Vorsicht vor K.O.-Mitteln

Autor: Claudia Spiess

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Vorsicht vor K.O.-Mitteln
Artikelbild: Von Eskemar / Shutterstock.com

Feiert und tanzt man auf einer Party oder in einem Lokal, heißt es nicht ohne Grund: „Lass niemals dein Getränk aus den Augen!“ – Untergejubelte K.O.-Tropfen bemerkt man leider oft viel zu spät.

Das Bundeskanzleramt Österreich warnt aktuell in der Informationsoffensive K.O.-Mittel vor der Gefahr von K.O.-Mitteln oder -Tropfen.

Als „K.O.-Mittel“ werden Drogen bezeichnet, die in geringer Dosis stimulierend und enthemmend, in höherer Dosierung jedoch betäubend und einschläfernd wirken. Eine Überdosis kann sogar zum Tod führen.

In Diskotheken, Bars oder auch auf Festen werden diese K.O.-Mittel Frauen immer wieder in Getränke gemischt. Die Täter können Fremde, aber auch Bekannte sein. Das Ziel dieser Täter ist, die betäubten Opfer zu vergewaltigen.

Geruchlos, geschmacklos, farblos

Die K.O.-Mittel in seinem Getränk zu entdecken, ist schwierig, da man sie nicht sehen, riechen oder schmecken kann.
Das Bundeskanzleramt warnt nun in seiner Informationsoffensive und gibt Tipps, wie man erkennen kann, dass man Opfer einer K.O.-Mittel-Attacke geworden sein könnte:

Was sind Anzeichen für eine K.O.-Tropfen-Vergiftung?
Plötzlicher Schwindel, Übelkeit, Bewusstseinstrübung, Willenlosigkeit und Regungslosigkeit können typische Anzeichen für eine Vergiftung durch K.O.-Tropfen sein.

Wie kann ich mich schützen?

  • Das eigene Getränk nie unbemerkt stehen lassen
  • Nach dem Ausgehen wieder mit Freundinnen und Freunden die Feier verlassen
  • Keine offenen Getränke von fremden Personen annehmen

Ich bin Opfer Was kann ich tun?

  • Wichtig: Schuld ist immer derjenige, der diese Mittel verabreicht!
  • K.O.-Tropfen sind nur maximal 6 bis 12 Stunden im Urin und im Blut nachweisbar. Deshalb muss rasch gehandelt werden.
  • Unterstützung bietet die Polizei (133), die Rettung (144), Rat auf Draht (147) und die Frauenhelpline gegen Gewalt (0800 222 555).

Auch bei anderen Personen aufmerksam sein und nicht wegschauen: Bei Beobachtungen umgehend das Barpersonal oder die Polizei informieren. Bei Bewusstlosigkeit sofort die Rettung verständigen. Beeinträchtigte Person nicht alleine lassen.
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Quelle: Bundeskanzleramt Österreich
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