Kassieren Ärzte, wenn sie als Todesursache COVID-19 eintragen? Nein!

Autor: Ralf Nowotny

Kassieren Ärzte, wenn sie als Todesursache COVID-19 eintragen? Nein!
Kassieren Ärzte, wenn sie als Todesursache COVID-19 eintragen? Nein!

In sozialen Medien kursiert die Behauptung, Ärzte würden für die Todesursache COVID-19 extra bezahlt werden.

Die Geschichten stammen „vom Mann einer sehr guten Bekannten“, der „Mutter einer Bekannten“ oder einer unbekannten Krankenschwester: Angeblich werden deutsche Ärzte dafür bezahlt, COVID-19 als Todesursache einzutragen.

Um solche Behauptungen handelt es sich:

Die Behauptungen
Die Behauptungen

„In dem Arztbericht stand als Todesursache Covid-19, obwohl er nachweislich seinem Krebsleiden erlegen ist. Auf ihre Nachfrage beim zuständigen Arzt sagte dieser ihr nur „ich diskutiere das nicht mit ihnen, er ist an Covid-19 gestorben“.
Das ganze ging zum Anwalt und dieser fand nun heraus, das deutsche Ärzte dafür bezahlt werden, wenn diese als Todesursache Covid-19 eintragen.

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Die Leichenschau-Kontrollmechanismen

Üblicherweise wird beim Tod eines Patienten von dem zuständigen Arzt eine ärztliche Leichenschau durchgeführt, für die es bestimmte Regeln gibt, woraufhin dann ein Totenschein ausgefüllt wird.

Dabei werden Personalien, Tod, Todeszeitpunkt, Todesart und Todesursache festgehalten. Doch ist dies nicht die einzige Kontrolle!

Bei jedem Leichenschauschein hat der jeweilige Amtsarzt der Gesundheitsbehörde die Pflicht zur Überprüfung des Scheines auf Plausibilität. Zusätzlich folgt eine weitere Leichenschau, falls die Leiche krematiert werden soll (Ausnahme Bayern).

Bei einem nichtnatürlichen Tod, wie beispielsweise einem tödlichen Motorradunfall, der oben von einer Nutzerin erwähnt wird, muss der Arzt zusätzlich noch die Polizei benachrichtigen.

Extra-Geld für Todesursache COVID-19?

Ärzte dürfen nicht einfach abrechnen, was sie wollen, sondern dafür gibt es die amtliche Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ).

Aufgrund hygienischer Maßnahmen und besonderer Umstände in der Corona-Pandemie kann während einer Behandlung ein erhöhter Satz bemessen werden.

COVID-19 findet sich aber nicht als berechenbarer Gebührenposten!

So weist die Bundesärztekammer darauf hin, dass bei einer Leichenschau die aufwändigen Hygienemaßnahmen (Nr. 245 GOÄ analog) nicht berechnungsfähig sind, allerhöchstens sei ein erhöhter Zeitaufwand bei der Leichenschau berechnungsfähig, wenn besondere Todesumstände vorliegen.

Ein ein Sprecher des Bundesministeriums für Gesundheit erklärt Correctiv auf Anfrage:

„Eine wie auch immer geartete ‘Prämie’ für die Diagnose bzw. die Todesfeststellung Covid-19 gibt es weder seitens des Bundes noch seitens der Gesetzlichen Krankenversicherung.“ 

Jörn Wegener, Pressereferent der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG) in Berlin, erläutert gegenüber Correctiv:

„Das Abrechnungssystem wird nur zum Wechsel des Kalenderjahres angepasst. Diagnostiziert ein Arzt also als Todesursache Covid-19, hat er dadurch keinerlei Vor- oder Nachteile.“

Gäbe es eine solches Abrechnungsgeld also wirklich, würde es erst 2021 auftauchen, da zum Jahreswechsel 2019/20 es noch gar keine COVID-19 Toten hierzulande gab.

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Fazit

Ein mehrfacher Kontrollmechanismus macht es bereits unmöglich, dass ein Arzt von sich aus COVID-19 als Todesursache auf den Totenschein einträgt, obwohl die wahrscheinlichere Todesursache eindeutig ist.

Zudem sind solche Extra-Zahlungen nirgendwo vorgesehen, ein Arzt hat dadurch keine Vor- oder Nachteile.

Weitere Quelle: Correctiv
Artikelbild: Shutterstock / Von Billion Photos / Facebook Screenshot

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