Wurde dieser Mutter ihr Neugeborenes aus dem Wochenbett vom Jugendamt “geklaut”?

Autor: Tom Wannenmacher

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“Heute Mittag: Jugendamt klaut Neugeborenen aus Wochenbett-Die Verfassungsfreunde”. Klar ist, dass man bei solchen Behauptungen und Statusbeiträgen Anfragen bekommt:

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Wer schreibt dies?

Klickt man auf den Beitrag, dann landet man bei “Die Verfassungsfreunde. Die Wahrheit über Politik, Gesellschaft und Gesundheit” Hier wiederum bekommt der Leser folgendes präsentiert:

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Jugendamt klaut Neugeborenen aus Wochenbett.

In Saarbrücken haben heute, am 28.04.2016, zwei Mitarbeiterinnen des Jugendamtes Dudenweiler, xxxxxx und xxxxxx , eine für Mütter unvorstellbare Tat begangen. Sie erschienen um 13 Uhr am Wochenbett der jungen Mutter Andrea S. um sie und ihren Sohn Ben-Luca zu trennen, der erst am frühen Morgen um 4:41 Uhr das Licht der Welt erblickt hatte. Ein kerngesundes kräftiges Kind.

Woher diese Information stammte kann man nicht sagen. Der Autor nannte leider keine Quelle.

Wir haben mit dem Jugendamt Kontakt aufgenommen!


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Das Jugendamt war besagter Artikel bereits bekannt. Das Jugendamt selbst darf sich, zum Schutz des Kindes sowie aus datenschutzrechtlichen Gründen, zum vorliegenden Fall nicht äußern.

Was wir aber ehrhalten haben sind folgende Informationen

Die Inobhutnahme gem. § 42 SGB VIII gehört zu den sog. „Anderen Aufgaben der Jugendhilfe“ (in Abgrenzung zu Leistungen, die nur auf Antrag gewährt werden können. Sie ist eine „Vorläufige Maßnahme zum Schutz von Kindern und Jugendlichen“, die in der hoheitlichen Verantwortung des Trägers der Jugendhilfe liegt. Das Jugendamt ist dabei berechtigt und verpflichtet, ein Kind in seine Obhut zu nehmen, wenn (und nur diese Tatbestandsvoraussetzung kann hier vorliegen) eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes oder Jugendlichen dies erfordert.

Eine dringende Gefahr ist die Möglichkeit eines erheblichen Schadenseintritts bei einem ungehinderten Geschehensablauf. Das Bejahen einer dringenden Gefahr hängt dabei von objektiven Umständen des Einzelfalles ab, d.h. es geht um die Art und Umfang der Gefahr, zeitlich zu erwartender Abstand des Eintritts der Gefahr, Schutzbedürftigkeit des Kindes (z.b. auch abhängig vom Alter).

Diese Tatbestandsvoraussetzungen müssen vom Jugendamt „subsumiert“ werden, d.h. den jeweiligen Bewertungen müssen objektiv feststellbare Sachverhalte zugrunde liegen, die zudem auch noch im Rahmen eines „Zusammenwirkens mehrerer Fachkräfte“ verpflichtend beraten werden müssen.

Widersprechen Eltern einer Inobhutnahme und kann das Kind nicht an die übergeben werden, muss das Jugendamt „unverzüglich“ (binnen 3

Werktagen) eine Entscheidung des Familiengerichts herbeizuführen. Die Inobhutnahme hat immer (neben dem vorrangigen Schutzaspekt) eine Vorläufigkeitscharakter, d.h. eine Perspektivklärung steht im Vordergrund.

Die Inobhutnahme endet mit der Übergabe an die Personensorgeberechtigten (wenn die Gefahr nicht mehr besteht) oder der Entscheidung über die Gewährung von Leistungen nach den Sozialgesetzbüchern (also wenn die Gefährdung durch Hilfen abgewendet werden kann).

Leitprinzipien im Kinderschutz:

  • „Vier-Augen-Prinzip“ (Sachverhaltsermittlungen insbesondere in der Lebenswelt der Betroffenen werden nicht alleine vorgenommen, Beispiel: „Hausbesuch zu zweit“)
  • „Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte“ (Risikoeinschätzung wird nicht alleine getroffen)
  • „Adressatenbeteiligung“ (Bei der Risikoeinschätzung sind die Eltern und das Kind mit einzubeziehen)
  • „Schutz durch Hilfe“ (Verpflichtung des Jugendamtes zur Abwendung der Gefährdung der Familie Unterstützung anzubieten)
  • Notwendigkeit, Geeignetheit und Verhältnismäßigkeit (Anwendung des mildesten Mittels zur Abwendung einer Gefährdung)
  • „Ultima Ratio“ (Inobhutnahme als nachrangig zu ergreifende Maßnahme im Rahmen einer sozialpädagogische Krisenintervention)
  • „Richtervorbehalt“ (Einbindung des Gerichtes bei Widerspruch der Eltern)
  • „Verantwortungsgemeinschaft“ (Mitwirkung im familiengerichtlichen Verfahren durch sozialpädagogische Diagnostik und Expertise, Unterstützung bei der Umsetzung von Auflagen des Gerichtes)

Fazit:

Nur das Jugendamt kennt den Fall genau.

Als Außenstehender darf man sich also kein Urteil darüber erlauben. So ein Fall füllt ganze Akten, da kann man nicht einfach einen einzelnen Statusbeitrag auf Facebook hernehmen und meinen, man kenne den Fall und könne definitiv sagen: Das ist grausam / ungerecht / willkürlich. Nur jene Personen, die das letztendlich entscheiden, haben den Überblick.

Mit Sicherheit wird hier jedoch nicht leichtfertig so eine Anordnung ausgesprochen.

Wir behalten den Fall im Auge und werden diesen Bericht ggf. ergänzen!

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