Ein Leserbrief sorgt für Aufsehen: “Flüchtlinge betreuen, Kinder ausgliedern?”

Autor: Tom Wannenmacher

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Ein Zeitungsausschnitt der “Einbecker Morgenpost” sorgt für Aufsehen auf Facebook. In diesem steht: “Flüchtlinge betreuen, Kinder ausgliedern” In dem Leserbrief geht es darum, dass es angeblich eine Anweisung “von oben” gäbe in der es hieße, dass Kindergartenplätze vorrangig für Flüchtlingskinder freizuhalten wären.

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Der Statusbeitrag im Wortlaut und der Screenshot im Detail:

Kaum zu glauben ein Leserbrief in unserer Tageszeitung nun stehen wohl deutsche Kinder an zweiter Stelle das ist keine fehl Meldung das ist wahr hier in Einbeck !!! — MIMIKAMAschockiert.

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Die Seite Multikulti-Watch wiederum betitelt den Leserbrief wie folgt:


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Überall in Deutschland sind Kindergartenplätze Mangelware, und nun kommt auch noch die Diskriminierung gegen uns Deutschen dazu…

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Der Leserbrief ist echt!

Auf Anfrage unserer Redaktion, konnten wir in Erfahrung bringen, dass der Leserbrief  echt ist.

Dazu möchten wir zwei Punkte anmerken!

Ob die Behauptung stimmt kann man nicht sagen, denn es handelt sich hierbei um einen LESERBRIEF!

Was ist ein Leserbrief eigentlich?

Sehen wir uns mal den Pressekodex an, der vom Presserat veröffentlicht wurde. In diesem heißt es:

RICHTLINIE 2.6 – LESERBRIEFE

(1) Bei der Veröffentlichung von Leserbriefen sind die Publizistischen Grundsätze zu beachten. Es dient der wahrhaftigen Unterrichtung der Öffentlichkeit, im Leserbriefteil auch Meinungen zu Wort kommen zu lassen, die die Redaktion nicht teilt.

(2) Zuschriften an Verlage oder Redaktionen können als Leserbriefe veröffentlicht werden, wenn aus Form und Inhalt erkennbar auf einen solchen Willen des Einsenders geschlossen werden kann. Eine Einwilligung kann unterstellt werden, wenn sich die Zuschrift zu Veröffentlichungen des Blattes oder zu allgemein interessierenden Themen äußert. Der Verfasser hat keinen Rechtsanspruch auf Abdruck seiner Zuschrift.

(3) Es entspricht einer allgemeinen Übung, dass der Abdruck mit dem Namen des Verfassers erfolgt. Nur in Ausnahmefällen kann auf Wunsch des Verfassers eine andere Zeichnung erfolgen. Die Presse verzichtet beim Abdruck auf die Veröffentlichung von Adressangaben, es sei denn, die Veröffentlichung der Adresse dient der Wahrung berechtigter Interessen. Bestehen Zweifel an der Identität des Absenders, soll auf den Abdruck verzichtet werden. Die Veröffentlichung fingierter Leserbriefe ist mit der Aufgabe der Presse unvereinbar.

(4) Änderungen oder Kürzungen von Zuschriften ohne Einverständnis des Verfassers sind grundsätzlich unzulässig. Kürzungen sind jedoch möglich, wenn die Rubrik Leserzuschriften einen regelmäßigen Hinweis enthält, dass sich die Redaktion bei Zuschriften, die für diese Rubrik bestimmt sind, das Recht der sinnwahrenden Kürzung vorbehält. Verbietet der Einsender ausdrücklich Änderungen oder Kürzungen, so hat sich die Redaktion, auch wenn sie sich das Recht der Kürzung vorbehalten hat, daran zu halten oder auf den Abdruck zu verzichten.

(5) Alle einer Redaktion zugehenden Leserbriefe unterliegen dem Redaktionsgeheimnis. Sie dürfen in keinem Fall an Dritte weitergegeben werden.

Quelle: Presserat.de

Ein LESERBRIEF ist also ein Meinungsäußerung zu einem bestimmten Thema.

Erwähnte Leserbriefe stammten nicht von der Redaktion der Einbecker Morgenpost, sondern von einem Leser selbst. Ob dieser der Wahrheit entspricht, kann nur der Ersteller des Leserbriefes selbst sagen, denn wir wissen nicht, welche Kindertagesstätte das sein soll und auch nicht von wann der Leserbrief ist.

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