Die Vermieterbescheinigung kommt (wieder)

Autor: Andre Wolf

Oh mein Gott! Ab 01.11.2015 gilt: “Ohne Schein vom Vermieter dürfen Sie künftig nicht mehr umziehen”

Mimikama: Information

Na, da hat der große Überschriftenscheißer wohl an so manchen Stellen wieder zugeschlagen. “Sie dürfen nicht mehr umziehen” ist doch ein wenig hoch gegriffen, ganz so dramatisch ist es dann doch nicht. Denn in eine andere Wohnung umziehen darf man immer – jedoch muss dieses ab dem 01. November 2015 auch bescheinigt sein.

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Änderung im Melderechtsrahmengesetz

Es handelt sich um eine Änderung im Melderahmengesetzt, welche eigentlich schon im Mai 2015 in Kraft treten sollte, jedoch auf den 01. November 2015 verschoben wurde. Insofern ist dass jetzt keine aus dem Hut gezauberte Veränderung, sondern eine bereits 2013gefällte Entscheidung, welche auch nicht ganz unkritisch gesehen wird.

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Nicht neu!

Die sogenannte Vermieterbescheinigung war 2002 abgeschafft worden. Das Rad der Zeit wurde oder wird im Grunde zurückgedreht, weil zu viel Schindluder damit getrieben. Beispielsweise wurden zu viele Personen auf eine kleine Wohnung angemeldet. Oder Scheinadressen erstellt. Um diesem Missbrauch Einhalt zu gebieten, kehrt die Vermieterbescheinigung zurück. So schreibt der Kölner HUG:

In der Folge konnte sich jede Person in jeder Wohnung anmelden, ohne dass die Behörde prüfen konnte, ob die Person dort tatsächlich wohnt oder wohnen darf. Nur in einigen Bundesländern musste zumindest ein unterschriebener Mietvertrag bei der Anmeldung vorgelegt werden. Um Scheinanmeldungen einen Riegel vorzuschieben, wird nun die sogenannte Wohnungsgeberbestätigung wieder eingeführt.

Was genau gemacht werden muss

Es gibt hier keine unüberwindbaren Hürden, so wie es sich liest, reicht teilweise sogar eine E-Mail aus. Ein Vermieter muss den Mietern folgende Punkte bestätigen:

  • Name und Anschrift des Vermieters
  • Art des meldepflichtigen Vorgangs mit Einzugs- oder Auszugsdatum
  • Anschrift der Wohnung
  • Namen der meldepflichtigen Personen

Diese Bestätigung des Vermieters kann sowohl schriftlich, als auch elektronisch(!) innerhalb von zwei Wochen nach Ein- oder Auszug erfolgen. Man kann zusätzlich davon ausgehen, dass entsprechende vorgefertigte Formulare (man kann auch eigene anhand der 4 Punkte erstellen) vor dem 1. November bei den Meldebehörden oder Bürgerbüros erhältlich sind. Wie man auf elektronischem Wege die Angaben machen kann, sollte man sich vor Ort erfragen.

Kein Grund zur Panik!

Bestehende Mietverhältnisse sind nicht betroffen! Erst wenn Mieter eine Wohnung kündigen und nach dem 01.11.2015 ausziehen. muss die entsprechende Bescheinigung für den Auszug ins Spiel kommen. Also wer derzeit in in Mieter/Vermieterverhältnis ist und nicht vorhat, dieses zu ändern, muss sich keine Gedanken machen.

Artikel- und Vorschaubild: VectorDesigner / Shutterstock.com

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