Faktencheck: Ab 25 Mai gilt ein totales Fotografieverbot in der EU!

Autor: Tom Wannenmacher

Der 25. Mai 2018 rückt näher und damit wird die Panik vor der EU-DSGVO immer größer.

Sharepics wie dieses, zu welchen wir unzählige Anfragen erhielten, zeichnen eine Welt, in der das Anfertigen der Bilder alleine schon eine Straftat ist.

Woher dieses Image ursprünglich stammte, kann man  nicht mehr nachvollziehen, den es wurde mittlerweile in den sozialen Medien immer wieder erneut kopiert und veröffentlicht!
Woher dieses Image ursprünglich stammte, kann man  nicht mehr nachvollziehen, den es wurde mittlerweile in den sozialen Medien immer wieder erneut kopiert und veröffentlicht!

Der Wortlaut des Bildes lautet:

Ab 25. Mai 2018 gilt totales FOTOGRAFIERVERBOT in der EU
Wer Menschen, egal ob einzeln oder in Massen, Fotografiert, benötigt in Zukunft VON JEDEM EINZELNEN eine schriftliche Erlaubnis. Ansonsten drohen 20 Mio Strafe – Pro Person!
20 Millionen Euro Bußgeld pro Person drohen

In unserem Artikel “Sharepic „Abmahnungen wegen Veröffentlichung von Personenfotos!”welchen wir am 8. Mai 2018 veröffentlicht haben, haben wir bereits die Meinung vertreten, dass sich hier nicht soviel ändern wird.

Jetzt hat das Bundesinnenministerium des Inneren, für Bau und Heimat eine Antwort auf die Fragen veröffentlich.

Das Anfertigen von Fotografien wird sich auch zukünftig auf eine – wie bislang schon – jederzeit widerrufbare Einwilligung oder alternative Erlaubnistatbestände wie die Ausübung berechtigter Interessen (Art. 6 Abs. 1 lit. f) DS-GVO) stützen können. Diese Erlaubnistatbestände (nach geltender Rechtslage Art. 7 der geltenden EU-Datenschutz-Richtlinie 95/46/EG i.V.m. den nationalen Umsetzungsgesetzen) decken seit vielen Jahren datenschutzrechtlich die Tätigkeit von Fotografen ab und werden in Art. 6 DS-GVO fortgeführt.

Die Annahme, dass die DS-GVO dem Anfertigen von Fotografien entgegenstehe, ist daher unzutreffend.

Auch zum Thema des ungültig werdens des KunstUrhG. Hat das Ministerium eine Antwort:

Die Ansicht, das Kunsturhebergesetz werde durch die DS-GVO ab dem 25. Mai 2018 verdrängt, ist falsch. Das Kunsturhebergesetz stützt sich auf Artikel 85 Abs. 1 DS-GVO, der den Mitgliedstaaten nationale Gestaltungsspielräume bei dem Ausgleich zwischen Datenschutz und der Meinungs- und Informationsfreiheit eröffnet. Das Kunsturhebergesetz steht daher nicht im Widerspruch zur DS-GVO, sondern fügt sich als Teil der deutschen Anpassungsgesetzgebung in das System der DS-GVO ein. Eine gesetzliche Regelung zur Fortgeltung des Kunsturhebergesetzes ist nicht erforderlich. Ebenso führen die Ansätze anderer Mitgliedstaaten, die sich in allgemeiner Form zum Verhältnis von Datenschutz und Meinungs- und Informationsfreiheit verhalten, in der praktischen Umsetzung nicht weiter und führen nicht zu mehr Rechtssicherheit.

Den ganzen Wortlaut findet ihr hier.

Das Bundesinnenministerium des Inneren, für Bau und Heimat reiht sich damit als prominentestes Argument in die Reihe der Fachleute ein, die nicht davon ausgehen, dass mit der DSGVO das Ende des Internets und der Fotografie gekommen ist.

Autor: Jakob Schmidtgen, Mimikama.at

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