Faktencheck: Abgesagte Flüge

Ausgerechnet kurz vor Beginn der Hauptreisezeit machen sich in der Luftfahrtbranche die Spätfolgen der Pandemie bemerkbar: In den Flughäfen müssen zu den Stoßzeiten Passagiere teilweise mehrere Stunden warten, bevor sie endlich die Sicherheitskontrolle passiert haben.

Autor: Tom Wannenmacher

Die Buchungen tausender Kunden von Lufthansa, Eurowings, Swiss und Easyjet wurden bereits Wochen vor dem Abflug gestrichen. Die Verbraucherzentrale Hessen informiert, welche Rechte Betroffene gegenüber den vertragsbrüchig gewordenen Fluggesellschaften haben.

In diesem Sommer wird Fliegen zum Abenteuer.

Beim Flug- und beim Bodenpersonal herrscht akuter Personalmangel, so dass die derzeit stark anziehende Nachfrage nicht bedient werden kann. Die Folge: Allein die Lufthansa und ihre Töchter Eurowings und Swiss haben Hunderte innerdeutsche und innereuropäische Flüge für Juli gestrichen. Betroffene Fluggäste sollten über Änderungen und Streichungen ihrer Flüge umgehend informiert und möglichst auf andere Flüge kostenlos umgebucht werden. Ein innerdeutsches Ticket kann oft auch gegen einen Bahn-Gutschein getauscht werden. Doch was, wenn das nicht klappt oder der Reisende die Alternativbeförderung ablehnt? 

„Streicht die Airline den Flug, muss sie eine alternative Beförderung zum frühestmöglichen Zeitpunkt anbieten. Falls der Kunde den Flug nicht mehr antreten möchte, gibt es den kompletten Flugpreis, einschließlich Steuern und Gebühren zurück“, so Peter Lassek, Leiter Fachgruppe Recht bei der Verbraucherzentrale Hessen. Bietet die Airline keinen oder nur einen wesentlich späteren Alternativflug an und sind bessere Verbindungen verfügbar, rät die Verbraucherzentrale, der Fluggesellschaft eine Frist für ein entsprechendes Angebot zu setzen. Wie lang eine solche Frist sein muss, hängt davon ab, wieviel Zeit noch bis zum ursprünglichen Abflugtermin verbleibt.

Wenn durch die Annullierung zusätzliche Kosten entstehen, zum Beispiel für nicht kostenlos stornierbare Hotelzimmer oder verpasste Anschlussbeförderungen, so muss die Airline auch diese Kosten erstatten. „Das gilt allerdings nur dann, wenn die vertragsbrüchig gewordene Fluggesellschaft die Stornierung selbst verschuldet hat. Fällt der Flug wegen Personalmangels aus, so sollte man ohne weiteres davon ausgehen können, dass die Airline auch die Verantwortung trägt“, erläutert Lassek. Die Erfahrung zeigt allerdings, dass Fluggesellschaften das häufig anders sehen und Kunden ihr Recht am Ende gerichtlich durchsetzen müssen.

Entschädigung nur bei kurzfristiger Annullierung

Wer aufgrund der Unannehmlichkeiten neben der Ticketerstattung bzw. der Umbuchung auf eine großzügige Entschädigungszahlung gehofft hat, dürfte enttäuscht werden. Die EU-Fluggastrechte-Verordnung sieht nur dann Ausgleichszahlungen vor, wenn die Airline den Flug weniger als 14 Tage vor dem Abflug storniert. In diesem Fall der Annullierung muss der Fluggast die oben genannten Möglichkeiten (Rückzahlung oder alternative Beförderung) angeboten bekommen. Zusätzlich haben die Passagiere hier je nach Flugdistanz Anspruch auf eine Ausgleichszahlung. Diese beläuft sich bei Kurzstrecken bis 1.500 Kilometer auf 250 Euro, bei Mittelstreckenflügen zwischen 1.500 und 3.500 Kilometer auf 400 Euro und bei Langstreckenflügen über 3.500 Kilometer auf 600 Euro.

Auch Pauschalreisen können sich ändern

Bei einer Pauschalreise ist es etwas komfortabler: Hier schuldet der Reiseveranstalter auch die Beförderung zum fix gebuchten Termin. Er kümmert sich um die gesamte Organisation, also auch um Ersatzflüge und bucht ggf. Hotels um. Falls die „neue Reise“ dann stark von der gebuchten abweicht, können die Kunden unter Umständen Ansprüche wegen eines Reisemangels geltend machen, beispielsweise eine anteilige Rückzahlung, die Kündigung des gesamten Reisevertrags und/oder Schadensersatz.

Weitere Informationen

  • Unkomplizierte Hilfe bietet die „Flugärger-App“ der Verbraucherzentralen – ein Selbsthilfe-Tool, um Ansprüche bequem und kostenlos zu berechnen und direkt bei der Airline geltend zu machen.
  • In der Praxis kommt es häufig zum Streit mit der Fluggesellschaft. Sollte es keine Einigung geben, hat man immer noch die Möglichkeit, sich an die Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr zu wenden.

Quelle: Verbraucherzentrale Hessen

Österreich

Hinweis: Auch für Österreich gibt es eine Schlichtungsstelle, die kostenfrei und provisionsfrei hilft. Es handelt sich dabei um die Agentur für Passagier und Fahrgastrechte, apf. Zu erreichen unter www.passagier.at

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