Halloween: Streiche nicht immer harmlos

Autor: Andre Wolf

Halloween: Streiche nicht immer harmlos
Halloween: Streiche nicht immer harmlos

Bald ist wieder Reformationstag! Mittlerweile feiern viele Menschen in Deutschland und Österreich an diesem Tag auch Halloween.

Dieses Fest wird oftmals von Streichen begleitet, jedoch weist die Polizei darauf hin, dass Halloweenstreiche nicht immer harmlos sind!

Für all jene, denen Halloween jetzt weniger ein Begriff ist: Halloween ist ein Brauchtum, welches ursprünglich vor allem im katholischen Irland verbreitet war. Über Auswanderer ist Halloween in die USA gelangt und dort populär geworden und schwappt als eine Art Re-Import seit gewisser Zeit wieder zurück nach Europa. Kinder gehen an Halloween zumeist gruselig verkleidet von Haus zu Haus und fordern „Süßes, sonst gibt’s Saures“ („Süßes oder Saures“, englisch: trick or treat – „Streich oder Leckerbissen“). Man soll ihnen also Süßigkeiten geben, da sie ansonsten Streiche spielen.

Vorsicht bei Streichen!

Genau vor diesen Streichen wird gewarnt, denn ein Streich kann schnell mal problematisch werden. In einem Artikel auf der Webseite polizei-beratung.de sagt Joachim Schneider, Geschäftsführer der Polizeilichen Kriminalprävention der Länder und des Bundes:

„Wenn fremdes Eigentum beschädigt, beispielsweise ein Auto beim Einwickeln mit Toilettenpapier zerkratzt wird, ist das eine Sachbeschädigung“

Dasselbe gilt, wenn die Hausfassade oder Autos mit Eiern beworfen werden oder brennende Gegenstände im Briefkasten landen. „Sachbeschädigungen werden mit einer Geldstrafe und sogar mit bis zu zwei Jahren Gefängnis geahndet. Hinzu kommt, dass die Täter den entstandenen Schaden ersetzen müssen“, so Schneider.

Mitgegangen, mitgefangen: Auch wer bei einem strafrechtlich relevanten Streich „nur“ dabei war, kann wegen gemeinschaftlicher Sachbeschädigung belangt werden und muss ebenfalls mit mindestens einer Geldstrafe rechnen. Darüber hinaus sind die Kosten für den entstandenen Schaden aufzubringen.

Zwar können Kinder bis zum  14. Lebensjahr strafrechtlich nicht belangt werden, weil sie noch nicht schuldfähig sind. Aber schon Siebenjährige oder – bei Verletzung der Auf-sichtspflicht – die Eltern, können für die Wiedergutmachung entstandener Schäden, die schnell Größenordnungen von einigen tausend Euro annehmen, zur Verantwortung gezogen werden.

„Es ist wichtig, dass Eltern ihre Kinder darüber aufklären, was noch als Streich durchgeht, was eine Sachbeschädigung ist und welche Konsequenzen daraus folgen“, betont Schneider. Außerdem sollten Eltern ihre Kinder dazu ermutigen, trotz Gruppendruck nicht bei Sachbeschädigungen mitzumachen, so Schneider weiter.

 

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