Zahlungsaufforderung durch „WEB.DE“ – KEIN FAKE! Dreiste Abzocke durch „1&1 Media & Mail GmbH“

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Autor: Andre Wolf

Dem Besitzer eines WEB.DE-Emailpostfach kann es passieren, dass er diese oder eine ähnlich formulierte Nachricht durch seinen Anbieter erhält.

Bild1WEB.de

Betreff: Mahnung vom 20.06.2014 – Ihre Kundennummer: …….

Sehr geehrte ….,
wir verzeichnen bei Ihrem
WEB.DE Kundenkonto eine offenstehende
Forderung.
(…)
Weitere Informationen zu Ihrer Mahnung finden Sie im Online Kundencenter
u
nter https://mein.web.de

Mit freundlichen Grüßen
Forderungsmanagement
WEB.DE

Es handelt sich um eine Zahlungsaufforderung durch das Forderungsmanagement von WEB.DE. Durch das Öffnen der in im Anhang befindlichen PDF erscheint folgende Zahlungserinnerung. Hierbei handelt es sich auch NICHT um Mails mit Virenanhang, sondern um tatsächlich gestellten Forderungen!

Bild2WEB.DE

Zahlungserinnerung für WEB.DE Services

Sehr geehrte …..,

selbst bei aller Sorgfalt kann ein Zahlungstermin schon einmal in Vergessenheit geraten. Daher möchten wir Sie heute daran erinnern, dass wir für folgende Posten noch keinen Zahlungseingang verzeichnen konnten:

Damit Sie unsere WEB.DE Services weiterhin uneingeschränkt nutzen können, bitten wir Sie um die Überweisung des Rechnungsbetrags auf nachfolgend genannte Bankverbindung bis zum 28.06.2014.

An dieser Stelle sei allerdings betont, dass es sich in der uns vorliegenden Nachricht um einen freundlich formulierten „Hinweis“ handelt. Drohungen mit Inkasso, Rechtsanwälten und Schufa-Einträgen sind aber leider keine Seltenheit. Ebenso kann die Höhe der Forderung auch deutlich über unserem Beispiel liegen. Anmerkungen der Redaktion: aus eigener, zurückliegender Erfahrung wissen wir, dass solchen Mails Inkassodrohungen, Vergleichsbeispiele und noch mehr Inkassodrohungen folgen können.

Wichtig ist, und wo man unbedingt unterscheiden muss:

Sollte man regulär eine Clubmitgliedschaft bei WEB.DE abgeschlossen haben, so handelt es sich um eine gerechtfertigte Zahlungsaufforderung der „1&1 Media & Mail GmbH“ Diese ist dann völlig legitim und man sollte und muss ihr nachkommen.

Das Problem: die geschenkte Testmitgliedschaft

Es ist allerdings möglich, dass man unbewusst sein Einverständnis zu einer Mitgliedschaft gegeben hat, und sich nun einer solchen Zahlungsaufforderung gegenüber sieht. So bekommt man im Rahmen des eigenen Geburtstages eine Überraschungsemail als Geschenk des Anbieters zugesendet. Durch den Zugriff darauf hat man sein Einverständnis zu einem Probeabonnement mit Kündigungsfrist gegeben.

So sieht bspw. eine Aktionsemail durch WEB.DE aus:

Bild3WEB.DE

Durch betätigen des Buttons „Mehr erfahren“ wird man weitergeleitet. Dies kann so aussehen wie im Folgenden abgebildet.

Bild4WEB.DE

Echte Geschenke sehen anders aus …

Die „Verbraucherzentrale Bundesverband“ hat bereits vor Jahren auf die Abmahnwelle von WEB.DE aufmerksam gemacht und veröffentlichte dazu folgendes:

Bezug genommen wird auf:

„1 & 1 Mail & Media GmbH, Montabaur (ehem. WEB.DE GmbH)“

Bild5WEB.DE

Quelle: http://www.vzbv.de/mediapics/kostenfallen_im_internet.pdf

Die Masche mit welcher der User in die Abo-Falle gelockt wird ist in beiden Fällen sehr ähnlich. Ob es sich nun um ein „Treuedankeschön“ handelt oder eine Geburtstagsüberraschung, das Verfahren ist gleich. Man verpflichtet sich durch das akzeptieren der Nutzungsbedingungen ohne fristgerechte Kündigung zu einer Mitgliedschaft im WEB.DE Club.

In beiden Fällen ist eine Abmahnung durch den Verbraucherschutz erfolgt. Auch Unterlassungsklage wurde eingereicht.

