Datenschutz: Ist das Bild einer Menschengruppe schon ein Klagegrund?

Autor: Ralf Nowotny

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Datenschutz und Menschengruppe
Artikelbild: Tero Vesalainen / Shutterstock

Der Datenschutz, zu dem auch das Recht auf das eigene Bild gehört, treibt manchmal seltsame Blüten.

Denn nun muss sich das Verwaltungsgericht Hannover mit einer Klage auseinandersetzen, die ihresgleichen sucht: Ein SPD-Ortsverband wehrt sich gegen eine Verwarnung der Landesdatenschutzbeauftragten, da eine Person sich beschwerte, dass sie auf dem Bild einer öffentlichen Veranstaltung in einer Menschengruppe deutlich erkennbar sei.

Der Anlass

In Barsinghausen, einer Stadt in Niedersachsen in der Region Hannover, wurde eine Fußgänger-Ampelanlage errichtet. Seit 2015 wurde sie gefordert, seit November 2018 steht sie nun auch in Barsinghausen an der Wilhelm-Heß-Straße.

Der SPD-Ortsverein Barsinghausen freute sich ebenfalls darüber und postete auf einer Facebook-Fanseite zwei Fotos von der Einweihung der Ampel. Soweit, so normal – wenn da nicht auf einem der Fotos eine Menschengruppe zu sehen gewesen wäre, die sich zu diesem Anlass im Freien versammelte…

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Die Klage

Auf dem Foto mit der Menschengruppe waren auch einzelne Personen klar zu erkennen. Dies gefiel allerdings wohl einer der Personen nicht, weswegen sie bei dem Ortsverband die Löschung des Fotos verlangte, da die SPD dieses Foto ohne ihre Zustimmung veröffentlicht habe. Zeitgleich wandte sich die Person an die niedersächsische Landesdatenschutzbeauftragte.

Daraufhin wurde ein datenschutzrechtliches Verwaltungsverfahren gegen die SPD eingeleitet. Diese erklärte sich bereit, ohne Anerkennung einer Rechtspflicht das Foto von der Facebook-Seite zu löschen, was dann auch geschah. Gleichwohl wurde gegen die SPD eine Verwarnung ausgesprochen, die durchaus ins Geld gehen kann.

Das mag sich der SPD-Ortsverband aber nun nicht gefallen lassen: Vor dem Verwaltungsgericht Hannover wird nun gegen diese Verwarnung geklagt!

Das Recht am eigenen Bild

Grundsätzlich, nicht erst seit Der DSGVO, gilt das sogenannte „Recht am eigenen Bild„, was bedeutet, dass man das Bild einer anderen Person nicht ohne deren Zustimmung öffentlich machen darf.

Ein weit verbreiteter Irrglaube, dem eventuell der SPD-Ortsverband unterlag, ist, dass dies nicht für Menschengruppen gelte. Bei Großveranstaltungen und größeren Versammlungen greift dieses Recht zwar nicht, bei kleineren Gruppen aber eher schon, dies ist aber von Fall zu Fall abzuwägen.

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Fazit

Über die Hintergründe der Beschwerde der Person mag man sich nun streiten. Es handelte sich ja nicht etwa um eine politische Veranstaltung, die die Person eventuell in ein schlechtes Licht gerückt hätte, sondern nur um die harmlose Einweihung einer Ampelanlage. Vielleicht hat die Person auch etwas gegen die SPD und wollte deshalb nicht auf deren Fotos zu sehen sein, das kann man nicht wissen.

Der Grund ist allerdings auch unerheblich, denn im Prinzip hatte die Person recht:
Der Ortsverband hätte die Gesichter der Menschengruppe anonymisieren müssen. Es hätte auch friedlicher geregelt werden können, indem beispielsweise der Ortsverband die Gesichter anonymisiert und das Bild neu hochgeladen hätte, anstatt gleich die Landesdatenschutzbeauftragte mit einzubeziehen.

Ob deswegen allerdings auch gleich eine Verwarnung ausgesprochen werden musste, steht auf einem anderen Blatt und wird das Gericht entscheiden.

Artikelbild: Tero Vesalainen / Shutterstock

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