Der ominöse Leistungsbescheid des Landkreises Rostock

Autor: Tom Wannenmacher

“Könnt ihr das bitte checken?” So beginnt eine Nutzeranfrage auf unserer Facebook-Seite! Zu sehen ein Leistungsbescheid des Landkreises Rostock.

“Antrag vom 2.10.2015 auf Leistung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz”

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Stimmt das? (sic)

Asylant bekommt 1004,50€ steuerfrei im Monat vom Staat! Was bekommt eine deutsche Rentnerin im Monat vom Staat? Was bekommt ein deutscher Obdachloser im Monat vom Staat?….

Was sehen wir hier?

In erster Linie handelt es sich hierbei um ein Foto eines Bescheides, welcher gemäß des eigenen Inhaltes vom Sozialamt des Kreises Rostock ausgestellt wurde. Der Bescheid geht zurück auf den 20. Oktober 2015 und kündigt die Bewilligung von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz an. Hier wird nun eine Summe für den Zeitraum 01.11.2015 – 30.11.2015 von 1004,50 € genannt.

Foto wurde bearbeitet

Grundsätzlich hat das Foto zumindest eine Bearbeitung erfahren, und zwar die Markierung des Betrages. Dem Uploader schien an dieser Stelle die Hervorhebung der 1004,50 € sehr wichtig zu sein. Zusätzlich ist in der Version auf Facebook noch der Nachname des Empfängers unkenntlich gemacht, wir haben darüber hinaus alle Adressangaben (auch die Behördlichen) unkenntlich gemacht.

Ob nun zusätzlich weitere Inhalte bearbeitet wurden, ist nicht deutlich zu sagen. Es gibt keine offensichtlichen Anzeichen, ob die Höhe der Summe bearbeitet wurde oder Teile des Textes bearbeitet wurden.

Kernpunkt 1004,50 €

Was hier vorliegt ist jedoch, dass es sich bei dieser Summe um die Summe einzelner Posten handelt. Unter Punkt 3 des Schreibens erfährt man, dass auch Familienmitglieder inbegriffen sind und somit diese Höhe eine Addition aus den Leistungen verschiedener Familienmitglieder sind. Die folgende Aussage des Leiters des Presse- und Kulturamtes im Landratsamt, Peter Lahann, in der Ostthüringer Zeitung, Saalfeld gilt auch für diesen Fall:

„Die Auszahlung erfolgt aber gebündelt, zum Beispiel für Familien mit Kindern. Deshalb ergeben sich im Einzelfall selbstverständlich höhere Beträge als bei einer Einzelperson”

Da also in den meisten Fällen ein Bescheid nur an eine Person eines Haushaltes geht, sollte man hier die Auflistung Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz § 3 Abs. 1 und 2 anschauen.

Rechenkonstellationen

Hierbei gibt es Aufrechnungskonstellationen, welche sich dem Wert von 1004,50 € nähern. Wenn man bei diesem Gesamtpaket von 1004.50 € von einer Familie ausgeht, kann diese sich aus verschiedenen Personen zusammensetzen:

Regelbedarfsstufen (RBS):
RBS 1: Alleinstehende
RBS 2: Volljährige, die als Partner einen gemeinsamen Haushalt führen
RBS 3: Haushaltsangehörige ab Beginn des 19. Lebensjahres
RBS 4: Haushaltsangehörige ab Beginn des 15. bis Vollendung des 18. Lebensjahres
RBS 5: Haushaltsangehörige ab Beginn des 7. bis Vollendung des 14. Lebensjahres
RBS 6: Haushaltsangehörige bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres

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An dieser Stelle dürfen nun die Rechenspielereien beginnen, man muss jedoch berücksichtigen, dass die Regelleistungen je nach Behörde leicht variieren. So gibt es anhand dieser Tabelle die Möglichkeit, dass es sich um eine Familie mit 2 kleinen Kindern handelt, aber auch eine Familie mit einem jugendlichen Kind. Das müssen wir an dieser Stelle offen lassen.

Wichtig hierbei ist jedoch zu wissen: der Betrag wird nicht komplett in bar ausgezahlt, sondern beinhaltet bereits Leistungen, welche damit abgedeckt wurden oder wird als teilweise als Gutschein ausgezahlt. Das ist abhängig von der Gemeinde und kann nicht pauschalisiert werden.

Fakt ist, das Bargeld, was pro Person als so genanntes „Taschengeld“ ausgezahlt wird, liegt je nach Altersklasse und Einordnung in Regelsatz bei maximal 143 €.

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Stichwort „Arbeiten“

Diese Leistungen bekommen Asylbewerber, da sie nach dem Gesetz nicht arbeiten gehen dürfen. So entnimmt man den Angaben von „Pro Asyl“:

Ohne Arbeitserlaubnis dürfen Flüchtlinge nicht arbeiten und keine Ausbildung machen. Für Asylsuchende und Geduldete ist die Arbeit in den ersten drei Monaten ihres Aufenthalts ganz verboten. Auch danach haben sie nur schlechte Chancen auf einen Job, weil es „bevorrechtigte Arbeitnehmer“ gibt. Dies sind Deutsche, aber auch EU-Ausländer oder anerkannte Flüchtlinge.

Nach 15 Monaten Aufenthalt in Deutschland dürfen Asylbewerber und geduldete Flüchtlinge – ohne die oben beschriebenen Einschränkungen – arbeiten.

Wir haben das Sozialamt des Landkreises Rostock angeschrieben

Dieses hat ebenfalls einige wichtige Aussagen zu diesem Thema

Landkreis Rostock

PRESSEMITTEILUNG

Facebook-Eintrag des Nutzers „Mvgida“ vom 16. November 2015Veröffentlichung einer Entscheidung über den Bezug von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz im Landkreis Rostock

Am 16. November 2015 hat der Nutzer „Mvgida“ auf der Social Media Plattform Facebook aus bisher unbekannter Quelle eine Entscheidung des Sozialamtes des Landkreises Rostock über einen Antrag auf Bezug von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz veröffentlicht.

Hierzu gibt der Landkreis Rostock folgende klarstellende Hinweise:

1. Die Veröffentlichung erfolgte ohne Wissen der Verwaltung des Landkreises Rostock und ist ausschließlich eine Angelegenheit des veröffentlichenden Nutzers.

2. Bei der Entscheidung handelt es sich um einen tatsächlich existierenden Fall. Es handelt sich nicht um eine Fotomontage oder sonstige Manipulation.

3. Es wird bei der Darstellung offenkundig bewusst außer Acht gelassen, dass es sich nicht um eine Entscheidung für einen einzelnen Leistungsberechtigten handelt, sondern um eine solche für eine vierköpfige Bedarfsgemeinschaft.

Nähere Informationen zu den einzelnen Leistungsansprüchen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz lassen sich den Internetseiten des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge entnehmen:

Siehe: Asylbewerberleistungen

In eigener Sache: Die Verwaltung des Landkreises Rostock hat in dieser Angelegenheit eine Vielzahl von Anfragen erreicht. Für die darin enthaltenen Hinweise, Anregungen und Fragen bedanken wir uns ausdrücklich.

Leider ist es uns nicht möglich jede einzelne Anfrage zu beantworten. Diese Pressemitteilung ist daher als Antwort auf alle Anfragen in dem genannten Kontext gedacht. Für weitere Fragen steht Ihnen die Pressestelle des Landkreises Rostock gern zur Verfügung

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