Kennzeichen verkehrt herum?

Autor: Andre Wolf

Und wieder schleicht sich eine These durch Facebook, welche der Ansicht ist, sich selbst mit Spitzfindigkeiten zu legitimieren.

Mimikama: Information

Es handelt sich um die aktuell mehrfach verbreitete Information, man solle aus Protest das Kennzeichen am Fahrzeug umgedreht anbringen und man käme dabei sogar ohne ein Bußgeld dabei weg.

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(Screenshot: Facebook, öffentlicher Status)

In derartigen Beiträgen liest man:

Und wie Versprochen, nicht gequatscht sofort gemacht!
Vor 8 Sunden umgebaut und schon die erste Reaktion der Firma Polizei. Guten Tag, Fahrzeugschein und Führerschein ihr Nummernschild ……. Nach meiner Erklärung meiner politischen Meinung, Motivation und der Nachfrage wo ich im Gesetz nachlesen könne, wo steht das es Verboten ist das Kennzeichen so zu montieren, endete die Kontrolle nach circa 3 mMinuten mit den Worten: Klasse! Gute Fahrt. Menschen, Volk, Problembürger, Pack und der Rest!!!!!!!!! MACHT MIT!!!! Wir verstoßengegen kein Gesetz zeigen aber unmissverständlich das wir diese Politik und Un-Rechtsprechung nicht hinnehmen werden. BITTE TEILEN!

An anderer Stelle bekommt man einen ganzen Aufruf zu Gesicht:

das umgedrehte Kennzeichen könnte zu einem Erkennungsmerkmal unter allen aufgewachten Menschen werden…wie ein Flashmob und nein es ist nicht verboten…es muss nur gut sichtbar angebracht sein!

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Man beruft sich hierbei darauf, dass im Gesetzestext nicht eindeutig zu finden ist, dass ein Kennzeichen am Fahrzeug nicht umgedreht angebracht werden darf. Nun … tatsächlich, diese Formulierung findet man wirklich nicht.

§ 10 Ausgestaltung und Anbringung der Kennzeichen

In der FZV liest man unter der “Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug-Zulassungsverordnung – FZV) § 10 Ausgestaltung und Anbringung der Kennzeichen”  wirklich nicht den Hinweis auf “umgedrehte” Schilder. So könnte man nun  behaupten, dass man ein KFZ-Schild durchaus umgekehrt anbringen darf, weil es kein explizites Verbot gibt.

Und genau darauf beruft sich die Theorie. Man spricht von Winkeln, von Mindesthöhen und von Beleuchtungen, jedoch nirgends ist erwähnt, dass ein KFZ-Schild umgekehrt hängen darf.

Wirklich nicht?

Und wieder ein Haufen pseudojuristischer Spitzfindigkeiten. Oh Facebook, du Quelle der Weisheiten, was hast Du hier wieder hervorgeschwemmt. Bereits seit Jahren kommt die Frage nach umgedrehten Kennzeichen immer wieder in Autoforen hervor und hier ist man sich immer durchweg einig: ein KFZ-Schild muss deutlich sichtbar angebracht werden, dazu gehört auch die Leserichtung. Auffindbare Stellen reichen bis 2008 zurück.

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Und nun kommen auf einmal BRD-Verweigerer und sehen das anders. Nun, wir geben jedoch den Tipp: bitte dreht Eure Nummernschilder nicht um! Wenn jemand der Ansicht ist, sich als BRD-verweigerer erkennbar zu machen, dann haut Euch Aufkleber an die Heckklappe, jedoch dreht nicht die Kennzeichen. Dass man dabei ohne Bußgeld davonkommt, ist eher ein Gerücht oder ein Zufallsprodukt einer ahnungslosen Kontrolle.

Gut lesbar!

