Verbraucherzentrale geht erfolgreich gegen unzulässige Bedingungen bei “Knappenkarte” von FC Schalke 04 vor (ZDDK24)

Autor: Kathrin Helmreich

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Nach einer Abmahnung hat sich die Schalke 04 Arena Management GmbH gegenüber der Verbraucherzentrale NRW verpflichtet, verbraucherfeindliche Klauseln aus den Vertragsbedingungen ihrer Bezahlkarte zu streichen.

Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen informiert über die erfolgreiche Verbesserung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Bezug auf die Knappenkarte.

Wer innerhalb der VELTINS-Arena an einem der 32 Kioske und Verkaufsstände zahlen will, braucht die sogenannte Knappenkarte.

Die Chipkarte muss mit einem Geldbetrag von mindestens fünf Euro aufgeladen werden und soll das Bezahlen mit Münzen und Scheinen im Stadion ersetzen.

So sollen etwa die Bratwurst-Cola-Schlangen in der 15-minütigen Halbzeitpause schneller abzuarbeiten sein.

Doch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, mit denen der Erwerb und die Benutzung der Knappenkarte von der FC Schalke 04 ArenaManagement GmbH geregelt werden, hielten aus Sicht der Verbraucherzentrale NRW erhebliche Nachteile für Kunden bereit:

Sie sahen unter anderem vor, dass für die Auszahlung eines Restguthabens auf der Karte eine Gebühr von drei Euro verlangt werden kann.

Zudem behielt die FC Schalke 04 Arena Management GmbH sich vor, diese Rückzahlung innerhalb eines Zeitraums von bis zu eineinhalb Jahren nach entsprechender Aufforderung vorzunehmen.

Diese beiden Klauseln hält die Verbraucherzentrale NRW für rechtlich unwirksam und hatte die FC Schalke 04 Arena Management GmbH entsprechend mit der Aufforderung abgemahnt, diese zukünftig nicht mehr zu verwenden. Dazu hat sich die GmbH nun verpflichtet.

Quelle: Verbraucherzentrale NRW

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