Nein, das Postgeheimnis wird nicht abgeschafft!

Autor: Ralf Nowotny

Nein, das Postgeheimnis wird nicht abgeschafft!
Artikelbild: Shutterstock / Von Lutsenko_Oleksandr

Es wird behauptet, Postboten dürfen nun Pakete öffnen – doch das ist sachlich falsch! Beschlossen wurde nur eine Erweiterung des Postgesetzes.

Eine Schlagzeile sorgte am Wochenende für Wirbel, auf Twitter trendete der Hashtag Postgeheimnis, denn abgeblich dürfen nun Postboten Pakete öffnen, wenn sie illegale Inhalte wie Drogen oder Waffen vermuten.
Doch die Behauptung ist sachlich falsch, denn es geht nur um eine Erweiterung des Postgesetzes, was beschädigte und nicht zustellbare Pakete angeht!

Um Schlagzeilen wie diese handelt es sich:

Postboten dürfen Pakete öffnen?
Postboten dürfen Pakete öffnen? Quellen: Focus, Nordbayern

Einhellig wird behauptet, Postboten dürften künftig auf Verdacht Pakete öffnen.

Um welchen Gesetzesentwurf handelt es sich?

Dabei handelt es sich nicht etwa um ein neues Gesetz, sondern um eine Erweiterung des Paragraphen 39, Absatz 4 des Postgesetzes, in dem es um das Postgeheimnis geht (siehe HIER).

Dieser Absatz wird erweitert
Dieser Absatz wird erweitert, Quelle: Gesetze im Internet

Der Absatz 4, welcher schon in dieser Form seit 1997 existiert, beschreibt vier Ausnahmen, die für die Verletzung des Postgeheimnisses gestatten:

  • um zu prüfen, ob eine Portovergünstigung zu Recht in Anspruch genommen wurde
  • um den Inhalt einer beschädigten Sendung zu sichern
  • wenn weder der Absender noch der Empfänger auf andere Art zu ermitteln sind
  • um eine von der Sendung ausgehende Gefahr abzuwenden

Eine allgemeine Pflicht zur Öffnung oder lückenlosen Überwachung durch den Postdienstleister besteht jedoch nicht. Es müssen vielmehr im Einzelfall zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für einen Gesetzesverstoß erkennbar sein (Quelle: BfDI).

Inwiefern wird das Gesetz geändert?

Der also bereits bestehende Absatz 4 wird nun um eine genauere Definition erweitert, welche in dem Gesetz 4a genannt wird. Dieser findet sich mit Erläuterung ausführlich in dem entsprechenenden Gesetzesentwurf des Bundesrates (PDF-Datei, siehe HIER).

So waren bisher Postdienstleister nur in engbegrenzten Fällen verpflichtet, vermeintlich illegale Inhalte eines Paketes bei der Polizei zu melden. Diese Meldepflicht wird nun mit dem Abschnitt 4a erweitert:

Die Erweiterung des Gesetzes
Die Erweiterung des Gesetzes, Quelle: Gesetzesentwurf des Bundesrates

Konkret wurde also definiert, dass eine Verpflichtung zur polizeilichen Meldung besteht, wenn zureichend tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, dass ein Paket Betäubingsmittel, psychoaktive Stoffe, illegale Medikamente, Waffen oder Sprengstoff enthält.

Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Postbote jedes Paket öffnen darf!

Zusammenfassung

Seit 1997 existiert der Absatz 4 des Paragraph 39 des Postgesetzes, welcher beschreibt, wann das Postgeheimnis verletzt werden darf; doch bisher hat sich noch niemand daran gestört.

Pakete dürfen auch nicht „einfach so“ geöffnet werden, sondern zumeist geschieht dies, wenn ein Paket nicht zugestellt werden kann, weil der Empfänger nicht ersichtlich ist – und dies geschieht bereits in der Postzentrale, nicht erst beim Paketboten!

Wenn ein Paket geöffnet wurde, um den Empfänger (z.B. anhand eines Lieferscheines) zu ermitteln, wird dies auch auf dem Paket vermerkt, ein „heimliches Öffnen“ gibt es also auch nicht. Strafrechtliche Inhalte eines Pakets werden auch jetzt schon immer an die Strafverfolgungsbehörden gemeldet, mit dem neuen Absatz wird dies jedoch rechtlich zusätzlich abgesichert.

Es handelt sich also um nichts anderes als um eine Erweiterung des bereits bestehenden Gesetzes, welches Ausnahmen für die Verletzung des Postgeheimnisses beschreibt – und nicht um eine Befugnis für Postboten, jedes Paket öffnen zu dürfen.

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Weitere Quelle: Paket da!
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