Sind Wahlen unter 50% Wahlbeteiligung ungültig? (Faktencheck)

Autor: Ralf Nowotny

Sind Wahlen unter 50% Wahlbeteiligung ungültig? (Faktencheck)
Sind Wahlen unter 50% Wahlbeteiligung ungültig? (Faktencheck)

Auf einem Sharepic, welches insbesonders in Reichsbürgerkreisen geteilt wird, steht eine seltsame Behauptung über einen Besatzerstatut und die Wahlbeteiligung.

Demnach sollen laut einem Besatzerstatut Wahlen ungültig sein, wenn die Wahlbeteiligung unter 50% liegt. Die Wahlen wären dann ungültig, das Besatzerstatut außer Kraft gesetzt.

Um dieses Sharepic handelt es sich:

Behauptungen über ein Besatzerstatut
Behauptungen über ein Besatzerstatut (Watermark von uns)

Auf dem Sharepic steht:

„Wussten Sie eigentlich das:
Das Besatzerstatut besagt:
dass die Fremdverwaltung allein Durch die Wahlen vom Wähler akzeptiert wird.!
** Bei unter 50% Wahlbeteiligung wäre dies hinfällig **
Denn es gäbe ein rechtliches Problem.
Das Besatzerstatut wäre ungültig.
Wichtig ist nicht Was gewählt wirdn
sondern die Wahlbeteiligung.!“

Zusätzlich wird impliziert, dass die AfD möglicherweise von den „Eliten“ gegründet wurde, um die Wahlbeteiligung hochzuhalten, damit jenes Besatzerstatut weiter gültig ist.

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Was soll das Besatzerstatut sein?

Das gibt es nicht. Was es aber gab, ist das Besatzungsstatut!

Dabei handelte es sich um ein Dokument, in dem ab dem 21. September 1949 die Befugnisse und Verantwortlichkeiten zwischen der zukünftigen deutschen Regierung und der Alliierten Kontrollbehörde geregelt wurden.

Unter anderem steht darin, dass die Besatzungsmächte vereinbarten, dass die Bundesrepublik sich größtmöglichst selbst regieren möge, solange die Ziele der Regierungen sich nicht gegen die Besatzungsmächste selbst richten.

Änderungen des Grundgesetzes beispielsweise mussten aber von den Besatzungsmächten legitimiert werden, erst Schritt für Schritt bekam Deutschland Souveränität. Die Besatzung endete also nicht mit der Gründung der Bundesrepublick, wurde aber Schritt für Schritt gelockert.

In dem Besatzungsstatut steht kein Wort über eine Mindest-Wahlbeteiligung.

Am 5. Mai 1955 wurden die Pariser Verträge ratifiziert: Deutschland erreichte wieder Souveränität. Dadurch durfte die BRD am 7. Mai in die WEU und am 9. Mai in die NATO eintreten.

Jene Souveränität war jedoch weiterhin beschränkt, so durften beispielsweise die Aliierten weiterhin bei einem Notstand die volle Kontrolle über die Staatsgewalt übernehmen.

Jener völkerrechtliche Sonderstatus wurde dann mit dem Zwei-plus-Vier-Vertrag mit Inkrafttretung am 15. März 1991 beendet, die BRD wurde damit komplett souverän.

„In Art. 7 Abs. 1 des Vertrages beenden die vier Siegermächte ihre Rechte und Verant-wortlichkeiten in bezug auf Berlin und Deutschland als Ganzes. Das vereinte Deutsch-land – so Abs. 2 – habe demgemäß volle Souveränität über seine inneren und äußeren Angelegenheiten.“

Und was ist mit der Mindest-Wahlbeteiligung?

Die gibt es nicht, weder damals noch heute.

Artikel 38 (1) des GG besagt, dass die Abgeordneten des Bundestages in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt werden, es gibt keine Regelung, dass man wählen muss oder wie hoch die Wahlbeteiligung sein muss.

Noch deutlicher macht es der Bundeswahlleiter bei der Thematik über die Gültigkeit einer Wahl:

Häufig wird die Frage gestellt, ob die Höhe der Wahlbeteiligung einen Einfluss auf die Gültigkeit der Wahl hat. Dies ist nicht der Fall. Eine Wahl kann nur im Rahmen einer Wahlanfechtung gemäß § 49 Bundeswahlgesetz bzw. § 26 Europawahlgesetz auf Grund von Wahlfehlern entweder ganz oder teilweise aufgehoben werden. Bei der freiwilligen Entscheidung eines Wahlberechtigten, nicht zur Wahl zu gehen, liegt aber kein Grund für einen anfechtbaren Wahlfehler vor. Daher ist auch bei einer sehr geringen Wahlbeteiligung die Wahl gültig, wenn sie ohne Grund für eine Wahlanfechtung zustande gekommen ist und das festgestellte Wahlergebnis zur richtigen personellen Zusammensetzung des Parlaments geführt hat.“

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Fazit

Ein „Besatzerstatus“ (korrekt: Besatzungsstatus) existiert nur noch in der Fantasie der Reichsbürger, und selbst darin gab es keine Regelung für eine Mindest-Wahlbeteiligung.

Und auch heute gibt es das nicht: Die Wahlbeteiligung hat keinen Einfluss auf die Gültigkeit einer Wahl.

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