Blinken, Rettungsgasse und Nebelschlussleuchte

Autor: Andre Wolf

Im Grunde war es am gestrigen Tage lediglich als kleine Unterstützung für das informative, jedoch auch kurzweilige Video von Bayern 1 gedacht, dass wir diesen Inhalt auf ZDDK geteilt haben.

Dabei hat sich jedoch gezeigt, dass viele Leser dankbar über diese Art der Information waren, da das  Informationsbedürfnis zum Thema “Verkehrssicherheit” zwischen Informationen über Internetsicherheit auftauchte.

Also warum auch nicht ein kleiner Exkurs, gerade jetzt, wo die dunkle Jahreszeit beginnt und die witterungsbedingten Verkehrsrisiken wieder steigen, kann nicht verkehrt sein.

So blinken sie richtig!

Hier nochmals der Anlass: Bayern 1 veröffentlichte folgendes Video, welches wir ebenso geteilt haben:

Unter anderem bekamen wir in den Kommentaren weitere Anregungen:

Erwähnt doch bitte noch die Rettungsgasse, wenn man schon vom Stau spricht.

Gar kein Problem, denn zum Thema Rettungsgasse liegt uns ebenfalls ein schönes Video vor.

Die Rettungsgasse

Eine Rettungsgasse im Stau ist wichtig, eine Rettungsgasse kann Leben retten. Ein Erklärvideo aus dem Youtubekanal von „Die Rettungsgasse rettet Leben“ sagt:

Die Rettungsgasse ist eine freibleibende Fahrgasse zwischen den einzelnen Fahrstreifen einer Autobahn oder einer Schnellstraße bzw. Autostraße, die bei Staubildung vorausschauend gebildet werden muss.

Doch nicht nur fehlendes Blinken oder Probleme mit Rettungsgassen sind ein Ärgernis: es gibt noch ein häufig auftretendes Phänomen:

Nebelschlussleuchten-Aktionismus

Kennst Du diesen stechenden Schmerz im Auge, weil das voranfahrende Fahrzeug bei auftretendem Nebel direkt auf den Schalter der Nebelschlussleuchte gehauen hat? Vielen dürfte dieses aufdringliche Blenden bekannt sein.

Es ist nicht nur aufdringlich, sondern oftmals auch nicht richtig. So lautet es im § 17 Abs. 3 Satz 5 der StVO recht deutlich:

Nebelschlussleuchten dürfen nur dann benutzt werden, wenn durch Nebel die Sichtweite weniger als 50 m beträgt.

50 Meter Sichtweite, das entspricht in Deutschland exakt dem Abstand zweier Begrenzungspfosten auf gerade Strecke. Kann man also von dem einen Leitpfosten aus NICHT bis zum anderen schauen, dann ist der Einsatz der Leuchte angebracht.

Aber es geht noch besser: wenn das Szenario für den korrekten Einsatz der Nebelschlussleuchte gegeben ist, also weniger als 50 Meter Sichtweite, dann darf auch eine Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h nicht überschritten werden. Ergo: wenn jemand der Ansicht ist, die Nebelschlussleuchte einzusetzen, muss man sich auch im klaren sein, dass man dann auch davon ausgehen muss, lediglich maximal 50 km/h schnell zu fahren.

Der Einsatz der Nebelschlussleuchte legitimierte eben nicht, bei Nutzung selbiger einen rasanteren Fahrstil nutzen zu dürfen, da man ja besser gesehen wird. Gleiches gilt für vorhandene Nebelscheinwerfer, die übrigens immer wieder gerne aus optischen Gründen zum Einsatz kommen.

Hinweis für Österreich: hier gelten ähnliche Regelungen, jedoch leicht anders. Generell wird auch in Österreich dazu geraten, dass die Nebelschlussleuchten erst bei einer Sichtweite unter 50 m  eingeschaltet werden sollen. Doch auch in Österreich gilt: bei höheren Sichtweiten dringend wieder ausschalten, um nicht den nachfolgenden Verkehr unnötig zu blenden. In dichtem Verkehr und Stadtverkehr sollen die leuchten ebenso nicht verwendet werden. Offiziell lautet es:

„Nebelschlussleuchten dürfen nur bei Sichtbehinderung durch Regen, Schneefall, Nebel und dergleichen verwendet werden.“ (§ 99 Abs. 5, KFG)

Unterschiede gibt es zu den Nebelscheinwerfern in Österreich, diese dürfen in Österreich durchaus genutzt werden, auch bei Tag und guter Sicht. Genauer wird das im Kraftfahrgesetz geregelt.

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