Ein Gesetz sorgt für Entsetzen

Autor: Kathrin Helmreich

Wird Bayern tatsächlich in Zukunft psychisch kranke Menschen mit Depressionen wie Straftäter behandeln? Was hat es mit dem neuen “Bay-PsychKHG” auf sich?

 

Hinweis: Dieser Artikel spiegelt lediglich die momentane Lage wider und stellt eine Momentaufnahme dar. Einzelheiten des Entwurfs werden im Moment diskutiert.

Wir erhielten eine Anfrage zum Thema “Bay-PsychKHG”. Die Anfrage lautet wie folgt und bezieht sich auf einen Artikel der Süddeutschen:

Hallo liebes ZDDK-Team, ein Bekannter hat einen Beitrag geteilt, der mich sehr erschreckt. Leider kann ich den Post nicht so an Euch weiter leiten. Ich kenne mich nicht so gut aus. Es ist ein Bericht der Süddeutschen Zeitung, vom 16.04.18. Darin geht es darum, daß Bayern angeblich psychisch Kranke Menschen mit Depressionen künftig wie Straftäter behandeln möchte – und das per Polizeigesetz (?). Ich mache mir grosse Sorgen und möchte Euch dringlichst bitten, diese Meldung auf ihren Wahrheitsgehalt hin zu prüfen. Hier der Link zum SZ-Bericht. Vielen Dank im voraus.

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Quelle: Süddeutsche

Der Faktencheck

Das Bayerische Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetz, kurz Bay-PsychKHG, regelt den Umgang mit psychisch erkrankten Menschen neu. Der bereits verabschiedete, äußerst umstrittene Gesetzentwurf der bayerischen Regierung vom 10.4.2018, den das Kabinett von Ministerpräsident Markus Söder (CSU) in Kürze erlassen wird, soll das bisherige Unterbringungsgesetz Bayern (UnterbrG)aus dem Jahr 1992 ablösen.

Eine entsprechende Pressemitteilung vom 23.Januar diesen Jahres fast zusammen:

„Bayern baut Versorgung für Menschen mit psychischen Erkrankungen aus / Ministerrat beschließt neues Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetz / Sozialministerin Emilia Müller: „Wichtiger Beitrag, um psychisch Kranke zu entstigmatisieren“
Zum kompletten Bericht aus der Kabinettssitzung vom 23. Januar 2018

Auf den ersten Blick klingt das nach einer lange überfälligen Nachbesserung, mit etwa 60.000 Zwangsunterbringungen pro Jahr hält der Freistaat einen traurigen Quotenrekord in der Republik.

„Mit dem Gesetz will die bayerische Landesregierung im Grunde die Versorgung für Menschen mit psychischen Erkrankungen und Krisen ausbauen. Ein Schwerpunkt ist ein rund um die Uhr erreichbarer Krisendienst, um Betroffene frühzeitig aufzufangen. Dadurch sollen stationäre Unterbringungen, vor allem sogenannte Zwangseinweisungen, deutlich verringert werden. Zudem sollen landesweite Päventionsstellen psychisch Kranken, die zu Gewalt neigen, ambulante Hilfe anbieten. „– Quelle: Berliner Zeitung ©2018

Soll die Neufassung des Gesetzes tatsächlich für eine Besserstellung psychisch Erkrankter sorgen?

Ein lobenswerter und sicher dringend notwendiger Ansatz. Allerdings entfallen auf dieses wichtige Thema von 39 Paragrafen gerade einmal die ersten vier.

Der Rest ist eher dazu angetan, Angst und Schrecken zu stiften – und das nicht nur, aber besonders, bei bereits Betroffenen, dazu sind die Punkte, die eine „nicht einvernehmlichen Einweisung“ und die begleitende Bürokratie regeln, all zu real.

