Verbraucherzentrale: Air Berlin insolvent – was das für Kunden bedeutet

Autor: Tom Wannenmacher

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Die Verbraucherzentrale NRW hat folgende Meldung zur Insolvenz der Air Berlin herausgegeben:

Die Fluggesellschaft Air Berlin hat heute Insolvenz angemeldet. Gebuchte Reisen zu stornieren ist für Fluggäste jedoch die schlechteste Lösung. Das Wichtigste in Kürze:  Der Flugbetrieb wird nach Angaben der Airline in vollem Umfang fortgeführt werden. Ein Übergangskredit der Bundesregierung soll sicherstellen, dass angesichts der vielen Reisenden während der Ferienzeit niemand strandet. Die Verbraucherzentralen raten davon ab, bei Air Berlin oder ihrer Tochter Niki gebuchte Flüge jetzt überstürzt zu stornieren. Wenn Flüge tatsächlich ausfallen sollten, haben Pauschalreisende die besseren Karten: Der Reiseveranstalter muss dann für eine Ersatzbeförderung sorgen. Andere Fluggäste hingegen können nur auf – wenig realistische – Entschädigung im Insolvenzverfahren hoffen.
Wer angesichts der Meldungen zur Insolvenz von Air Berlin nun kalte Füße bekommt und seinen Flug stornieren will, sollte die Folgen gut überlegen:
Kunden haben wie bei jeder Stornierung nur Anspruch auf Rückerstattung von Steuern und Gebühren und allenfalls eines Teils des Ticketpreises. Zudem: Gezahlte Flugpreise gehören zur Insolvenzmasse, sodass hier Rückzahlungen – wenn überhaupt – erst im langwierigen Insolvenzverfahren zu erwarten sind.
Angesichts der Ankündigung, den Flugbetrieb fortführen zu wollen, ist es aus Sicht der Verbraucherzentralen nicht ratsam, gebuchte Flüge zu stornieren. Außerdem kann es durchaus auch möglich sein, dass andere Fluggesellschaften einspringen werden.
Die Air-Berlin-Tochter Niki Air ist eine eigenständige GmbH und rein rechtlich nicht von der Insolvenz betroffen.

Was, wenn der Flug tatsächlich ausfällt?

Grundsätzlich gilt: Wen eine Fluggesellschaft nicht an sein Ziel bringt, der hat nach der EU-Fluggastrechte-Verordnung Ansprüche auf Entschädigung. Das gilt bei Verspätung, Annullierung oder Nichtbeförderung. Bei einer Insolvenz der Airline müssen diese Ansprüche gegebenenfalls beim Insolvenzverwalter angemeldet werden.
Ob Entschädigungszahlungen aber tatsächlich geleistet werden, ist eher ungewiss. Denn die Kunden einer Fluggesellschaft rangieren in der Regel weit hinten in der Kette der Gläubiger wie Banken oder Arbeitnehmer, deren Forderungen aus der Insolvenzmasse zunächst bedient werden.

Pauschalreisende sind besser gestellt

Auf Soforthilfe können hingegen Pauschalurlauber vertrauen: Der Reiseveranstalter, bei dem die Reise gebucht wurde, muss für Ersatz sorgen, wenn der Ferienflieger gar nicht oder verspätet abhebt. Ansprüche auf Entschädigung nach der EU-Fluggastrechte-Verordnung wegen Verspätung, Annullierung und Nichtbeförderung müssen auch Pauschalreisende ausschließlich bei Air Berlin beziehungsweise beim Insolvenzverwalter von Air Berlin anmelden.
Mehr zu den genau geregelten Fluggastrechten haben wir in einem eigenen Beitrag zusammengestellt.
Quelle: Verbraucherzentrale NRW
Artikelbild: Shutterstock

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