„EuGH spricht Sex mit kleinen Kindern heilig“ – der Faktencheck

Autor: Kathrin Helmreich

"EuGH spricht Sex mit kleinen Kindern heilig" - der Faktencheck
"EuGH spricht Sex mit kleinen Kindern heilig" - der Faktencheck

Nein, der Europäische Gerichtshof spricht Sex mit kleinen Kindern nicht heilig. Das steckt hinter dem Urteil:

Angeblich spricht der Europäische Gerichtshof Sex mit kleinen Kindern heilig

Der Titel eines Online-Artikels ist irreführend.
Diese Darstellung ist falsch. Der EuGH kann auch gar nichts heilig sprechen.

Erneut erreichen uns Anfragen zu folgendem Artikel:

Screenshot mimikama.org
Screenshot mimikama.org

Europäischer Gerichtshof spricht Sex mit kleinen Kindern heilig – Schweizer Morgenpost

Der Faktencheck

Das Thema ist nicht neu für uns. Bereits im Oktober 2018 berichtete Kollege Andre folgendes:

Spricht das Urteil Pädophilie heilig?

Klare Antwort: Nein! Auf keinen Fall spricht dieses Urteil jeglichen Sex mit Kindern heilig, nur weil man einer gewissen Religion angehört. Es gelten weiterhin Gesetze, die unabhängig von einer Religion gelten. Diese Gesetze gelten in dem Land, in dem man sich befindet.

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In Deutschland ist sexueller Missbrauch von Kindern gemäß den §§ 176 ff. StGB strafbar. Diese umfassen:

  • § 176 StGB Sexueller Missbrauch von Kindern
  • § 176a StGB Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern
  • § 176b StGB Sexueller Missbrauch von Kindern mit Todesfolge

In Österreich kommen beispielsweise folgende Paragraphen zum Zuge:

  • § 207b Sexueller Missbrauch von Jugendlichen
  • § 207a Pornographische Darstellungen Minderjähriger (siehe Kinderpornografie und Jugendpornografie)
  • § 208a Anbahnung von Sexualkontakten zu Unmündigen (siehe Cyber-Grooming und Grooming)
  • § 212 Kuppelei – Verleiten von Kindern, zu denen man in einem Autoritätsverhältnis steht, zu jeglicher geschlechtlichen Handlung mit einer anderen Person, oder Anbahnen derselben
  • § 214 Entgeltliche Vermittlung von Sexualkontakten mit Minderjährigen und
  • § 215a Förderung der Prostitution und pornographischer Darbietungen Minderjähriger (siehe Prostitution Minderjähriger)

Der Schluss, dass dieses EuGH Urteil die Erlaubnis zu einem straffreien sexuellen Missbrauch von Kindern darstellt, ist schlichtweg falsch. Und „heilig“ kann ein EuGH rein gar nichts sprechen.

Worum geht es denn in diesem Urteil?

Was genau dieses Urteil aus dem Jahr 2011 und die Bestätigung aus dem Jahr 2018 aussagt, kann man in einem Pressebericht zu diesem Urteil lesen:

Gericht/Institution: Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte
Erscheinungsdatum: 25.10.2018
Entscheidungsdatum: 25.10.2018
Aktenzeichen: 38450/12
Quelle: Pressemitteilung des EGMR v. 25.10.2018
Normen: Art 10 MRK, Art 9 MRK

Prophet Mohammed darf nicht pädophil genannt werden

Der EGMR hat entschieden, dass eine Österreicherin, die den muslimischen Propheten Mohammed als Pädophilen bezeichnet hatte, zu Recht wegen der Herabwürdigung religiöser Lehren zu einer Geldstrafe verurteilt worden ist.

Im Oktober und November 2009 hielt die österreichische Beschwerdeführerin zwei Seminare zum Thema „Grundlagen des Islam“, in denen sie die Ehe zwischen dem Propheten Mohammed und einem sechsjährigen Mädchen namens Aisha, die angeblich vollzogen wurde, als es neun Jahre alt war, ansprach. Unter anderem führte die Beschwerdeführerin aus, Mohammed „hatte nun mal gerne mit Kindern ein bisschen was“ und: „Ein 56-Jähriger und eine 6-Jährige? […] Wie nennen wir das, wenn es nicht Pädophilie ist?“. Am 15.02.2011 stellte das Landesgericht für Strafsachen Wien fest, dass diese Aussagen implizierten, dass Mohammed pädophile Neigungen gehabt habe. Die Beschwerdeführerin wurde wegen der Herabwürdigung religiöser Lehren zu einer Geldstrafe in Höhe von 480 Euro und dem Ersatz der Verfahrenskosten verurteilt. Sie legte gegen dieses Urteil Berufung ein, das Oberlandesgericht Wien bestätigte jedoch im Dezember 2011 die Verurteilung und berief sich im Wesentlichen auf die Begründung der ersten Instanz. Ein Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens wurde vom Obersten Gerichtshof abgewiesen.

