Der Beschuldigte ist Ausländer.

Autor: Tom Wannenmacher

Staatsanwaltschaft Chemnitz. Deckblatt Ladendiebstahl. Der vorliegenden Strafanzeige liegt ein Fall des Ladendiebstahls von Waren im Verkaufswert 34,85 EUR durch die/den Beschuldigten vor. So steht es auf einem Image, welches auf Facebook und Twitter die Runde macht:

image

Für den Leser wirkt es so…
…wenn der Beschuldigte Ausländer ist, kommt für die sächsische Polizei eine Einstellung des Verfahrens nach § 153a StPO gegen Geldauflage anscheinend nicht in Betracht.

Stimmt das?

Wir haben mit der Polizeidirektion Chemnitz Kontakt aufgenommen und folgende Medieninformation erhalten:

Gemeinsame Medieninformation | Polizeidirektion Chemnitz | Staatsanwaltschaft Chemnitz

Die Polizeidirektion Chemnitz und die Staatsanwaltschaft Chemnitz erhielten Kenntnis von der Veröffentlichung von augenscheinlichen Auszügen einer Ermittlungsakte wegen Verdachts des Ladendiebstahls in einer überregionalen Tageszeitung sowie in sozialen Netzwerken am gestrigen Tag.


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Bei dem veröffentlichten Dokument handelt es sich tatsächlich um den Bestandteil einer Verfahrensakte. Das betreffende Formular wird in der sächsischen Polizei und somit auch in der Polizeidirektion Chemnitz im sogenannten vereinfachten Verfahren bei der Bearbeitung von Straftaten verwendet. Dieses vereinfachte Verfahren ist nur unter bestimmten Voraussetzungen anwendbar.

Diese waren im vorliegenden Fall aus Sicht der Polizeidirektion Chemnitz nicht zweifelsfrei gegeben. Zum einen haben der Beschuldigte und eine Mitbeschuldigte nicht an der Aufklärung des Sachverhaltes mitgewirkt. Von beiden wurde der hinzugezogene Dolmetscher abgelehnt. Dadurch konnte u.a. nicht geklärt werden, ob die beiden Beschuldigten über genügend Barmittel verfügen. Darüber hinaus gelten für die beiden Beschuldigten bestimmte Schutzbestimmungen. Da es sich um Asylbewerber handelt, stehen ihnen finanzielle Mittel lediglich für den Lebensunterhalt zur Verfügung

Der Vermerk „Der Beschuldigte ist Ausländer“ auf dem Deckblatt ist formal richtig und gleichzeitig eine „auf den ersten Blick“ gedachte Information an die Staatsanwaltschaft, um auf die fehlenden Voraussetzungen in diesem vereinfachten Verfahren hinzuweisen.

Unabhängig von den polizeilichen Vermerken auf dem Formular, prüft die Staatsanwaltschaft in jedem Fall, ob die Voraussetzungen für eine Verfahrenseinstellung vorliegen.

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