Nach BGH-Urteil: Jetzt Kontogebühren zurückfordern

Autor: Janine Moorees

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Nach BGH-Urteil: Jetzt Kontogebühren zurückfordern
Artikelbild: Shutterstock / Von Pcess609

Haben Sie in den letzten Jahren eine Erhöhung Ihren Kontogebühren erhalten und dieser nicht aktiv zugestimmt, dann könnten Sie von Ihrer Bank eine Rückerstattung verlangen!

Verbraucher:innen können erstmalig erhobene oder gestiegene Kontoentgelte von ihrer Bank oder Sparkasse zurückfordern. Voraussetzung für die Erstattung ist, dass das Geldinstitut diese über eine Klausel eingeführt hat, die der Bundesgerichtshof (BGH) jüngst für unzulässig erklärt hat. Die Verbraucherzentrale Brandenburg (VZB) geht von einer Vielzahl Betroffener aus und bietet einen Musterbrief zur Rückforderung der zu viel bezahlten Beträge an.

Musterbrief

Der BGH hat vor wenigen Tagen ein wegweisendes Urteil gegen die Postbank begründet. Erk Schaarschmidt, Finanzexperte bei der VZB, erklärt, was das aktuell für Verbraucherinnen und Verbraucher bedeutet: „Wer in den letzten Jahren mit einer Erhöhung oder der Einführung neuer Konto- oder Depotgebühren konfrontiert war, der er oder sie nicht aktiv zugestimmt hat, dem raten wir, Geld zurückzufordern. Die Forderungen sind rückwirkend seit Kontoeröffnung mindestens bis 2018 möglich. Nach unserer Rechtsauffassung ist sogar eine Rückwirkung bis 2011 denkbar.“ Für die Formulierung der Rückforderung bietet die VZB einen Musterbrief an.

Schaarschmidt geht von einer Vielzahl Betroffener aus, da die Verwendung der nunmehr unwirksamen Klausel gängige Praxis bei zahlreichen Banken und Sparkassen ist. „Geldinstitute haben es als Zustimmung gewertet, wenn Kunden zu grundlegenden Vertragsänderun-gen geschwiegen haben. Das ist in der bisherigen Form jetzt endlich nicht mehr möglich“, erläutert der Jurist.

Die Banken fordert er auf, rechtswidrig vereinnahmte Kontoentgelte kundenfreundlich freiwillig an die aktuellen und früheren Kontoinhaber zurückzuzahlen. „Sollten Banken Rückzahlungen ablehnen, müssen sie mit weiteren Klagen von Verbraucherschützern rechnen“, so Schaarschmidt.

Der BGH hatte am 27.4.2021 (Az: XI ZR 26/20) entschieden, dass fehlender Widerspruch gegen Preiserhöhungen oder andere ungünstige Neuregelungen nicht zur grundlegenden Änderung von Geschäftsbedingungen ausreicht. Diesbezüglich zu weitreichende Klauseln hat der BGH für unzulässig erklärt. Geklagt hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband gegen die Postbank.

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Quelle: Verbraucherzentrale Brandenburg
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