„In diesem Betrieb herrscht Maskenverbot!“ – Dürfen Geschäfte das?

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Autor: Ralf Nowotny

"In diesem Betrieb herrscht Maskenverbot!" - Dürfen Geschäfte das?
"In diesem Betrieb herrscht Maskenverbot!" - Dürfen Geschäfte das?

In sozialen Medien finden sich immer öfter Bilder von Schildern, auf denen Ladenbesitzer die Kunden auffordern, keinen Mund-Nasenschutz zu tragen.

Sehr deutlich wird dies auf einem Schild eines Ladens ausgedrückt, welches besonders häufig geteilt wird, wofür der Ladenbesitzer von diversen Leuten als „Held“ gefeiert wird: „In diesem Betrieb herrscht Maskenverbot!“ und „kein Zutritt mit Masken“.

Um dieses Foto handelt es sich:

"In diesem Betrieb herrscht Maskenverbot!"
„In diesem Betrieb herrscht Maskenverbot!“

Zudem macht die die Geschäftsleitung des unbekannten Ladens noch deutlich, dass „Corona Jünger nicht bedient werden“.

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Dürfen Ladenbesitzer das? – Nein!

In einem der am stärksten geteilten Postings auf Facebook wird die Korrektheit des Schildes scheinbar (!) vernünftig begründet, so schreibt der Nutzer:

„Der Supermarkt, ist Privatbesitz.
Kein „öffentlicher Raum“. Im Supermarkt gilt Hausrecht ,da privat. Jeder Ladenbesitzer, kann diesen Schwachsinn, in seinem „Reich“ selbst entscheiden.“

Das klingt auf den ersten Blick logisch: Ladenbesitzer haben tatsächlich ein Hausrecht. Da es sich aber um einen Hausrechtsbereich mit öffentlichem Verkehr handelt, es sich also um einen Privatbesitz handelt, bei dem das Betreten nicht nur geduldet, sondern sogar erwünscht ist, ist das Hausrecht in bestimmten Bereichen eingeschränkt.

Beispielsweise dürfen Ladenbesitzer kein willkürliches Hausverbot erteilen, weil ihnen eine Person nicht passt, sondern müssen Hausverbote sachlich gerichtsfest nachweisbar sein, beispielsweise wenn die Person stiehlt oder Kunden belästigt.

Und nun haben wir hier jenes „Maskenverbot“, welches willkürlich und ohne gerichtsfesten Grundsatz einfach alle Kunden mit Mund-Nasenschutz ausschließt, was in etwa so willkürlich ist, als wenn er alle Menschen mit roten Jacken ausschließt, weil er die nicht mag.

Alleine mit dem Hausrecht lässt sich also ein solches Schild nicht rechtfertigen, aber es gibt noch einen anderen Grund, warum das Schild gar nicht rechtens ist: die verordnete Maskenpflicht im Einzelhandel!

So weist der dpa-Faktencheck darauf hin, dass alle 16 Bundesländer eine Maskenpflicht im Einzelhandel verordnet haben. Peter Schröder, Rechtsexperte des Handelsverbands Deutschland (HDE), erläutert dies gegenüber dem dpa-Faktencheck so:

„Der Gesetzgeber hat eindeutig geregelt, dass Kunden im Einzelhandel einen Mund-Nasenschutz tragen müssen. Die Regelungen sind wirksam und damit einzuhalten.“

Jene Zulässigkeit der Maskenpflicht wurde auch mittlerweile von zwei Gerichten bestätigt. Die Richter werteten den Nutzen des Mund-Nasenschutzes höher als die befristete Einschränkung der Freiheitsgrundrechte durch die Maskenpflicht beim Einkaufen und im öffentlichen Nahverkehr.

Bei einem Verstoß drohen je nach Bundesland verschieden hohe Bußgelder, und zwar nicht nur für Kunden, die keinen Mund-Nasenschutz tragen, sondern auch für Ladenbesitzer, die dies zulassen, ohne einzuschreiten!

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Fazit

Der Ladenbesitzer macht sich nicht nur selbst strafbar, wenn er nur Kunden ohne Maske Zutritt gewährt, sondern nimmt damit auch in Kauf, dass seine Kunden sich ebenfalls strafbar machen.

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