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Unter Berufung auf Art. 10 EMRK (Freiheit der Meinungsäußerung) rügte die Beschwerdeführerin, dass die innerstaatlichen Gerichte es unterlassen hätten, den Kern ihrer strittigen Aussagen unter Berücksichtigung ihrer Meinungsfreiheit zu bewerten. Hätten sie dies getan, würden sie selbige nicht als bloße Werturteile, sondern als auf Tatsachen basierende Werturteile ansehen. Darüber hinaus habe ihre Kritik am Islam im Rahmen einer objektiven und lebhaften Diskussion zu einer öffentlichen Debatte beigetragen und sei nicht darauf ausgerichtet gewesen, den Propheten des Islam zu diffamieren. Zuletzt brachte die Beschwerdeführerin vor, dass religiöse Gruppen auch harsche Kritik tolerieren müssten.

Der EGMR hat entschieden, dass die Verurteilung der Beschwerdeführerin wegen der Herabwürdigung religiöser Lehren aufgrund der Bezeichnung des Propheten Mohammed als Pädophilen nicht Art. 10 EMRK verletzt.

Nach Auffassung des EGMR können jene, die ihre Religion unter Art. 9 EMRK ausüben wollen, nicht erwarten, von jeglicher Kritik ausgenommen zu sein. Vielmehr haben sie die Ablehnung ihrer religiösen Überzeugungen durch andere zu akzeptieren und zu tolerieren. Nur wenn Äußerungen im Lichte von Art. 10 die Grenzen einer ablehnenden Kritik überschreiten und jedenfalls wenn sie geeignet seien, zu religiöser Intoleranz zu verleiten, könne ein Staat diese gerechtfertigterweise als mit der Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit nicht vereinbar erklären und angemessene, einschränkende Maßnahmen treffen.

Des Weiteren erwägte der EGMR, dass der Gegenstand der vorliegenden Rechtssache von besonders sensibler Natur sei und dass die (möglichen) Auswirkungen der strittigen Aussagen zu einem gewissen Grad sowohl von der Situation im jeweiligen Land, als auch vom Zeitpunkt und Kontext, in dem sie getroffen wurden, abhängen. Folglich kam den innerstaatlichen Behörden im vorliegenden Fall ein weiter Beurteilungsspielraum zu, da sie besser beurteilen konnten, ob die Aussagen den religiösen Frieden in ihrem Land stören könnten. Der EGMR führte aus, dass er in seiner Rechtsprechung zwischen Tatsachenbehauptungen und Werturteilen unterscheidet. Er betonte, dass ein Werturteil keinem Wahrheitsbeweis zugänglich sei. Jedoch könne ein Werturteil ohne jeglichen wahren Kern die Grenzen einer kritischen Meinungsäußerung überschreiten.

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Die innerstaatlichen Gerichte hätten nachvollziehbar erläutert, warum sie die Aussagen der Beschwerdeführerin für geeignet hielten, berechtigte Verärgerung hervorzurufen. Insbesondere waren sie nicht auf eine objektive Art und Weise getätigt worden, die einer Debatte von öffentlichem Interesse gedient hätte (z.B. zum Thema Kinderehen), sondern konnten nur so verstanden werden, dass Mohammed der Verehrung nicht würdig sei. Der EGMR stimmte den innerstaatlichen Gerichten zu, dass sich die Beschwerdeführerin dessen bewusst gewesen sein musste, dass ihre Aussagen zum Teil auf unwahren Tatsachen beruhten und geeignet waren, berechtigte Verärgerung bei anderen hervorzurufen. Die nationalen Gerichte befanden, dass die Beschwerdeführerin Pädophilie als die allgemeine sexuelle Präferenz von Mohammed bezeichnete und es versäumt hatte, ihr Publikum auf neutrale Art über den historischen Hintergrund zu informieren, wodurch eine ernsthafte Debatte zu diesem Thema nicht möglich war. Daher gebe es basierend auf einer ausführlichen Prüfung der Aussagen keinen Grund, von der Einordnung der strittigen Aussagen als bloße Werturteile abzuweichen. Die innerstaatlichen Gerichte hätten das Recht der Beschwerdeführerin auf Meinungsäußerungsfreiheit sorgfältig mit dem Recht anderer auf Schutz ihrer religiösen Gefühle abgewogen, wodurch der religiösen Frieden in der österreichischen Gesellschaft bewahrt werden sollte.

Die Beschwerdeführerin hatte ferner argumentiert, dass ein paar isolierte Aussagen im Rahmen einer lebhaften Diskussion zu akzeptieren seien. Der EGMR befand hierzu, dass bloß weil andere im Rahmen des Seminars getroffene Aussagen von der Meinungsfreiheit gedeckt waren, dies die inkriminierten Äußerungen nicht deshalb akzeptabel machte. Schließlich könne die strafrechtliche Sanktion nicht als unverhältnismäßig angesehen werden, da die Beschwerdeführerin zu einer geringen Geldstrafe verurteilt wurde und diese Strafe am unteren Ende des Strafrahmens angesiedelt war. Unter diesen Umständen und angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin aufgrund mehrerer Aussagen verurteilt worden war, vertrat der EGMR die Auffassung, dass die österreichischen Gerichte mit der Verurteilung der Beschwerdeführerin wegen der Herabwürdigung religiöser Lehren ihren im vorliegenden Fall weiten Beurteilungsspielraum nicht überschritten hatten. Es lag mithin keine Verletzung von Art. 10 vor.

Quelle: Pressemitteilung des EGMR v. 25.10.2018
Weitere Quellen: Humanrights.ch
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