“Gebt nie einen Hund an diese Frau” Teilen auf Facebook ist unter Umständen strafbar!
Autor: Andre Wolf
Wenn diese Frau davon nichts weiß und auch nicht zugestimmt hat, macht man sich definitiv strafbar! Und wenn man sich den Text dazu durchliest, dann sind wir davon überzeugt, dass diese Frau nichts von der Veröffentlichung weiß und diese bestimmt auch nicht für gut heißt.
Der Aufruf im originalen Wortlaut lautet:
❗ ACHTUNG ❗
❗Bitte teilt diesen Beitrag❗
❗Gebt nie einen Hund an diese Frau❗Diese Frau handelt mit Hunden! Sie nimmt kranke Hunde, hunde die wenig kosten und hunde die zu verschenken sind bei sich auf und verkauft sie nach kürzester Zeit für Viel Geld als gesunde Hunde! Tierschutzvereine wissen schon Bescheid und sie hat ein Tierhalteverbot! Jetzt besorgt die sich die hunde über Facebook Gruppen, ebay etc! Es laufen schon mehrere Anzeigen gegen diese Frau! Ihr Name ist jedoch nicht ganz klar da die sich immer mit neuem Namen anmeldet! Das letzte mal war die unter [XXX XXX] unterwegs! Bitte gebt an diese Frau keine Hunde ab! Sie lässt die Hunde total anmagern! BITTE TEILT ES ! Die fellnasen werden es euch danken!
Das öffentlicher Anprangern in dieser Art ist verboten! Selbst WENN sie sie sich in dieser Art und Weise verhalten hat, so ist der Gang zur Polizei der einzig richtige. Wer auch immer dieses Bild eingestellt hat: das ist strafbar und wer es teilt, macht sich ebenso strafbar, sofern keine Zustimmung der Veröffentlichung in dieser Form vorliegt.
In einem sehr ähnlich gelagerten Fall sagte Karsten Gulden, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht bei Gulden Röttger Rechtsanwälte uns gegenüber, dass grundsätzlich jeder (auch Straftäter oder Verdächtige) ein Recht am eigenen Bild haben. Dieses Recht verliert man auch nicht, wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass tatsächlich eine Straftat begangen wurde.
Derjenige, der die Warnungen und Aufrufe vor der Dame im Netz gestartet und veröffentlicht hat, ohne die Dame vorher um Erlaubnis zu bitten, verstößt insbesondere gegen § 22 KunstUrhG (KUG). Dort heisst es:
„Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden.“
Verstöße gegen diese Vorschrift werden mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bestraft.
Durch die Warnung im Netz wird die Frau angeprangert und in ihrem Recht am eigenen Bild verletzt, sofern keine Einwilligung vorliegt. Man muss vor der Bildnisverwendung um Erlaubnis bitten müssen. Ansonsten gilt: Nur die Ermittlungsbehörden dürfen nach (vermeintlichen) Straftätern fahnden und Warnungen aussprechen.
Bitte beachten:
Bereits durch die ungenehmigte Verbreitung eines Personenbildnisses kann man sich strafbar machen und zivilrechtlichen Ansprüchen aussetzen. Das gilt für die Wirte ebenso wie für die Medien, die sich an der Anprangerung beteiligen.
Das geht noch heftiger!
Parallel dazu haben Mitglieder unserer Community auf ZDDK.eu noch folgendes Inserat auf Kleinanzeigen Ebay gefunden:
Wer auch immer diese Meldungen veröffentlicht hat, sollte zum Selbstschutz diese wieder entfernen!
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