Veränderung bei Kindergeldzahlung–aber nicht so dramatisch wie dargestellt

Autor: Andre Wolf

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Eine kleine Warnmeldung versetzt viele Leserinnen und Leser mit Kindern in Unruhe: Was? Ich muss eine Nummer angeben, sonst gibt es kein Geld mehr?

Mimikama: Information

Es handelt sich dabei um diese Meldung, welche ein Foto einer Zeitungsmeldung ist. Diese gibt an, dass ab Januar 2016 das Kindergeld nur noch gezahlt werde, wenn die an das Kinde vergebene steuerliche Identifikationsnummer bei der Familienkasse vorliegt.

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(Screenshot: Facebook, öffentlicher Status)

Dieses Foto wird begleitet von der Statusmeldung:

Liebe Mamas..Da es für viele unbekannt war, stell ich es mal ein…

Dieser kurze Satz birgt zwar eine korrekte Information, versetzt jedoch auch viele Leser in Aufruhr. Wir erklären daher, was es damit auf sich hat.

Veränderung bei Kindergeldzahlung

Ab 1. Januar 2016 sind die an den Berechtigten und an das Kind vergebenen steuerlichen Identifikationsnummern (IdNr) gesetzlich vorgeschriebene Anspruchsvoraussetzung für das Kindergeld (Änderungen der §§ 62 und 63 EStG durch das Gesetz zur Änderung des Freizügigkeitsgesetzes/EU und weiterer Vorschriften vom 2. Dezember 2014, BGBl. I S. 1922).

So sagt es das Bundeszentralamt für Steuern aus. Das Bundeszentralamt für Steuern (kurz BZSt) informiert dazu umfassend in einer Einzelweisung, welche auf der Webseite des BZSt seit dem 05. Juni 2015 bereits online ist und zum freien Download verfügbar steht:

Einzelweisung IdNr-Kontrollverfahren Kindergeld vom 5. Juni 2015

Datei ist barrierefrei⁄barrierearm vom 05.06.2015 (PDF, 263 KB, Datei ist barrierefrei⁄barrierearm)

Das BZSt führt mit Beginn des Jahres 2016 ein verbindliches IT-Verfahren (IdNr-Kontrollverfahren Kindergeld) ein, mit dem ungerechtfertigte Kindergeldzahlungen verhindert werden. Die Familienkassen sind verpflichtet, am Kontrollverfahren teilzunehmen. Die Teilnahme an diesem Verfahren setzt voraus, dass die Familienkasse über die IdNr des Berechtigten und des Kindes verfügt.

Nachricht von der Familienkasse

Viele wird diese Umstellung gar nicht betreffen, da diese Nummer in den aktuellen Anträgen eh schon angegeben werden muss. Eine Nummer teilt das BZSt bereits seit 2008 jedem Steuerpflichtigen zum Zwecke der eindeutigen Identifizierung in Besteuerungsverfahren zu. Wenn nun der Familienkasse die Nummer des Kindes nicht vorliegt, jedoch bereits Kindergeld gezahlt wird, so wird  die Familienkasse die entsprechenden Eltern anschreiben.

Für all diejenigen, welche ihre Identifikationsnummer oder die Identifikationsnummer ihres Kindes nicht kennen, gibt es auf der Seite des BZSt eine einfache Anleitung ein Formular, über das man sich im Zweifel die Nummer zusenden lassen kann:

Sie haben Ihre IdNr noch nicht erhalten oder sie ist nicht mehr auffindbar?

In der Regel finden Sie Ihre IdNr auch

  • im Einkommensteuerbescheid,
  • auf Ihrer Lohnsteuerbescheinigung oder
  • im Informationsschreiben Ihres Finanzamtes. Mit diesem Schreiben hat Sie Ihr Finanzamt im Oktober oder November 2011 über die gespeicherten elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) informiert.

Ihre Einkommensteuererklärung und Ihren Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug 2012 (Ersatzbescheinigung) können Sie auch ohne IdNr bei Ihrem Finanzamt einreichen. Ihre IdNr ist Ihrem Finanzamt bekannt.

Sollten Sie Ihre IdNr in den genannten Unterlagen nicht finden, haben Sie die Möglichkeit, diese über das Eingabeformular des Bundeszentralamts für Steuern erneut anzufordern. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass Ihnen die IdNr aus datenschutzrechtlichen Gründen nur per Brief mitgeteilt werden kann.

Informationen zur Elektronischen Lohnsteuerkarte und zu den Elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM), auch mit Hinweisen für Arbeitnehmer ohne steuerliche Identifikationsnummer, erhalten Sie über das Elster-Internetportal.

Wer nun die jeweilige Nummer benötigt, kann sich über das genannte Formular die Nummer zusenden lassen. Das funktioniert online und ist recht problemlos:

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Die IdNr wird zur Wahrung des Steuergeheimnisses und aus datenschutzrechtlichen Gründen nur per Brief an die aktuelle Meldeadresse der berechtigten Person bzw. des Kindes mitgeteilt. Die Bearbeitungsdauer beträgt derzeit bis zu vier Wochen.

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