Räumung des Hambacher Forsts war rechtswidrig

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Autor: Tom Wannenmacher

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Die Polizei räumte im Herbst 2018 den Hambacher Forst und die darin aufgebauten und errichteten Baumunterkünfte der Waldbesetzer. Diese Räumung, die aufgrund der Brandschutzgefahr durchgeführt wurde, entschied das Kölner Verwaltungsgericht als rechtswidrig.

Im Herbst 2018 besetzen Demonstranten den Hambacher Forst. Die Polizei löste damals die Veranstaltung auf – rechtswidrig, wie ein Gericht nun entschied. Die NRW-Landesregierung hatte die Stadt Kerpen und den Kreis Düren damals angesetzt, den Wald zu räumen. Offiziell wurden die Baumhäuser durch die Stadt Kerpen wegen Brandschutzgründen aufgelöst. Diese Begründung war allerdings nur vorgeschoben.

Das Verwaltungsgericht Köln verkündete am Mittwoch, 8.9.2021 seine Entscheidung, nachdem ein Baumbesetzer geklagt hatte. Dutzende Braunkohlegegner haben über mehrere Jahre hinweg Unterkünfte in Bäumen errichtet, um gegen den Kohleabbau zu demonstrieren. Der Hamburger Forst ist am Rand des Braunkohletagebaus gelegen und ist das Symbol des Streits zwischen Klimaschützern und der Kohlebranche.

-Pressemitteilung-

Verwaltungsgericht Köln: Brandschutz nur vorgeschoben: Räumung und Abriss von Baumhäusern im Hambacher Forst im Jahr 2018 rechtswidrig

Die von der Stadt Kerpen im Herbst 2018 auf Weisung des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes NRW durchgeführte Räumung und Beseitigung von Baumhäusern und anderen Anlagen im Hambacher Forst war rechtswidrig. Das hat das Verwaltungsgericht Köln mit heute verkündetem Urteil entschieden.

In den Jahren 2012 bis 2018 errichteten Gegner des Braunkohlebergbaus in den verbliebenen Teilflächen des Hambacher Forstes eine Vielzahl von Baumhäusern, Plattformen in Bäumen, Holzunterständen und Zelten auf dem Erdboden, Lagerflächen und anderen Anlagen. Im Sommer 2018 wies das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes NRW u.a. die beklagte Stadt Kerpen gegen deren Willen an, die im Hambacher Forst vorhandenen Baumhäuser im Wege des so genannten „Sofortvollzugs“ zu räumen und zu beseitigen. Dabei sollte die Maßnahme ausdrücklich auf baurechtliche Vorschriften und nicht etwa auf das Polizei- und Ordnungsrecht oder das Forstrecht gestützt werden. In der Begründung der Weisung führte das Ministerium u.a. aus, dass die Baumhäuser baurechtlich unzulässig seien, weil Bestimmungen des Brandschutzes verletzt seien. Ab dem 13. September 2018 räumte und beseitigte die Stadt Kerpen mit Amtshilfe starker Polizeikräfte und mit Unterstützung von Mitarbeitern des Energiekonzerns RWE sämtliche Anlagen der Protestbewegung am Boden und in den Bäumen, nachdem sie zuvor zum Verlassen der Anlagen binnen 30 Minuten aufgefordert hatte.

Der Kläger war damals Bewohner einer der Anlagen im Hambacher Forst und hält die Zerstörung seiner Wohnung für rechtswidrig.

Dem ist das Gericht im Ergebnis gefolgt. Zur Begründung führte es aus, die Maßnahme leide an verschiedenen rechtlichen Mängeln. Vor allem sei aus der Weisung des Ministeriums erkennbar, dass die Räumungsaktion letztlich der Entfernung der Braunkohlegegner aus dem Hambacher Forst gedient habe. Das aber sei nicht Zweck der angewandten baurechtlichen Regelungen zum Brandschutz, die insofern nur vorgeschoben worden seien. Überdies sei schon die Bezeichnung der zu beseitigenden Anlagen als „Baumhäuser“ unbestimmt, da eine Vielzahl unterschiedlicher Anlagen geräumt und beseitigt worden seien. Zudem sei vor Erteilung der Weisung nicht hinreichend geprüft worden, welche der Anlagen bauliche Anlagen im Rechtssinn seien und damit überhaupt von den Bestimmungen des Brandschutzes erfasst würden.

Gegen das Urteil können die Beteiligten einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen, über den das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheiden würde.

Az.: 23 K 7046/18

 

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