“Ferner ist dafür zu sorgen, dass die vorgeschriebenen Kennzeichen stets gut lesbar sind.” So steht es im § 23 der StVO “Sonstige Pflichten von Fahrzeugführenden”. Mit gut lesbar ist natürlich auch gemeint: sauber und in Leserichtung! Und die Leserichtung entspricht natürlich auch der Schreibrichtung.

Eigentlich ist es ganz einfach: in Mitteleuropa nutzen wir die lateinische Schrift. Diese ist eine waagerechte und rechtsläufige Schrift. Nochmal deutlich: wir schreiben und lesen links nach rechts. Wer nun also ein Kennzeichen umgedreht anbringt, verändert die Leserichtung einer aufrecht stehend, bzw. sitzenden Person. Und somit ist die Lesbarkeit alles andere als gut.

Da braucht man auch nicht schwurbeln und behaupten, man könne ebenso schnell Texte lesen, die umgedreht und von rechts nach links verlaufen, wie normal dargestellte Texte. Ein umgedrehter Text ist zwar lesbar, jedoch auf keinen Fall in gleichem Umfang gut lesbar, wie ein in Leserichtung vorhandener Text.

Keine Bußgelder?

Na, selbst diese Behauptung sollte man nicht zu laut aussprechen. Zumindest nach §10 Abs 2, 12 § 48 FZV; § 24 StVG; 179 kämen 10 € zustande.

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(Screenshot: Deutscher Verkehrssicherheitsrat)

Ebenso ist Vorsicht geboten, wenn man den §22 der StVG liest. Dieser ist umso drastischer, wenn es sich um eine rechtswidrige Absicht handelt:

§ 22

Kennzeichenmissbrauch

(1) Wer in rechtswidriger Absicht

1.ein Kraftfahrzeug oder einen Kraftfahrzeuganhänger, für die ein amtliches Kennzeichen nicht ausgegeben oder zugelassen worden ist, mit einem Zeichen versieht, das geeignet ist, den Anschein amtlicher Kennzeichnung hervorzurufen,

2.ein Kraftfahrzeug oder einen Kraftfahrzeuganhänger mit einer anderen als der amtlich für das Fahrzeug ausgegebenen oder zugelassenen Kennzeichnung versieht,

3.das an einem Kraftfahrzeug oder einem Kraftfahrzeuganhänger angebrachte amtliche Kennzeichen verändert, beseitigt, verdeckt oder sonst in seiner Erkennbarkeit beeinträchtigt,

wird, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

Insofern betonen wir nochmals: Verkehrskontrollen können unterschiedlich ausfallen, es mag durchaus vorkommen, dass der ein oder andere Polizist sich unsicher ist (selbst das klingt schon zweifelhaft), jedoch gilt: gut lesbar bedeutet auch in Leserichtung angebracht. Das ist so selbstverständlich, dass es im Grunde nicht extra ausgesagt werden muss.

Nachtrag

Vielen Dank an die Polizei NRW Essen, die kurz nach unserer Veröffentlichung ebenfalls eine eindeutige Information gegeben haben (yeah … und auch ihr habt einen 500er als Themenbild genommen *lach*):

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(Screenshot: Polizei NRW Essen)

Ein findiger Autofahrer und Facebook-Nutzer kam auf die Idee, sein Kennzeichen um 180 Grad gedreht an sein Fahrzeug zu schrauben. Nicht genug, postet er dies auf seiner Facebook-Seite und ruft dazu auf, ihm Gleiches zu tun!
Auch wenn dieser Rechtskenner behauptet, Polizisten haben ihm zum Auffinden einer Rechtslücke im Rahmen einer Kontrolle bereits gratuliert, sei allen mutigen Nachahmern gesagt:
§ 10 FZV i.V.m. Anlage 4 schreibt genauestens vor, wie und wo ein Kennzeichen angebracht werden muss: lesbar und das natürlich nicht kopfüber!

Wer es anders macht, kann sein Portmonee auch schon mal umdrehen und ein paar Euros rausfallen lassen.

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