Hund verendet bei Hitze in einem Auto

Autor: Tom Wannenmacher

Vor wenigen Tagen kam es zu einem Todesdrama in Berlin! Ein Hund verendete bei sommerlichen Temperaturen in einem Auto, da er in diesem zurückgelassen wurde.

Jedes Jahr das selbe Problem. Hunde versterben, da sie in geparkten Autos zurückgelassen werden. Bei sommerlichen Temperaturen entsteht im Auto eine extreme Hitzeentwicklung und Hunde können verenden. So wie erst vor wenigen Tagen in Berlin.

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Und wieder kommt es zu der Frage:

Darf ich die Seitenscheibe eines Autos einschlagen um einen Hund zu retten?

Es geht um dieses Image, dass immer wieder die Runde macht:

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Zunächst wird irgendwie der Eindruck vermittelt, der § 90 a BGB wäre eine relativ neue Rechtslage, allerdings stammt diese Rechtsnorm in der heute gültigen Fassung aus dem Jahr 1990. Damals wurde das Gesetz zur Verbesserung der Rechtsstellung des Tieres im bürgerlichen Recht (TierVerbG) erlassen.

Den angesprochenen § 34 StgB kann man tatsächlich so anwenden, aber es sollten ein paar wesentliche Dinge beachtet werden.


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Die Rechtslage in Deutschland

Grundsätzlich ist es zunächst einmal Sachbeschädigung gem. §303 StGB (Geldstrafe oder bis zu maximal vier Jahre Haft) zuzüglich eines eventuellen Schadensersatzes nach § 823 BGB.

Wie gesagt grundsätzlich, aber grundsätzlich lässt auch immer Ausnahmen zu. Das bedeutet in unserem Fall eine Sachbeschädigung, also das Einschlagen einer Scheibe, kann durch einen Notstand gerechtfertigt sein, so dass die Strafbarkeit entfällt.

Dazu § 34 StGB

Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.

Um so richtig auf der sicheren Seite zu sein sollte man bei einem Hund, der bei brütender Hitze in einem Auto eingesperrt ist, nach folgender Reihenfolge vorgehen:

  1. Den Besitzer suchen, also umsehen, ob der Fahrer des Fahrzeuges sich irgendwo in der näheren Umgebung aufhält. Steht der Wagen vor einem Ladengeschäft, sollte man kurz nachfragen, ob der Fahrer anwesend ist, ist er nicht binnen kürzerer Zeit aufzufinden, geht man zu 2. Über
  2. Die Polizei alarmieren und um Hilfe bitten. Dazu den genauen Standort angeben. Dauert es zu lange bis zum Eintreffen der Polizei, oder das Tier zeigt bereits deutliche Zeichen eines Kollapses (glasige Augen, Erbrechen, blutrote Zunge, oder es ist bereits ohnmächtig), ist ein sofortiges Handeln notwendig und man geht zu Schritt 3. Über
  3. Die Scheibe einschlagen, natürlich ist man aufgrund der Notlage des Hundes ziemlich aufgebracht und als Tierfreund rechtschaffend empört, dennoch sollte man den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht aus den Augen verlieren und nicht gleich mit einem Vorschlaghammer die Front- und/oder Heckscheibe einschlagen, oder die Türen aufbrechen. Es ist völlig ausreichend eine Seitenscheibe einzuschlagen, um eine Tür zu öffnen.

In diesem Fall hat der Wagenbesitzer auch keinen Anspruch auf Schadensersatz, da die Aktion über den Notstand nach § 228 BGB gerechtfertigt ist.

Die Rechtslage in Österreich

Sowohl das Einschlagen des Fensters (Paragraf 125 StGB – Sachbeschädigung) als auch das Einsperren eines Tieres bei extremer Hitze über einen längeren Zeitraum im Auto (Paragraf 222 StGB – Tierquälerei) seien strafrechtlich relevante Handlungen.

Das Einschlagen der Autoscheibe zur Rettung eines darin befindlichen Hundes ist vor dem Hintergrund des Rechtsinstitutes des rechtfertigenden Notstandes zu prüfen. Dieser ist nicht gesetzlich geregelt, ergibt sich jedoch aus der Rechtsanalogie. Es muss eine Notstandssituation vorliegen, das heißt, ein unmittelbar drohender bedeutender Schaden für irgendein durch die Strafgesetze geschütztes Rechtsgut“

Notstandshandlung

Die Notstandshandlung müsse das schonendste Mittel sein, den Schaden abzuwenden. Es müsse eine Güterabwägung vorgenommen werden, bei der neben der Rangordnung der Rechtsgüter auch das Risiko des Schadenseintritts und die Wahrscheinlichkeit der Rettungschance zu berücksichtigen seien.

ZIVILRECHTZur Haftung im Zivilrecht gilt: Das Scheibeneinschlagen ist zwar rechtswidrig, kann aber gerechtfertigt sein.
Der Gerechtfertigte ist von der zivilrechtlichen Haftung nicht gänzlich befreit. Das ABGB sieht Schadenersatz nach billigem Ermessen des Gerichtes vor.
Das Gericht würdigt das Verhältnis von Beschädigung und Gefahr, die Unterlassung der Abwehr sowie die beidseitigen Vermögensverhältnisse.
Der durch die Notstandshandlung verursachte Nachteil muss deutlich weniger schwer wiegen als jener, der durch die Notstandssituation droht.
Das bedeutet: Das Einschlagen einer Scheibe, also eine Sachbeschädigung zur Rettung eines Hundes ist zulässig, wenn keine andere Möglichkeit besteht; wie z. B. den Kfz-Besitzer ausrufen zu lassen oder die Polizei oder Feuerwehr rechtzeitig zu verständigen. „Das Leben des Hundes ist höher anzusetzen als die Beschädigung einer Scheibe. Unter all diesen Umständen wäre derjenige, der die Fensterscheibe einschlägt, straffrei. (Rechtsanwalt Hofstätter / Kleine Zeitung)

Hinweis zur Absicherung

Findet man Kinder oder Tiere in einem überhitzten Wagen vor, so sollte man dringend Zeugen herbeirufen, diese können später die Situation und die Rettungsaktion bezeugen. Ist niemand in der Nähe, der als Zeuge dienen könnte, benutzt Euer Smartphone, filmt die Lage, notiert das Kennzeichen und die Uhrzeit. Nicht selten wird der Besitzer die Lage anders einschätzen und darauf bestehen den Schaden vom Retter ersetzt zu bekommen.

Quellen:

Vorschaubild: Africa Studio / Shutterstock

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