Ist dieses offene Schloss an einer Wahlurne rechtswidrig?

Autor: Tom Wannenmacher

Faktencheck
Faktencheck

Einige Internetnutzer haben ein Bild eines scheinbar offenen Wahlschlosses bei der Stimmabgabe von Armin Laschet (CDU) vom 26.9.2021 auf Facebook und CO veröffentlicht.

Um es gleich vorwegzunehmen, das Foto ist echt, das Schloss der Wahlurne tatsächlich offen. Es handelt sich um dieses Bild:

Screenshot: Facebook
Screenshot: Facebook

Das Bild entstand bei der Stimmabgabe des Spitzenkandidaten der CDU Armin Laschet. Natürlich war auch sein falsch gefalteter Wahlzettel Grund (wir haben hier berichtet) für vielfaches Teilen, aber in diesem Fall ging es um einen Wikipedia Eintrag, der ebenfalls immer wieder in Zusammenhang mit diesem Bild geteilt wurde. In diesem heißt es:

„Die verschlossene Wahlurne wird nach Beendigung der Wahl oder Abstimmung im Wahllokal öffentlich ausgeleert, damit die Wahl- oder Stimmzettel gezählt werden können.“

Hier kam es den Usern wohl besonders auf das Wörtchen „verschlossen“ an. Da sie das offensichtlich nicht war, forderten einige „Die Urne müsse entleert und als ungültig erklärt werden.“

Am 26.09. hat daher auch die AfP beim Bundeswahlleiter nach der Urne gefragt. Die Antwort kam durch einen Sprecher per E-Mail:

“Eine abschließende Beurteilung der Sachlage hinsichtlich der Urne ist anhand des Fotos aus unserer Sicht nicht möglich.“

Allerdings gilt für Wahlurnen im Allgemeinen die Regelung nach §51 Absatz 2:

Screenshot: Bundesministerium der Justiz und Verbraucherschutz
Screenshot: Bundesministerium der Justiz und Verbraucherschutz

„Die Wahlurne muss mit einem Deckel versehen sein. Ihre innere Höhe soll in der Regel 90 cm, der Abstand jeder Wand von der gegenüberliegenden mindestens 53 cm betragen. Im Deckel muss die Wahlurne einen Spalt haben, der nicht weiter als 2 cm sein darf. Sie muss verschließbar sein.“

Weiterhin bestätigte der Sprecher des Bundeswahlleiters gegenüber der AfP:

„Wie die Urne verschlossen werden muss, ist nicht festgelegt. Auch Siegel sind nicht vorgeschrieben. Außerdem beaufsichtigt der Wahlvorstand die Wahlurne mit mehreren Personen durchgehend, sodass keine Manipulation des Inhalts möglich ist.“

Fazit

Das scheinbar offene Schloss ist rechtlich kein Problem. Mehrere Personen beaufsichtigen die Urne. Posting-AutorenInnen fehlinterpretieren die Sätze eines Wikipedia – Eintrags. Das Gesetz verlangt keine „abgeschlossenen“ Wahlurnen.


Quellen:
AFP
Wikipedia
Bundeswahlordnung (BWO) / § 51 Wahlurnen

Autorin: Angelika Godau

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