Die verbale Schlachtung der Conchita Wurst – Der strafrechtliche Schutz des Persönlichkeitsrechts

Autor: Tom Wannenmacher

Auf der Fanseite der Eurovision Songcontest Siegerin Conchita Wurst werden aktuell einige sehr extreme Äußerungen und Kommentare hinterlassen. Von „abschlachten“ bis hin zu „ab ins KZ“ mit Dir.

Nun stellt sich folgende Frage: Ab wann ist das Ganze ein strafrechtliches Problem und was kann er / sie dagegen konkret dagegen machen?

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Screenshot: Facebook / https://www.facebook.com/ConchitaWurst

Meinungsfreiheit endet dort, wo die Ehre verletzt wird

Die Beleidigungsdelikte gem. § 115 StGB (Österreich) und § 185 ff. StGB (Deutschland) sind stets Ausgangspunkt des strafrechtlichen Schutzes des Persönlichkeitsrechts.

Eine Beleidigung ist definiert als „Kundgabe von Missachtung oder Nichtachtung gegenüber anderen“. Daneben gilt der Grundsatz der freien Meinungsäußerung. Diese ist allgemein sehr weit gefasst. Der strafrechtliche Ehrschutz greift erst dann, wenn es sich bei einer Äußerung um eine Schmähkritik handelt.

Eine solche liegt immer dann vor, wenn bei einer Äußerung nicht mehr um die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung einer anderen Person im Vordergrund steht. Die Meinungsfreiheit endet also dort, wo die Ehre des anderen verletzt wird.

Grenze der Meinungsfreiheit deutlich überschritten

Im konkreten Einzelfall muss daher eine Abwägung stattfinden. Eine Beleidigung liegt beispielsweise nicht vor bei allgemeinen Unhöflichkeiten oder Persönlichkeitsverletzungen ohne abwertenden Charakter. Die genannten Äußerungen gehen aber weit darüber hinaus. Bei den streitgegenständlichen Bezeichnungen ist die Grenze der Meinungsfreiheit definitiv überschritten.

Die Äußerungen sind unglaublich geschmacklos und müssen in keiner Weise hingenommen werden.

Es handelt sich um gravierende Ehrverletzungen. Ausschließlich im Vordergrund steht die Diffamierung der Person Conchita Wurst.

Daneben kommt der Tatbestand der Bedrohung in Betracht. Erforderlich dafür ist das Inaussichtstellen eines (konkreten) Verbrechens. Hier wird u.a. mit „Abschlachten“ und „KZ“ gedroht. Es kommt nun darauf an, ob diese Aussagen tatsächlich ernst gemeint sind. Bloße Prahlereien und nicht ernst zu nehmende Drohungen fallen nicht unter den Tatbestand. Es bleibt zu hoffen, dass die ausgesprochenen Drohungen nicht ernst gemeint sind.

Vorgehen gegen geschmacklose Äußerungen mit allen juristischen Mitteln

Auch als die Öffentlichkeit polarisierende Person muss man sich nicht alles gefallen lassen. Conchita Wurst kann und sollte daher einen Strafantrag stellen und sich gegen die ehrverletzenden Beleidigungen mit allen juristischen Mitteln zur Wehr setzen. Da hier eine Persönlichkeitsrechtsverletzung vorliegt, kann Conchita Wurst neben den aufgezeigten strafrechtlichen Sanktionen auch auf zivilrechtlichem Weg gegen die Äußerungen im Rahmen einer Abmahnung bzw. durch eine einstweilige Verfügung oder eine Unterlassungsklage vorgehen.

Man kann die Täter auf Unterlassung in Anspruch nehmen. In besonderen Fällen kommt zudem ein Anspruch auf Geldentschädigung (Schmerzensgeld) in Betracht.

Autoren:

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Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medienrecht Karsten Gulden, LL.M. und Daniel Stoll, Ass. Iur
Medienrecht+  Mainz
Urheberrecht . Markenrecht . Medienrecht . Persönlichkeitsrecht . Der gute Ruf des Unternehmens
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