Zwangsgeld bis zu 25.000 Euro, wenn man diese Puppe nicht zerstört.

Autor: Tom Wannenmacher

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So lautet eine Anfrage, welche wir über Twitter erhalten  haben. Es geht um ein Kinderspielzeug. Genauer gesagt geht es um eine Puppe. Sollte man in deren Besitz sein, dann droht einem ein Zwangsgeld von bis zu 25.000 Euro! Wie bitte? 25.000 Euro Zwangsgeld für ein Kinderspielzeug? Handelt es sich hierbei gar um Satire?
NEIN! Über diese Puppe haben auch wir bereits mehrfach berichtet. Am 16.2.2017 hat die Bundesnetzagentur Eltern dazu aufgefordert, die sogenannte “Cayla-Puppe” zu vernichten. Sollte man im Besitz solch einer Puppe sein, ist diese zu vernichten, denn auch nur der Besitz selbst ist ab sofort verboten!

Die Bundesnetzagentur, die für die Einhaltung des Gesetzes zuständig ist, bestätigt, dass die Puppe “Cayla” eine „versteckte, sendefähige Anlage“ ist  – und die sind laut Paragraph 90 des Telekommunikationsgesetzes verboten. Sollte man diese Puppe nicht vernichten, dann droht ein Zwangsgeld! Wer diese Puppe zu Hause hat und nicht freiwillig zerstört, kann durch die Behörde mittels einen Verwaltungsaktes dazu aufgefordert werden. Dies wiederum kann schlimmstenfalls auch per Zwangsgeld in einer Höhe von bis zu 25 000 Euro durchgesetzt werden. Die Vernichtung selbst kann direkt zu Hause oder auf einem Recyclinghof erfolgen! Die Zerstörung kann man sich mit einem sogenannten Vernichtungsnachweis bestätigen lassen. Das Formular dazu kann man hier bei der Bundesnetzagentur downloaden.

Die Bundesnetzagentur schreibt selbst dazu: Weigern sich die Betroffenen, den Aufforderungen der Bundesnetzagentur freiwillig nachzukommen, können sie seitens der Bundesnetzagentur mittels Verwaltungsakt dazu verpflichtet werden. Diese Verpflichtung kann mit einem Zwangsgeld von bis zu 25.000 € durchgesetzt werden.

Mit einem Kaufbeleg sowie dem Vernichtungsnachweis kann dann beim Verkäufer das Geld zurückverlangt werden. Laut der Verbraucherzentrale stehen die Chancen dafür gut.

Was kann diese Puppe alles?

Die smarte Puppe ist über ein mit Bluetooth gekoppeltes Smartphone, auf dem eine zugehörige App läuft, mit dem Internet verbunden.
Stellen Kinder der Puppe eine Frage, verbindet sich diese per Bluetooth mit einer Mobiltelefon-App (normalerweise befindet sich das Mobiltelefon im Besitz eines Elternteils) und greift dann auf das Internet zu, um Antworten auf die Fragen des Kindes zu finden. Dabei wird die Sprache aufgezeichnet und durch ein “Sprache-zu-Text”-Protokoll in eine Suchanfrage umgewandelt. Die gleiche Methode wird für “i-Que” verwendet.
Dabei kritisiert Forbrukerrådet Norge, dass man die Puppe durchaus als Headset für das Smartphone missbrauchen könne und die Nutzungsbedingungen gegen das EU-Recht verstoßen. So behalte sich der Hersteller “Vivid” das Recht vor, die Bedingungen später ohne das Wissen der Endverbraucher zu ändern, Daten für persönliche Werbung zu nutzen und diese an Dritte weiterzugeben, wo sie umfassend genutzt werden können.
Hierbei werden Informationen nicht nur an die US-Firma geschickt, sondern auch in andere Länder. Verbraucherverbände in Norwegen, Frankreich, Schweden, Griechenland, Belgien, Irland und den Niederlanden wollen laut Beuc Beschwerde beim nationalen Verbraucherschutz- oder bei Datenschutzbehörden einreichen. Genaue Informationen zum Test des norwegischen Verbraucherschutzes findet ihr hier: Toy Report (Engl.)
Quelle:

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