Dürfen „Dunkelhäutige und Südländer“ kostenlos Bahn fahren?

Autor: Ralf Nowotny

Allgemeiner Tenor unter empörten Bürgern ist, dass Flüchtlinge alles in den Mors geschoben bekommen. Nun teilt sich aktuell mal wieder ein knapp ein Jahr alter Artikel, der behauptet, dass „Dunkelhäutige und Südländer“ auch kostenlos Bahn fahren dürfen. Was sagt die Deutsche Bahn zu den Vorwürfen?

 

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„Migranten bzw. Flüchtlinge sind in der Regel mittellos, so dass das Eintreiben des erhöhten Beförderungsentgeltes meist erfolglos ausfällt.“

(Nicht nur) wir fragten nach

Kollege Mike rief daraufhin bei der Deutschen Bahn an und bekam ein ausführliches Antwortschreiben:

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„Dass bei mittellosen Menschen dieses Entgelt oftmals nicht erhoben werden kann, ist ein Fakt – heißt im Umkehrschluss jedoch nicht, dass das übliche Verfahren nicht angewandt wird. Dies gilt ebenfalls völlig unabhängig von Herkunft und Aussehen.“

Auch die „Rhein-Neckar-Zeitung“ interessierte sich für die Vorwürfe und fragte nach:

„Flüchtlinge erhalten seit Februar bei ihrer Erfassung einen sogenannten „BüMA-Ausweis“, der ihre Identität nachweist. Diese „Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender“ ist ein amtliches Dokument des Bundes. Kann der kontrollierte Fahrgast einen solchen BüMA-Ausweis vorweisen, darf er ohne Fahrkarte weiter fahren. Wird jemand ohne einen solchen Ausweis und ohne gültigen Fahrschein angetroffen, dann muss die Identität durch die herbeigerufene Polizei festgestellt werden.

Doch dazu muss der „Schwarzfahrer“ an der nächsten Station aussteigen, denn die Polizei nimmt die Personalien in der Regel auf dem Bahnsteig auf. Das ist immer so“, erklärt man bei der Pressestelle in Stuttgart. „Das war wohl auch der Vorgang, den ihre Leserin gesehen und ihnen geschildert hat“, vermutet man dort. Das direkte Bezahlen der 60 Euro im Zug erfolgt nur, wenn der Schwarzfahrer so viel Bargeld dabei hat. Davon könne man bei einem Flüchtling nicht ausgehen.

Sind die Personalien festgestellt, erhält die Person, die ohne Fahrausweis angetroffen wurde, eine Zahlungsnachforderung der Bahn in Höhe von 60 Euro. Im Falle, dass es sich bei dieser Person um einen Flüchtling handelt, wird die Forderung auf null gesetzt, weil die Wahrscheinlichkeit von dieser Person 60 Euro einzutreiben, als gering eingeschätzt wird.

„Die Bahn kann dann den Betrag von 60 Euro beim Bund geltend machen“, erläutert man in Stuttgart. Falls ein solcher Fall des Schwarzfahrens mehrfach einer Flüchtlingsperson zugeordnet werden kann, also ein Verdacht auf bewussten Missbrauch der Flüchtlingsregelung besteht, könnten die zuständigen Behörden Sanktionsmaßnahmen gegen diese Person ergreifen.“

Moment mal! Ist dann dieser „BüMA-Ausweis“ eine allgemeine Fahrkarte für Flüchtlinge?

So klingt es, wenn man sich die Erklärung der Deutschen Bahn durchliest. Jedoch sollte man dazu folgendes wissen:

Jener BüMA-Ausweis (Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender) wurde mittlerweile durch den bundeseinheitlichen Auskunftsnachweis (AKN) ersetzt. Er bescheinigt, dass sich ein Asylsuchender amtlich registriert hat, ist aber weder ein gültiger Personalausweis noch ein Ausweisersatz.

Sobald jedoch ein Flüchtling einen Asylantrag beim Bundesamt stellt und in Folge dessen eine Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung erhält, ist der Ankunftsnachweis ungültig und wird eingezogen, so erklärt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge.

Mit anderen Worten: Jenen AKN haben nur Flüchtlinge, die quasi „frisch eingetroffen“ und registriert sind, jedoch noch kein Asylantrag gestellt haben, somit auch nur sehr wenig Geld zugesprochen bekommen. Allerdings müssen diese Flüchtlinge auch desöfteren Fahrten zu Ämtern im Rahmen ihres bevorstehenden Asylantrages bewältigen, welche natürlich normalerweise mit Fahrtkosten verbunden sind, die sich jene Flüchtlinge noch nicht leisten können.

Artikelbild: Pixabay

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