Facebooks unzulässige Formulierung zur Klarnamenpflicht

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Autor: Tom Wannenmacher

Aktuell bekommen wir Anfragen zum Thema “Klarnamenpflicht” auf Facebook!

Kein Fake: Facebook muss seine Voreinstellungen für seine Dienste in Deutschland verändern. Der Grund dafür ist ein Urteil des Landgerichtes Berlin, welches am 12.02.2018 veröffentlicht wurde.

Die wichtigsten Punkte im Vorfeld:

  • Klausel zur Klarnamenpflicht und weitere Teile der AGB sind in der Art, wie sie Formuliert sind, unzulässig. Die Klarnamenpflicht an sich wurden nicht verboten. Die Klarnamenpflicht besteht weiterhin, allerdings muss Facebook dies transparenter gestalten
  • Voreinstellungen im Privatsphäre-Bereich bedürfen einer informierten Einwilligung der Verbraucher.
  • Werbung „Facebook ist und bleibt kostenlos“ ist nicht irreführend.

Facebook verstößt mit seinen Voreinstellungen und Teilen der Nutzungs- und Datenschutzbedingungen gegen geltendes Verbraucherrecht. Das hat das Landgericht Berlin nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) entschieden. Die Einwilligungen zur Datennutzung, die sich das Unternehmen einholt, sind nach dem Urteil teilweise unwirksam.

„Facebook versteckt datenschutzunfreundliche Voreinstellungen in seinem Privatsphäre-Center, ohne bei der Registrierung ausreichend darüber zu informieren“, sagt Heiko Dünkel, Rechtsreferent beim vzbv. „Das reicht für eine informierte Einwilligung nicht aus.“

Kritische Voreinstellungen schon aktiviert

Nach dem Bundesdatenschutzgesetz dürfen personenbezogene Daten nur mit Zustimmung der Betroffenen erhoben und verwendet werden. Damit diese bewusst entscheiden können, müssen Anbieter klar und verständlich über Art, Umfang und Zweck der Datennutzung informieren.

Diese Anforderungen erfüllte Facebook nicht.

So war in der Facebook-App für Mobiltelefone bereits ein Ortungsdienst aktiviert, der Chat-Partnern den eigenen Aufenthaltsort verrät. In den Einstellungen zur Privatsphäre war per Häkchen voreingestellt, dass Suchmaschinen einen Link zur Chronik des Teilnehmers erhalten. Dadurch wird das persönliche Facebook-Profil für jeden schnell und leicht auffindbar. Die Richter entschieden, dass alle fünf vom vzbv monierten Voreinstellungen auf Facebook unwirksam sind. Es sei nicht gewährleistet, dass diese vom Nutzer überhaupt zur Kenntnis genommen werden.

Zu weit reichende Einwilligung zum Nutzen von Daten

Das Landgericht Berlin erklärte außerdem acht Klauseln in den Nutzungsbedingungen für unwirksam. Diese enthielten unter anderem vorformulierte Einwilligungserklärungen, wonach Facebook Namen und Profilbild der Nutzer „für kommerzielle, gesponserte oder verwandte Inhalte“ einsetzen und deren Daten in die USA weiterleiten durfte. Die Richter stellten klar, dass mit solchen vorformulierten Erklärungen keine wirksame Zustimmung zur Datennutzung erteilt werden könne.

Unzulässig ist auch eine Klausel, mit der sich Nutzer verpflichten, auf Facebook nur ihre echten Namen und Daten zu verwenden. „Anbieter von Online-Diensten müssen Nutzern auch eine anonyme Teilnahme, etwa unter Verwendung eines Pseudonyms, ermöglichen“, so Dünkel. „Das schreibt das Telemediengesetz vor.“ Nach Auffassung des Gerichts konnte dieser Aspekt aber offen bleiben, denn die Klausel sei bereits deshalb unzulässig, weil Nutzer damit versteckt der Verwendung dieser Daten zustimmten.

Werbung „Facebook ist kostenlos“ ist zulässig

Nicht durchsetzen konnte sich der vzbv gegen die Werbung, Facebook sei kostenlos. Der Werbespruch ist nach Ansicht des Verbands irreführend. „Verbraucher bezahlen die Facebook-Nutzung zwar nicht in Euro, aber mit ihren Daten. Und diese bringen dem Unternehmen viel Geld ein“, so Dünkel. Das Landgericht Berlin hält die Werbung dagegen für zulässig, immaterielle Gegenleistungen seien nicht als Kosten anzusehen. Die Richter lehnten außerdem mehrere Anträge des vzbv gegen Bestimmungen in der Facebook-Datenrichtlinie ab. Die Richtlinie enthalte fast nur Hinweise und Informationen zur Verfahrensweise des Unternehmens und keine vertraglichen Regelungen.

Soweit das Gericht die Klage abgewiesen hat, wird der vzbv Berufung beim Kammergericht einlegen.

Urteil des Landgerichts Berlin vom 16.01.2018, Az. 16 O 341/15 – nicht rechtskräftig

Facebook: Urteil des Landgerichts Berlin | Urteil vom 16. Januar 2018 | Az. 16 O 341/15 – PDF2.25 MB

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