Positiv Getestete dürfen nur ohne Infektionsrisiko arbeiten

Autor: Charlotte Bastam

Shutterstock / Von Myriam B
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In Österreich wird diskutiert, dass mit Corona infizierte Personen zu Arbeit gehen dürfen. Auf Facebook geht gerade ein Post um, der hierbei irreführend Stimmung macht.

Rudolf Anschober, dem österreichischen Gesundheitsminister, wird die Aussage zugeschrieben, die ein Facebook-Post gerade verbreitet: „Leicht“ positiv Getestete sollen demanch arbeiten gehen dürfen. Nach der Arbeit müssten sie aber zu Hause eine Quarantäne einhalten. Erstere Aussage ist jedoch irreführend und die zweite falsch.

Zunächst enthält der Post nicht die wichtige Information, dass Personen nur dann nach einer Infektion arbeiten gehen dürfen, wenn sie nachweislich nicht mehr ansteckend sind. Laut dpa  muss dafür beim PCR-Test der sogenannte Ct-Wert über 30 liegen. Auch muss in diesem Fall niemand mehr nach der Arbeit weiterhin in Quarantäne bleiben.

Nur unter ganz bestimmten Auflagen dürfen positiv Getestete arbeiten

Für das Pflegepersonal hat das österreichische Gesundheitsministerium in einer Presseaussendung bekannt gemacht, dass „in der Regel frühestens zehn Tage nach Symptombeginn und 48 Stunden Symptomfreiheit ohne weitere Auflagen aus der Quarantäne entlassen werden.“ Mitarbeitende dürfen also erst dann wieder ihre Arbeit aufnehmen.

Nach einer Infektion müssen Angehörige des Gesundheits- und Pflegepersonal laut der dpa zusätzlich einen negativen PCR-Test vorweisen. Für den Fall, dass eine Infektion noch vorliegt, zählt aber auch ein positiver Test mit einem Ct-Wert von über 30. Dieser Wert weist auf die Virusmenge hin, die man nach einer Ansteckung in sich trägt und ab einem Wer von 30 besteht in der Regel kein Ansteckungsrisiko mehr.

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Ein Pressesprecher des Gesundheitsministeriums versicherte der dpa, dass es sich bei dem Pflegepersonal, das den Dienst nach einer Infektion wieder antritt, um Menschen handele, die „schon längst wieder genesen“ seien.

Allerdings gibt es je nach Krankheitsverlauf unterschiedliche Vorgehensweisendes Gesundheitsministeriums bei der Absonderung von Pflegepersonal, das auf Empfehlungen des RKI beruht. Bei schweren Verläufen sind demnach mehr Bedingungen für positiv Getestete zu erfüllen. Damit soll sichergestellt werden, dass infektiöse Personen nicht im Pflege- und Gesundheitsbereich arbeiten.

Das Vorgehen ist in der COVID-19-Notmaßnahmenverordnung festgehalten, werde aber schon seit Mai so angewandt.  In der Verordnung steht, dass Betreiber einer „bettenführenden Krankenanstalt und einer bettenführenden Kuranstalt“ Personal wieder arbeiten lassen dürfen, wenn sie mindestens 48 Stunden symptomfrei sind und wenn aufgrund eines Ct-Werts von über 30 davon ausgegangen werden kann, dass sie nicht mehr ansteckend sind.

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