Diverse Punkte wurden angeblich wortwörtlich aus dem Regelwerk für den Maßregelvollzug entnommen, der den Umgang mit seelisch kranken Straftätern regelt. Ob gewollt oder nicht, der Eindruck, dass es sich bei den Patienten um Kriminelle handelt, ergibt sich aus der Art des Umgangs und der Darstellung desselben. Der Erlass lässt in jedem Fall jeden Respekt vor Menschen mit seelischen Krankheiten vermissen und sieht sich einem beispiellosen Sperrfeuer von Ärzten, Politikern, Journalisten und Betroffenen gegenüber.

„Die Neuerungen orientieren sich am bereits existierenden Maßregelvollzug, in dem psychisch kranke Straftäter untergebracht werden.“ Gudrun Mahler, Referentin für Sozialpsychiatrie bei der Diakonie Bayern kritisiert das scharf; hier entstünde der Eindruck, man setze psychisch Kranke mit Straftätern gleich. Quelle: FAZ

Noch einmal: Es geht hier um Menschen, die psychisch erkrankt sind und sich in einer Ausnahmesituation befinden, die sich und anderen möglicherweise Schaden zufügen KÖNNTEN. EIN STRAFTATBESTAND IST IN KEINER WEISE GEGENSTAND DIESES GESETZENTWURFS.

Im letzten Abschnitt dieses Artikels befindet sich eine teilweise Gegendarstellung des „Bayernkurier“ zu Gerüchten zum Thema.

Die Süddeutsche Zeitung fasst den gallebitteren Nachgeschmack dieser dünn verzuckerten Pille in einem Kommentar wie folgt zusammen:

„Als einzige positive Errungenschaft im neuen Gesetz gilt der Aufbau eines flächendeckenden psychiatrischen Krisendienstes. Fast alle anderen Vorschriften orientieren sich am Strafrecht und am Maßregelvollzug für Straftäter.“ (1)

Gleich mit Artikel 5 schlägt der Entwurf einen völlig anderen Ton an:

„Art. 5 Voraussetzungen der Unterbringung“

(1) Wer auf Grund einer psychischen Störung, insbesondere Erkrankung, Rechtsgüter anderer, das Allgemeinwohl oder sich selbst erheblich gefährdet, kann gegen oder ohne seinen Willen untergebracht werde

Quelle: Bayern Landtag

(Artikel 5, Voraussetzungen in der Unterbringung)

Zu Abs. 1
Mit dem Art. 5 Abs. 1 wird die bisherige Rechtslage nach Art. 1 Abs. 1 Satz 1 und 2 UnterbrG grundsätz-lich fortgeführt. Die Vorschrift wird aber klarer gefasst,an den modernen Klassifikationssystemen für psychische Störungen ausgerichtet und es wird der Begriff der öffentlichen Sicherheit und Ordnung aus Gründender Entstigmatisierung durch die Begriffe „ Rechtsgüter anderer, das Allgemeinwohl oder sich selbst“ er-setzt.Die öffentlich-rechtliche Unterbringung dient der Gefahrenabwehr. Eine öffentlich-rechtliche Unterbrin-gung kommt in Betracht, wenn die betroffene PersonRechtsgüter anderer oder das Allgemeinwohl (Fremd gefährdung) oder sich selbst (Selbstgefährdung; vgl.zur Gesetzgebungskompetenz des Landesgesetzgebers unter dem Aspekt des „Fürsorgegedankens“nach Art. 74 Nr. 7 GG BVerfG, Beschluss vom07.10.1981 – 2 BvR 1194/80, NJW 1982, 691) erheblich gefährdet. In diesen Fällen kann die betroffenePerson gegen oder ohne ihren Willen untergebrachtwerden.
Im Falle der Fremdgefährdung muss eine erheblicheGefährdung für Rechtsgüter anderer oder für das Allgemeinwohl vorliegen. In der Praxis wird dabei vielfach der Schutz der in Art. 11 Abs. 3 Satz 2 des Polizeiaufgabengesetzes genannten bedeutenden Rechtsgüter im Vordergrund stehen.
Das sind:
1. der Bestand oder die Sicherheit des Bundes odereines Landes,
2. Leben, Gesundheit oder Freiheit,
3. die sexuelle Selbstbestimmung,
4. erhebliche Eigentumspositionen oder
5. Sachen, deren Erhalt im besonderen öffentlichen Interesse liegt.
Eine Gefährdung der Allgemeinheit kann beispielsweise bei einem Angriff auf geparkte Polizeifahrzeuge vorliegen.
Quelle: Bayern Landtag, S.31

