Rechnung erhalten haben, solltet ihr wie bereits erwähnt diese nicht ignorieren und einen erfahrenen Rechtsbeistand aufsuchen.
Wir können keinen Sieg garantieren, aber die Chancen stehen dennoch sehr gut.
Quellen:

Amtsgericht Würzburg
http://www.kanzlei-rader.de/?p=2231
Amtsgericht Neuss
http://www.rechtsanwaltmoebius.de/urteile/ag-neuss_101-c-4710-12_melango-urteil.pdf
Amtsgericht Bremen Blumenthal
http://www.rechtsanwaltmoebius.de/urteile/ag-bremen-blumenthal_45-c-1233-12_melango-urteil.pdf
Amtsgericht Mönchengladbach
http://www.kanzlei-rader.de/?p=2005

Autor: Paolo, Mimikama.at

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