Im Faktencheck: Die 5 Behauptungen über das Polizeiaufgabengesetz (PAG)!

Autor: Jens | ZDDK | MIMIKAMA

Wieder erreichen uns Anfragen zu einer etwas älteren Grafik von Campact e.V. mit der Frage, ob diese Behauptungen stimmen würden.

Größtenteils ja!

MIMIKAMA

Seit dem 25. Mai 2018 ist das Gesetz in Kraft.

Doch stimmen die Behauptungen der Grafik?

1. „Die Polizei darf dich 3 Monate einsperren. Ohne Anwalt. Ohne Straftat.“

Stimmt nur bedingt!
Sogenannte „Gefährder“ können im Verdachtsfall ohne Richterbeschluss zunächst auf drei Monate in Vorbeugegewahrsam genommen werden und danach mit richterlicher Genehmigung theoretisch unbegrenzt. Der Betroffene wird zwar vom Richter angehört, bekommt aber keinen Pflichtverteidiger. Diese Änderung gilt allerdings schon seit Sommer 2017 und ist nicht extra im neuen PAG-Entwurf enthalten.

2. „Polizeibeamte durchstöbern die Fotos in deiner Cloud“

Stimmt!
Die Polizei darf Telefone abhören und in Informationssysteme eindringen. Sie darf auch auf Speichermedien zugreifen und dazu in Wohnungen einbrechen, auch Daten löschen oder verändern. Das dürfen sie aber nur bei einer so genannten „drohenden Gefahr“ (PAG Art. 11 Abs. 3) – ein Begriff der bei der letzten Verschärfung 2017 eingeführt wurde, und ein Richter muss zustimmen.

3. „Polizisten lesen deine WhatsApp-Chats“

Stimmt!
Die Polizei darf Google, Apple und Co. dazu verpflichten, ihre Daten zum Zweck der Rasterfahndung zur Verfügung zu stellen. Das gilt ebenfalls bei einer „drohenden Gefahr“ und nur mit Zustimmung eines Richters.

4. „Die Polizei bewaffnet sich mit Handgranaten“

Stimmt nur bedingt
Die Polizei darf technisch gesehen schon seit langem Handgranaten benutzen. Was neu hinzu kommt, ist, dass Sprenggeschosse verwendet werden dürfen. Diese dürfen auch gegen Personen eingesetzt werden, „wenn diese selbst erkennbar den unmittelbaren Gebrauch von Schusswaffen, Sprengmitteln oder anderer, im Einzelfall vergleichbar gefährlicher Mittel beabsichtigen und der vorherige Gebrauch anderer Waffen durch die Polizei ersichtlich aussichtslos oder unzureichend ist.“ (PAG-Entwurf Art. 86 Abs. 2)

Das heißt aber nicht, dass jeder Streifenpolizist Handgranaten dabei haben wird. Praktisch werden diese nur die Spezialeinsatzkommandos in München und Nürnberg benutzen können – mit Zustimmung des Landespolizeipräsidenten.

5. „Die Polizei kann E-Mails in Deinem Namen schreiben.“

Stimmt!
Mit der Änderung des PAG darf die Polizei deine Kommunikation nicht nur überwachen, sie dürfen Inhalte, die sie auf den durchsuchten Geräten finden, auch verändern. Aber nur „bei dringender Gefahr“ dürfen sie gelöscht oder verändert werden, „wenn die Gefahr nicht anders abgewehrt werden kann“, heißt es im Gesetzentwurf (PAG-Entwurf Art. 45 Abs. 1). Damit soll man zum Beispiel Dateien zu konkreten Anschlagsplänen verändern können. Theoretisch könnte man damit auch E-Mails in deinem Namen schreiben, auch wenn das nicht konkret im Gesetz geschrieben wurde. Die genauen Möglichkeiten spezifiziert das Gesetz nicht – was es unter anderem bedenklich macht.

Scharfe Kritik an dem Gesetz

Strafrechtler kritisieren den Gesetzesentwurf als verfassungswidrig, da er wichtige Grundrechte, die durch die Verfassung geschützt sind, aushöhle. Die Polizei werde mit viel zu großen Befugnissen ausgestattet, die die Gewaltenteilung gefährde, kritisiert die Landtagsabgeordnete des bayerischen Landtags, Claudia Stamm. Bayerns Innenminister Herrmann verteidigt das Gesetz: „Die effizienteste Abwehr von Gefahren ist doch, diese gar nicht entstehen zu lassen“, wird er von der SZ zitiert.

Hinweis: Hier kann man in den Gesetzentwurf Einsicht nehmen

CSU wirft Kritikern Desinformation vor

In einem Dringlichkeitsantrag vom 25.04.2018 werfen Abgeordnete des Landtags den Gegnern vor (u.A. auch der SPD, der FDP und den GRÜNEN),  „gemeinsame Sache mit Linksextremisten und anderen verfassungsfeindlichen Organisationen machen“. Man spricht in diesem Antrag von einer beispiellosen Desinformationskampagne in den Sozialen Medien.

Update:

Der bayrische Innenminister Joachim Herrmann hat ein sechsköpfiges Gremium eingesetzt, das das „Optimierungspotential“ des bayrischen Polizeiaufgabengesetzes (PAG) ausloten soll. Die Frage, die sie ergründen sollen „ist das geltende Gesetz so für die Polizei anwendbar, oder bedarf es Änderungen“ es geht dabei lediglich um die Verständlichkeit für den Anwender.

Gegen das Gesetz sind mehrere Verfassungsklagen anhängig, weshalb die Frage erlaubt sein muss, wie man ein Gesetz gegen das es verfassungsrechtliche Bedenken gibt nur auf die Verständlichkeit aber nicht auf die Verfassungsmäßigkeit prüfen lassen kann.

Es bleibt also abzuwarten wie die Verfassungsrichter das Gesetz beurteilen werden, das von der CSU mit ihrer Mehrheit im bayrischen Landtag, den öffentlichen Protesten zum Trotz, durchgedrückt wurde.

Quellen:

So arbeitet die Prüfkommission zum bayerischen Polizeiaufgabengesetz

Polizeiaufgabengesetz_(Bayern)

Pressemitteilung: GFF und NoPAG legen Verfassungsbeschwerde gegen das Bayerische Polizeiaufgabengesetz ein

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