Facebook-Gruppen: Müssen die Geburtstagslisten gelöscht werden?

Autor: Tom Wannenmacher

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Die Geburtstags- und / oder PLZ-Listen in Facebook-Gruppen!

Seit Tagen bekommen wir immer wieder Anfragen von Administratoren von Facebook-Gruppen zum Thema: Geburtstags- und / oder PLZ-Listen, die angeblich wegen der neuen EU-Datenschutzrichtlinien gelöscht werden müssen! Hinweis: In vielen Facebookgruppen schwirren sogenannten Geburtstagslisten durch die Gegend, damit sich Mitglieder untereinander gratulieren können udgl.

Es handelt sich dabei um solche und ähnliche Statusbeiträge in den Facebook-Gruppen:

Achtung wichtige Info!!!
Wir müssen leider die Geburtstagsliste und die PLZ Liste löschen, da sich die EU Datenschutzrichtlinien geändert haben…

 

Der Administrator spricht hier die sogenannten “DSGVO” an. In dieser steht u.a.

Mit der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) führt die EU ab dem 25. Mai 2018 strengere Regeln zur Verarbeitung und Speicherung personenbezogener Daten ein. Diese verpflichtet Unternehmen unter anderem dazu, User ausdrücklich um Erlaubnis zu bitten, bevor sie ihre Daten nutzen. Zudem müssen sie die Daten dann einheitlich und transparent verwalten. Das soll Usern mehr Kontrolle über ihre Daten geben und einen Missbrauch durch Dritte verhindern.

Es geht also um die Verarbeitung und Speicherung personenbezogener Daten!

Durch die neuen “EU-Datenschutzrichtlinien” ändert sich jedoch in Wahrheit gar nichts, denn sobald man persönliche und / oder sensible Daten verarbeitet, musste man sich immer schon eine Einwilligung einholen. Also auch schon vor “DSGVO”

Was bedeutet dies nun für Administratoren einer Facebookgruppe, die solche Geburtstagslisten geführt haben?

  1. Sofern die bereits bestehenden Einwilligungen DSVGO konform sind, können diese weiter genutzt werden.
  2. Falls dem nicht so ist, was wohl in den meisten Fällen der Fall sein wird, sollte man sich sofort, spätestens jedoch bis am 25.5.2018, eine (neue) Einwilligung des jeweiligen Nutzers einholen.
  3. Hat man diese Einwilligung von einem bestimmten Nutzer nicht, dann muss dieser aus der Liste entfernt werden.

Verweis: Weitere Informationen zum Thema “Einwilligungserklärung im Datenschutz” sowie ein Muster zur Veranschaulichung finden sie auf der Webseite von datenschutz.org vor.

Man sollte sich dahingehend jedoch einen juristischen Rat suchen, denn das Ganze ist nicht so einfach, wie es im ersten Moment aussieht. Eine “Einwilligung” gibt es als Muster bzw. Vorlage nicht. Dem Administrator sollte bewusst sein, das er nicht irgendwelche selbstverfassten Einwilligungen nutzt, denn im Nachgang kann so etwas rechtlich problematisch werden und dies wiederum kann eventuell zu Schadensersatzforderungen führen.

Ohne juristische Beratung macht das eigenmächtige Erstellen einer Einwilligung nach der DSGVO keinen Sinn. Hier sollte man abwägen, ob man nicht einfach die Daten löscht. Oder man dementsprechend einen Anwalt beauftragt, um die individuellen Einwilligungen erstellen zu lassen.
Eine wirtschaftliche Abwägung ist hier vorzunehmen.

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