Übernahme von unangemessenen Heizkosten durch das Jobcenter: Urteil aus 2013

Autor: Andre Wolf

Diese Info sollte jedoch nicht als Freifahrtschein für Energieausgaben verstanden werden, sondern eher als Hinweis, dass übergangsweise hohe Kosten übernommen werden.

Mimikama: Information

Das folgende Bild bezieht sich auf ein existierendes Urteil, welches jedoch im Zusammenhang mit Link im Statustext zu lesen ist! Das ist sehr wichtig, denn die kurze “Ein-Satz-Aussage” des Bildes wird der Gesamtinfo nicht gerecht.

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Ja, es gab dieses Urteil

Das Bundessozialgericht in Kassel entschied im Juni 2013 zu einem konkreten Fall, dass ein Jobcenter für eine Frist von 6 Monaten die unangemessenen Heizkosten weiter tragen müssen. Binnen dieser 6 Monate musste der Leistungsempfänger jedoch seine Heizkosten senken. So lange diese Sechs-Monats-Frist lief, musste das Jobcenter die zu hohen Heizkosten weiter komplett übernehmen (Az. B 14 AS 60/12 R). Nach Ablauf dieser 6 Monate, in denen man die Zeit finden sollte, auf den ein oder anderen Wege die Heizkosten dem üblichen Umgebungsspiegel anzupassen, muss die Kosten wieder vom Regelsatz gedeckt werden.

Ein weiteres Urteil von 2014 besagte auch, dass Jobcenter bei ALG II Bezug eine Heizkostennachforderung auch dann übernehmen müssen, wenn die Heizkostenabrechnung auf einer Schätzung basiert. Voraussetzung ist allerdings, dass die entstandenen Kosten angemessen sind, so die Entscheidung des Sozialgericht Kiel vom 15.12.2014

Grundsätzlich gilt  Das Sozialgesetzbuch (SGB II) besagt im zweiten Buch “Grundsicherung für Arbeitsuchende” unter § 22 SGB II Bedarfe für Unterkunft und Heizung:

Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate.

Wie nun „unangemessene“ Heizkosten als solche definiert werden, wird aus dem bundesweiten Heizspiegel gemessen.


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Also muss man dazu sagen: die Übernahme galt für den Zeitraum von 6 Monaten, in denen jedoch die Mieter dazu ersucht werden, die Kosten aktiv zu senken.

Kosten senken

So erfährt man auch die den §22, dass die Mieter ersucht werden, die Kosten zu senken. Die geht durch “Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken”. Speziell der Hinweis “auf eine andere Weise”“ die Aufwendungen zu senken” lässt viele Möglichkeiten offen. Grundsätzlich sind dabei zumutbare Maßnahmen gemeint, angefangen vom Vermeiden unnötigen Heizens ( auch für NICHT ALG II Empfänger interessant: Richtig heizen leicht gemacht: die 16 besten Tipps zum Heizkosten senken), bis hin zur Untervermietung oder dem Umzug in eine andere Wohnung.

Eine weitere Kostenübernahme über den Regelsatz hinaus ist nur dann gewährleistet, wenn der Empfänger ebenfalls nach Absatz 1 ein Umzug in eine andere Wohnung unwirtschaftlich wäre.

Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

Daneben kann es eine weitere Unzumatbarkeit für eine Kostensenkung sein, wenn zum Beispiel ein Leistungsempfänger pflegebedürftig oder anderweitig gebrechlich ist. Sobald dies nachgewiesen ist,können die unangemessenen Kosten auch über den Zeitraum von sechs Monaten hinaus getragen werden.

Gleichermaßen kann jedoch niemand gezwungen werden, in eine andere Wohnung zu ziehen, jedoch erlischt nach dem Zeitraum der 6 Monate dann die Übernahme der unangemessenen Kosten. Gerade dann, wenn das Jobcenter dem Empfänger eine zumutbare Wohnung anbietet wird nach dem Ablauf der Frist nur noch der Regelsatz gezahlt. Die Differenz muss dann selbst getragen werden, was über kurz oder lang zu einem “freiwilligen” Umzug führt.

Ergo

Das Urteil ist grundsätzlich kein Freischein zum Energieverschwenden, sondern ein Netz und der doppelte Boden, um Leistungsempfänger übergangsweise aufzufangen und in Ruhe die Möglichkeit zu bieten, die Energiekosten wieder in die Richtung des Regelsatzes zu bringen.

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