Facebook: Seiten und Gruppen schließen? Ja oder Nein?

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Autor: Tom Wannenmacher

Im Moment bekommen wir laufend Anfragen von Internetnutzern, die auf Facebook Administratoren von GRUPPEN und SEITEN sind.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 5.5.2018 entschieden, dass die Betreiber bzw. Administratoren von Facebook-Seiten den Datenschutz ihrer User nicht allein Facebook überlassen können. Nach Ansicht der Richter in Luxemburg sind die Betreiber für den Datenschutz mitverantwortlich und damit potenziell haftbar bei Verstößen. Wir haben hier darüber berichtet.

Die Frage lautet: “Muss man seine Gruppe- und / oder seine Seite auf Facebook nun schließen?”

Unsere Antwort:

Um eine Facebook-Seite (und mit konsequenter Wahrscheinlichkeit nach auch eine Facebook-Gruppe) auf Facebook legal betreiben zu können, müsste nach Einschätzung beipielsweise der Juristin Anja Neubauer Facebook selbst eine Möglichkeit schaffen, Nutzern eine Datenschutzerklärung anzeigen zu können, in der genau erklärt wird, welche Daten für welchen Zweck benötigt bzw. gesammelt werden. Und dies aber für jede einzelne Facebook-Seite und jede einzelne Facebook-Gruppe.

Die derzeitige einzige rechtskonforme Lösung wäre, dass man seine Seite und / oder Gruppe löschen – bzw. zumindest auf “nicht sichtbar” stellen müsste. Dies wäre im Moment genau die Lösung, wenn man sich sehr unsicher ist und wirklich jeglichen juristischen Angriff vermeiden möchte. Jedoch muss man sich auch die Konsequenzen für die Viralität seiner Inhalte dazu überlegen.

Was bedeutet dies nun für die Betreiber solcher Seiten und Gruppen?

Die derzeitig einzig rechtskonforme Lösung, seine Seite und / oder Gruppe zu löschen – bzw. zumindest auf “nicht sichtbar” zu stellen, schafft natürlich alle Rechtsunsicherheiten ab. Und zwar bis zu jenem Zeitpunkt, an dem Facebook den Betreibern und den Nutzern die Möglichkeit bietet bzw. besser gesagt eine Option bietet, mit der eben die Speicherung der Daten ausgeschlossen werden kann, so wie man diese auch von Webseiten her kennt, die sich außerhalb von Facebook befinden.

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Administratoren von Facebook-Seiten und Facebook-Gruppen trifft im Moment die volle Wucht des Datenschutzrechts!

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Im Moment ist es so, dass nur Facebook ALLEINE Zugriff auf die jeweiligen personenbezogenen Daten hat. Betreiber von Facebook-Seiten und Facebook-Gruppen bekommen in ihren Statistiken nur eine Zusammenfassung der Daten zu Gesicht, als anonyme Daten. Doch hierzu kommen noch fehlende Aufklärungen gegenüber dem Nutzer beim Betreten einer Seite, worauf die jedoch Seitenbetreiber keinen Einfluss haben, aber trotzdem enin die Mitverantwortung gezogen werden können.

Gilt das Urteil auch für Privatpersonen?

In einem sehr ausführlich und informativen FAQ beschreibt Allfacebook.de unter anderem, dass das Datenschutzrecht nicht zwischen Privatpersonen oder einem Unternehmen unterscheidet.

Nur bei „ausschließlich persönlichen und familiären Tätigkeiten“, kommt das Datenschutzrecht nicht zur Anwendung. Das kann jedoch nur für persönliche Facebook-Profile angenommen werden, die sich nur an Freunde und Familie richten (wobei manche Juristen das verneinen und damit auch bei diesen Profilen eine Mithaftung gegeben wäre).

DSGVO UND EUGH!

Gilt das Urteil auch unter der DSGVO?

