Veröffentlichung von Videomaterial kann strafrechtliche Folgen haben

Autor: Tom Wannenmacher

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Artikelbild: Shutterstock / Animaflora PicsStock
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In einer von Montagnacht veröffentlichten Pressemeldung der PI Saale-Orla wurde von einem Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte berichtet. Eine Information der Landespolizeiinspektion Saalfeld.

„Am Abend des 18.01.2021 quert ein Fußgänger in Schleiz die Straße und beleidigte mittels Gestik und lautstarker Beschimpfungen die Insassen eines haltenden Streifenwagens. Im Rahmen der Identitätsfeststellung drohte der 38jährige gegenüber den Beamten weitere Straftaten an und leistete aktiv Widerstand. Es kam zum Einsatz des Pfeffersprays und anschließender Gewahrsamnahme. Bei dem Einsatz wurde der alkoholisierte Beschuldigte leicht verletzt.“ (Quelle)

Auf diversen Online-Plattformen tauchte nun Videomaterial des Einsatzes auf.

Unbeteiligte Personen hatten die Amtshandlung sowie die Gespräche im Einsatzverlauf videografiert/ gefilmt, teils kommentiert und anschließend in den sozialen Netzwerken, für jedermann zugänglich, veröffentlicht bzw. eingestellt.

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass dies gemäß des Kunsturhebergesetzes sowie des Strafgesetzbuches verboten ist und strafrechtlich geahndet werden kann.

Gemäß § 33 des Kunsturhebergesetzes wird bestraft, „wer (…) ein Bildnis verbreitet oder öffentlich zur Schau stellt.“ Gemäß § 201 des Strafgesetzbuches wird ebenfalls bestraft, „wer (…) das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen auf einen Tonträger aufnimmt oder eine so hergestellte Aufnahme gebraucht oder einem Dritten zugänglich macht.“

Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass ebenso unter Videomaterial veröffentlichte Kommentare in den sozialen Netzwerken strafrechtlichen Inhalt z.B. zum Nachteil der eingesetzten Beamten enthalten können, sodass Strafanzeigen wegen Beleidigung etc. erstattet werden.

Quelle: Landespolizeiinspektion Saalfeld
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