(Zum Vergleich sein Vorgänger, das Unterbringungsgesetz Bayern (UnterbrG)aus dem Jahr 1992 . )

Zudem soll bei jeder einzelnen Einweisung sofort ein massiver Datensatz angelegt werden, die so genannte „Unterbringungsdatei“. Erfasst werden sollen Name, Vornamen, sonstige Namen, Geburtsdatum und Geburtsort, Geschlecht, Familienstand, Staatsangehörigkeit, Angaben zu einem besonderen Sicherungsbedürfnis, Tag der Aufnahme, Beginn und Ende einer Entweichung oder eines Fehlverhaltens im Rahmen der Belastungserprobung, sofern dieses eine Fahndung zur Folge hat, Tag und Grund der Entlassung.
Quelle: Bayern Landtag, Artikel 33, Unterbringungsdatei

„Und nicht nur chronisch Kranke bewegen sich auf dünnem Eis: Nach dem neuen Gesetz würde jeder Mensch, der auch nur kurzzeitig eingewiesen war, von der Polizei dokumentiert, seine Diagnose könnte von Behörden eingesehen werden. Demenzkranke, Drogensüchtige, Menschen mit starken depressiven Episoden oder kurzzeitig Sturzbetrunkene wären betroffen.“ (3)

Ungewöhnlich einig sind sich alle – mit Ausnahme der CSU – in der Einschätzung, dass hier Brachialmaßnahmen rücksichtslos an den echten Bedürfnissen vorbei durchgeboxt werden sollen, dass der Gesetzgeber jedes Maß aus den Augen verloren zu haben scheint.

Abscheu und Empörung im Netz allerorten, Mediziner sorgen sich um jahrzehnte lange Therapiefortschritte und prangern die Behandlung der auf subtile Weise vom Opfer zum Delinquenten mutierten Kranken an, die wie Kriminelle behandelt werden. Der Katalog der Schikanen liest sich wie die Gefängnisordnung eines Hochsicherheitstrakts – die Gefühle der Patienten mag man sich nicht vorstellen.

Regeln wie im Gefängnis (2)

„Und das Gesetz sieht weitere Freiheitseinschränkungen für Betroffene vor: Werden die Menschen tatsächlich in der Klinik untergebracht, dann wäre es möglich, dass sie Zeitschriften oder Tonträger künftig nur noch dann besitzen dürfen, wenn sie einer Überprüfung zustimmen. Zudem lässt es das geplante Gesetz zu, Besuche einzuschränken oder nur videoüberwacht stattfinden zu lassen.“ (2)

Der „Faktencheck“ des Bayernkurier nimmt zum Thema Überwachung wie folgt Stellung (Auszug)

„Eine Überwachung von Besuchen findet nur dann statt, wenn dies aus Gründen der Sicherheit oder zum Schutz der untergebrachten Person notwendig ist.“

Dazu kann man sagen, dass die Stellungnahme ein recht weit gefasstes Spektrum von Möglichkeiten offenlässt und daher Spekulationen Raum bietet, da sie auf die näheren Umstände nicht eingeht. Einen Eindruck hieraus möge sich jeder selber bilden.

