Nein, Söder verhindert nicht ein Volksbegehren mit Corona-Maßnahmen!

Autor: Ralf Nowotny

Falsch
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Markus Söder wendet angeblich einen „fiesen Trick“ an, um ein Volksbegehren zur Abberufung des Bayerischen Landtages zu verhindern. Doch die Corona-Maßnahmen gelten nicht für Volksbegehren.

In sozialen Medien kursiert die Behauptung über den „fiesen Trick“ von Markus Söder:
Am 11. Oktober beginne in Bayern ein Volksbegehren zur Abberufung des Bayerischen Landtages, gleichzeitig aber sollen ab dem 11. Oktober Corona-Tests 20 – 30 Euro kosten, was verhindern solle, dass eine Million Unterschriften zusammenkommen.
Netter Verschwörungsmythos, aber falsch, denn die 3G-Regel (Geimpft, Getestet, Genesen) gilt für das Volksbegehren gar nicht.

Söder und der "fiese Trick"
Söder und der „fiese Trick“

„Wieder einmal will der rechthaberische Machtpolitiker das Volk um seine verfassungsmäßigen Rechte betrügen. Damit, dass die Menschen 20 bis 30 Euro Eintritt bezahlen müssen, um in den Rathäusern für das Volksbegehren zu unterschreiben, will Söder verhindern, dass 1 Million Unterschriften in 2 Wochen zusammen kommen!“

Das Volksbegehren

Artikel 18, Absatz 3 der Verfassung des Freistaates Bayern besagt, dass der Bayerische Landtag auf Antrag von einer Million wahlberechtigter Staatsbürger durch Volksentscheid abberufen werden kann.

Wie der BR berichtete, strengten nun einige „Querdenker“ ein Volksbegehren an, um diesen Artikel umzusetzen: Vom 14. Oktober bis zum 27. Oktober müssten sich eine Million Wahlberechtigte in Bayern in Listen eintragen, die in den Rathäusern ausliegen.

Die Corona-Maßnahmen

Laut der Behauptung sei Markus Söder daran schuld, dass ab dem 11. Oktober die Corona-Schnelltests kostenpflichtig sind („Der 11.10 geht auf seine Kappe“). Dies wurde allerdings natürlich nicht von Söder alleine beschlossen, sondern von Bund und Ländern (siehe HIER), und zwar nicht nur in Bayern, sondern bundesweit.

Gleichzeitig gilt für bestimmte Innenräume die 3G-Regel: Nur Getestete, Geimpfte und Genesene haben „freien“ Zutritt zu bestimmten Innenräumen, doch nicht vollständig Geimpfte/Genesene und Ungeimpfte müssen sich testen lassen – was ja ab dem 11. Oktober etwas kostet.

Für welche Innenräume gilt die 3G-Regel?

Diese Information findet sich auf den Seiten der Bundesregierung (siehe HIER). Demnach gilt die 3G-Regel in folgenden Innenräumen:

  • in Krankenhäusern
  • in Alten- und Pflegeheimen
  • Einrichtungen der Behindertenhilfe
  • in der Innengastronomie
  • bei Veranstaltungen und Festen in Innenräumen
  • bei Inanspruchnahme körpernaher Dienstleistungen
  • bei Sport im Innenbereich
  • bei Beherbergung

Aber wie schaut es mit den Innenräumen der Gemeinden aus, in denen die Unterschriftenabgabe möglich ist? Auf der Internet-Präsenz des Volksbegehrens (archiviert HIER) wird diese Frage indirekt beantwortet. Demnach können Ungeimpfte oder Menschen, die keine Schutzmaske tragen können oder wollen, eine Vertrauensperson schriftlich beauftragen, in ihrem Namen eine Unterschrift zu leisten, falls die 3G-Regel gelten solle.

AFP wollte es aber genauer wissen und fragte beim Bayerischen Innenministerium nach. Diese antworteten:

„Eine Pflicht zum Nachweis eines negativen Testergebnisses oder gar eines vollständigen Impfschutzes besteht entgegen der in sozialen Medien geäußerten Auffassung nicht.“

Für die Abstimmungsorte gelten zudem die üblichen Hygienevorschriften wie Abstand halten und ausreichendes Lüften, sowie Tragen einer Schutzmaske in Fahrstühlen und anderen Teilen der öffentlichen Gebäude. Stichprobenhalber fragte AFP auch bei der Stadt München nach und bekam von einer Sprecherin des Gesundheitsreferats bestätigt, dass zur Unterzeichnung des Volksbegehrens kein negatives Testergebnis nötig sei.

Fazit

Die Behauptung ist falsch.
Weder beschloss Markus Söder alleine die kostenpflichtigen Corona-Tests ab dem 11. Oktober (sondern Bund und Länder, und zwar bundesweit), noch kann man nur mit einem negativen Test abstimmen.

Selbst wenn irgendeine Gemeinde aus welchem Grund auch immer eine 3G-Regel für die Abstimmungsräume beschließen sollte, kann die Unterschrift immer noch mittels einer schriftlichen Vertretung abgegeben werden.


Weitere Quelle: AFP
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