„Faktencheck Gesundheitswerbung“ geht gegen unzulässige Werbung vor

Autor: Marina Dullnig

COVID-19 mit Vitamintabletten behandeln?
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Hersteller dürfen keine Vorbeugung oder Linderung von Krankheiten versprechen.

  • Nahrungsergänzungsmittel (NEM) sind ein Verkaufsschlager, die Nachfrage boomt.
  • Viele Verbraucher:innen kaufen Pillen mit Vitaminen, Mineralstoffen oder Spurenelementen.
  • Die Produkte bedienen einen Gesundheits- und Selbstoptimierungstrend, den einzelne Hersteller durch überzogene Gesundheitsversprechen ausnutzen.

Die Verbraucherzentralen Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz gehen im gemeinsamen Projekt „Faktencheck Gesundheitswerbung“ rechtlich gegen überzogene Gesundheitsversprechen vor. Denn gesundheitsbezogene Angaben sind in der Werbung für Nahrungsergänzungsmittel nur dann erlaubt, wenn sie offiziell geprüft und zugelassen wurden.
Der Anbieter „Lebenskraftpur“ wurde wegen unzulässiger gesundheitsbezogener Werbung erfolgreich abgemahnt. Gegen den Hersteller eines Kollagen-Pulvers wurde wegen Verstößen gegen das EU-Lebensmittelrecht Klage erhoben. Wegen irreführender Werbung für ein Präparat aus Frankreich wurde die französische Generaldirektion für Verbraucherschutz eingeschaltet.

Abmahnung und Klage gegen zwei Anbieter

Erfolgreiche Abmahnung gegen Anbieter „Lebenskraftpur“
In einem Fall hat sich ein Hersteller aus den Niederlanden verpflichtet, sein Nahrungsergänzungsmittel mit dem Namen „Cerebro Vital“ nicht mehr damit zu bewerben, es diene „zur Vorbeugung neurodegenerativer Krankheiten“. Nach europäischem Lebensmittelrecht dürfen NEM in der Werbung nämlich keinesfalls Eigenschaften der Vorbeugung oder Linderung von Krankheiten zugeschrieben werden. Der Hersteller „Lebenskraftpur“ unterschrieb nach der Abmahnung durch die Verbraucherzentrale NRW eine Unterlassungserklärung und darf die Werbung so nicht wiederholen.
Klage gegen Hersteller von Kollagen-Pulver „Glow25“ erhoben
In einem weiteren Fall reagierten die Verbraucherzentralen auf die Beschwerde eines Verbrauchers, der das Nahrungsergänzungsmittel „Glow25 Collagen Pulver“ gemeldet hatte. Der Berliner Hersteller „Primal State“ bewirbt das Produkt in seinem Onlineshop mit Claims wie „gesunde Knochen und Gelenke“ sowie „straffere und leuchtendere Haut“. Ein Verstoß gegen das EU-Lebensmittelrecht, denn das Pulver darf ohne offizielle Zulassung nicht mit solchen gesundheitsbezogenen Aussagen beworben werden. Weil der Hersteller die Abmahnung nicht unterschreiben wollte, hat die Verbraucherzentrale NRW Klage beim Landgericht Berlin erhoben.

Vorsicht vor irreführender Werbung

Die Werbung des französischen Herstellers „Nutralify“ für das NEM „OculusPlus“ verstößt nach Ansicht der Verbraucherzentrale NRW ebenfalls gegen europäisches Lebensmittelrecht. In einem über 40-minütigen Video wird Angst vor dem Verlust der Sehkraft geschürt und das Produkt als Wundermittel gegen diverse Augenkrankheiten angepriesen. YouTube war trotz eklatanter Rechtsverstöße nicht zur Löschung des Videos bereit, sodass die Verbraucherzentrale NRW den Fall zur Weiterverfolgung der französischen Generaldirektion für Verbraucherschutz gemeldet hat.

Hintergrund: Nahrungsergänzungsmittel sind Lebensmittel, die dazu bestimmt sind, die allgemeine Ernährung zu ergänzen (§ 1 Abs. 1 Nahrungsergänzungsmittelverordnung). Sie sollen Krankheiten weder vorbeugen noch heilen. Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat aus diesem Grund kürzlich entschieden, dass es für NEM keine Kostenübernahme von der gesetzlichen Krankenkasse gibt.

Irreführende Werbung können Verbraucher:innen dem Projekt „Faktencheck Gesundheitswerbung“ über das Kontaktformular melden.

Weiterführende Infos und Links

VZ-RLP

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.

 
Quelle: Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz

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