„Den bayerischen Datenschutzbeauftragten Thomas Petri erinnern solche Regelungen an die Gesetze für den Maßregelvollzug oder Justizvollzugsanstalten – also Orte, wo Menschen untergebracht sind, die teilweise schwere Straftaten begangen haben. Die vielen Parallelen zu diesen bestehenden Gesetzen könnten den Eindruck erwecken, „dass öffentlich-rechtlich untergebrachte Personen mit Straftätern (…) zu verwechseln sind“, schreibt Petri in einer Stellungnahme. Das Ziel, psychisch Kranke zu entstigmatisieren, werde so konterkariert“. (2)

„Der Antrag auf Unterbringung wird meist durch Angehörige polizeilich erfasst. Wird eine Patientin oder ein Patient – auf dem Weg der Besserung oder sogar wieder gesund – aus der Klinik entlassen, dann muss diese oder dieser das der zuständigen Polizeidienststelle melden. Und zwar künftig auch dann, wenn die Person nicht andere bedroht, sondern allein eine Gefahr für sich selbst dargestellt hatte.

Die Pläne der Staatsregierung gehen noch weiter. Sie sehen vor, dass die Daten der psychisch Erkrankten an eine Zentralstelle weitergegeben und in einer Unterbringungsdatei mindestens fünf Jahre gespeichert werden. Darunter fallen zum Beispiel die Diagnose, die damals bei der Patientin oder dem Patienten gestellt wurde, der Befund und die Therapie, die eingeleitet wurde. Andere Behörden, darunter Verwaltung, Sicherheit und Justiz, sollen Zugang zu dieser Datei erhalten. Die Personalabteilungen von Behörden sollen nicht darauf zugreifen können, teilte das zuständige Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales auf Anfrage mit.“ (2)

(*Anmerkung der Redaktion: fällt wahrscheinlich weg, ist aber noch strittig.)

Betroffene äußern vor allem Angst und Verunsicherung, viele denken bereits jetzt an einen Abbruch der Therapie; fürchten sich in dem Netz, das sie vor dem Absturz bewahren sollte, zu verfangen, „aufzufallen“, weggesperrt und „aktenkundig“ und schließlich doch verurteilt zu werden. Und geraten so immer tiefer in einen Sumpf aus Angst und Depression.

Am Dienstag ließ Söder verlauten, „die Staatsregierung sei noch „offen für Veränderungen“. Heißt es. Hinter den Kulissen haben einige solcher Änderungen konkrete Form angenommen.

Etwa, was die umstrittene Unterbringungsdatei betrifft, die neu eingerichtet werden soll. In dieser mehreren Behörden zugänglichen Datei soll nun nicht mehr – was auch auf massive Kritik des bayerischen Datenschutzbeauftragten gestoßen war – der Untersuchungsbefund der Ärzte aufgenommen werden. Auch wird auf die geplante Institution von Unterbringungsbeiräten verzichtet, statt dessen wolle man die bereits bestehenden Besuchskommissionen stärken, wie dies die Bezirke gefordert hatten.“

Der „Bayernkurier“ dagegen nimmt den Gesetzesentwurf vollumfänglich in Schutz und hat einen eigenen „Faktencheck“ zur Verfügung gestellt, der im Internet kursierende Fake-Meldungen entlarven soll. Dieser ist unter Bayern Kurier abzurufen.

Ergebnis:

Wir haben nach bestem Wissen und Gewissen dafür Sorge getragen, dass keine Unwahrheiten Eingang in diesen Artikel gefunden haben. Eine Meldung, wonach die Patienten „Anstaltskleidung“ zu tragen hätten, verweisen auch wir ins Land der Fake-News.

Einige Formulierungen sind so vage gewählt, dass sie der Behauptung „falsch“ in unseren Augen nicht nachweisbar Rechnung tragen. Die Gegendarstellung kann unter dem Link oben abgerufen werden; zur Zeit wird sowohl über Einzelheiten des Entwurfs als auch über ein mögliches Einknicken im Fall der so genannten „Unterbringungsdatei“ diskutiert. Zur Debatte stehen die Streichung der Diagnose sowie eine Verkürzung der Speicherdauer.

Weitere Quellen:

Süddeutsche Zeitung – Wir nehmen die Bedenken ernst

Autor: Dagmar K. – mimikama.org
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