WhatsApp droht jetzt eine Abmahnwelle?

Autor: Jens | ZDDK | MIMIKAMA

Im Moment erreichen uns unzählige Anfragen wie diese hier:

„In verschiedenen Artikel wird behauptet, dass die Nutzung von WhatsApp zu Abmahnungen führen kann, da WhatsApp die Kontaktliste ausliest und damit gegen die informelle Selbstbestimmung meiner Daten verstößt. Stimmt das?

Dazu gibt es in der Tat seit dem 15.05.2017 ein Urteil des Amtsgerichtes Bad Hersfeld. Dieses hat entschieden, dass Eltern verpflichtet sind, die Smartphone-Nutzung ihrer Kinder zu begleiten und zu beaufsichtigen.

Was bedeutet dies für Eltern?

Verwendet das Kind beispielsweise WhatsApp, trifft die Eltern als Fürsorgeberechtigte die Verpflichtung, ihre Zöglinge über die Gefahren bei der Nutzung des Messenger-Dienstes aufzuklären und alle notwendigen Maßnahmen zum Schutze ihres Kindes zu ergreifen.

Einwilligung erforderlich

Die Eltern sind eigentlich auch dazu verpflichtet, bei allen Personen, die sich zum aktuellen Zeitpunkt in den Kontakten des vom Kind genutzten Smartphones tummeln, insofern anzufragen:

 „ob diese Personen damit einverstanden sind, dass das Kind in dem Adressbuch seines Smartphones die Telefonnummer(n) und den Namen – wenn ja, in welcher Form (Pseudonym, Kürzel oder aber Vor- oder/und Nachname als Klardatum) – der jeweiligen Person speichert und dass die Daten von dort dann regelmäßig über die von dem Kind gleichzeitig genutzte Applikation „WhatsApp“ an den Betreiber WhatsApp Inc. in Kalifornien/USA übertragen / hochgeladen werden, wo diese Daten zu vielfältigen Zwecken des Betreibers laut dessen Nutzungsbedingungen frei weiter verwendet werden können.“

Hieraus kann man eine generelle Verpflichtung für alle WhatsApp-Nutzer ableiten, eine entsprechende Zustimmung ihrer Kontakte zu erbitten.

Abmahnungen drohen

Das Gericht ist der Ansicht, dass durch die Nutzung von WhatsApp eine Gefahr für das Vermögen des Kindes besteht. Die Erläuterung des Gerichtes ist wie folgt:

„Denn es besteht bei nicht weiter rechtlich abgesicherter Nutzung der App die konkrete Gefahr, dass das Kind wegen eines i.S.v. § 823 BGB deliktischen rechtswidrigen Verhaltens durch andere Personen abgemahnt und gemäß § 1004 BGB analog zur Unterlassung aufgefordert wird. Solche Abmahnungen sind, insbesondere wenn hierfür noch eingeschaltete Rechtsanwälte tätig werden, typischerweise mit intensiven Kosten verbunden, welche bei anwaltlicher Betätigung regelmäßig im dreistelligen Bereich zu verorten sind.“

Das deliktische Verhalten des Kindes besteht dann darin, dass es als aktiver WhatsApp-Nutzer die gespeicherten, fremden Datensätze andauernd an den Betreiber WhatsApp Inc. in Kalifornien über die bestehende Internetverbindung übermittelt, ohne die erforderliche Genehmigung zu haben.

Quellen:

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