Der EuGH entschied über die Auslegung der Datenschutzrichtlinie (Richtlinie 95/46/EG, dort Art. 2 lit d., 4 und 28). Allerdings regelt auch die DSGVO, dass es mehrere Verantwortliche für die Verarbeitung von Daten geben kann, wenn sie jeweils über die Mittel und Zwecke der Datenverarbeitung bestimmen können (Art. 4 Nr. 7 Satz 1 DSGVO):

“Verantwortlicher“ die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet; sind die Zwecke und Mittel dieser Verarbeitung durch das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten vorgegeben, so können der Verantwortliche beziehungsweise die bestimmten Kriterien seiner Benennung nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten vorgesehen werden;

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Dies ist auch die Begründung, warum die Entscheidung auch auf die DSGVO übertragen werden könnte!

Was nun? Soll ich nun meine Facebook-Seite oder Facebook-Gruppe schließen?

Wenn Sie absolut wirklich kein Risiko eingehen möchten (auch nicht das einer Abmahnung durch einen abmahnenden Anwalt), dann bleibt nur dieser eine Schritt übrig. Dann sollte man sich dann aber auch gleich überlegen, ob man seine Profile bzw. Seiten bei allen anderen Plattformen auch gleich dicht macht.

Sollten Sie Unternehmer sein, dann müssen Sie schlichtweg eine Risikoabschätzung vornehmen und für sich abwägen, ob Sie das Risiko einer Abmahnung eingehen wollen oder nicht, bzw. ob die Schließung der Seite und ein vielleicht dadurch entstandener Verdienstentgang mehr kostet als eine mögliche Mahnung.

Hinweis in eigener Sache:

An dieser Stelle dürfen wir noch auf Experten verweisen, die zu diesem Thema verschieden Ansichten haben. Sprich: Auch Experten selbst sind sich im Moment nicht immer und überall einig und geben unterschiedliche Ratschläge.

Wir haben eine Vielzahl an Publikationen durchgeschaut, hierbei ist sehr interessant zu beobachten, dass beispielsweise zum einen Dr. Thomas Schwenke der Meinung ist, dass das EUGH-Urteil kein Grund dafür ist, seine Facebook-Seite zu schließen, dahingegen die Juristin Anja Neubauer die Meinung vertritt, dass man seine Facebook-Seite löschen bzw. zumindest auf “nicht sichtbar” stellen sollte, weil es derzeit die einzige logische Konsequenz ist.

Hier zeigt sich das wahre Problem der aktuellen Situation: Rechtsunsicherheit! Nutzer werden im Regen stehen gelassen. Gesetzgebung und Rechtsprechung arbeiten unserer Meinung derzeit zum einen weit entfernt von der realen Praxis, zum anderen aber auch auf dem Rücken von Nutzern sozialer Netzwerke, um die Betreiber der Netzwerke zum Einlenken zu bekommen.

In einem Artikel der ARD Tagesschau findet sich ein recht passender Absatz:

Was heißt das Urteil ganz konkret für Betreiber von Fan-Seiten?

Die ehrliche Antwort lautet: Das kann man heute noch nicht abschließend beantworten. Der EuGH hat entschieden, dass Facebook und der Betreiber der Seite gemeinsam für den Datenschutz verantwortlich sind. Allein diese Aussage rechtfertigt schon die Kategorie „Grundsatzurteil“.

Der EuGH hat aber nicht entschieden, dass Fan-Seiten inhaltlich gegen Datenschutzrecht verstoßen. Daher kann man heute zum Beispiel noch nicht genau sagen, welche Hinweise für die Nutzer ein Seitenbetreiber künftig möglicherweise aufnehmen muss. Der EuGH weist in den Urteilsgründen auch darauf hin, dass „gemeinsam“ nicht unbedingt eine Verantwortung „50:50“ bedeutet. Spannend wird auch sein, wie Facebook auf das Urteil reagiert.

Das bedeutet: Viele Folgefragen sind noch offen. Bevor man eine Seite abschaltet, sollte man jedenfalls wissen, dass das Gerichtsverfahren noch weitergeht und auch die Datenschutzbehörden sicher genau schauen werden, wie der Fall abschließend entschieden wird.

Keine gute Situation!

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