Nach einem Artikel der „Augsburger Allgemeine“ ist der „Verbraucherschutz Bundesverband“ in den letzten Jahren mehrfach juristisch gegen die „1&1 Media & Mail GmbH“ vorgegangen.

http://www.augsburger-allgemeine.de/digital/Glueckwunsch-Abzocke-Vorwuerfe-gegen-web-de-und-gmx-net-id27927777.html

Grundsätzlich

Es empfiehlt sich IMMER, die Datenschutzrichtlinien, AGB oder Ähnliches zu lesen, bevor man sein Einverständnis zu diesen gibt. Das sollte eigentlich dem Standard entsprechen, bedarf aber augenscheinlich immer wieder der Erwähnung. Auch wenn man aus einem illegitimen Vertragsverhältnis nach Einspruch entlassen wird, erspart man sich so eine ganze Menge Arbeit und Nerven.

Wie sollten sich Betroffene verhalten?:

Nach Aussage der „Verbraucherzentrale Bundesverband“ ist es ratsam, die Rechtmäßigkeit einer Forderung zu prüfen, wenn man sich darüber nicht im Klaren ist. Der Nachweis über den Abschluss des Vertrages muss durch das Unternehmen erfolgen.

Wenn man sich gegen eine Mahnung zur Wehr setzen will, empfiehlt es sich den Postweg zu nehmen. Die Erfahrung zeigt, dass ein energisches Auftreten gegen eine unberechtigte Forderung der „1&1 Media & Mail GmbH“ erfolgreich sein kann (vielleicht, weil sich die Beteiligten eventuell im Klaren darüber sind, dass dieses Geburtstagsgeschenk darauf abzielt, das Nutzer in ein Abo fallen. Man weiß es nicht). Der Verbraucherschutz stellt für diese Fälle ein Musteranschreiben auf seiner Website zur Verfügung. http://www.vzbv.de/index.htm

Falls man sich nicht mehr alleine zu helfen weiß, sind Verbraucherschutzzentralen sicherlich eine gute Anlaufstelle.

Die „Button-Lösung“:

Dank der „Button-Lösung“, die in der BRD im August 2012 in Kraft getreten ist, ist die oben beschriebene Art des Vertragsabschluss nicht mehr rechtmäßig. Wenn der Preis einer Leistung nicht deutlich erkennbar ist, also z.B. nur im Kleingedruckten oder in den AGB ausgeschrieben, so ist der Vertrag nicht rechtsgültig. Der Gesetzgeber verlangt einen ausdrücklichen Hinweis auf die Kostenpflicht einer Leistung. (Dies gilt für den Vertrag zwischen einer Privatperson und einem Internet-Händler.) Im Optimalfall wird danach auf den verbindlichen Kaufvertrag in Form eines Buttons hingewiesen.

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Bundestag beschließt Gesetz zum Schutz der Verbraucher
Am 02.03.2012 hat der Bundestag die sog. Button-Lösung als Teil erneut mehrerer Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) verabschiedet. Das Gesetz, welches am 01.08.2012 in Kraft trat, konkretisiert die Beschriftung von Bestellbuttons in Online-Shops und berücksichtigt künftig besonders förmliche Anforderungen bei der Gestaltung des Bestellablaufes. Die Umsetzung aller Änderungen ist zum Teil sehr komplex. Online-Händler stehen somit vor einem großem Problem.
Der Händlerbund befürchtet
Gewinneinbrüche für Online-Händler von bis zu 20 %. Die neue Beschriftung der Button stellt für Internetkäufer eine Hürde dar, die sie so nicht gewohnt sind. Abbrüche im Bestellprozess und somit Gewinneinbrüche können die Folgen für Online-Händler sein.

http://www.haendlerbund.de/hinweisblaetter/finish/1-hinweisblaetter/99-button-loesung

Es ist zwar nicht ausschließlich die Rede von einer Button-Bestellfläche, allerdings bietet diese Regelung sowohl für Verkäufer, als auch Käufer Sicherheit bei Internetverträgen.

Der Unternehmer hat die Bestellsituation bei einem Vertrag nach Absatz 2 Satz 1 so zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet.“

http://www.e-recht24.de/artikel/ecommerce/7045-neue-buttonloesung-was-shopbetreiber-ebay-haendler-und-dienstleister-jetzt-wissen-muessen.html

Teilweise hat die „1&1 Media und Mail GmbH“ auf diese Forderung reagiert, wie der nachfolgende Screenshot zeigt.

Bild7WEB.DE

Unsere Hoffnung, und auch der Aufruf an 1&1 geht jedoch gänzlich dahin, Geschenke zu verteilen, welche auch wirklich Geschenke sind. Und nicht kleine Stolperfallen.
Egal, mit welchem Button.

 

Dies ist ein Beitrag von
ZDDK-Gastautorin Larissa

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