Kinderfotos auf Facebook – Kinderrechte per Mausklick verletzen

Autor: Tom Wannenmacher

Ein Beitrag von GGR Rechtsanwälte / Rechtsanwalt Karsten Gulden, LL.M. und Frau Felk, juristische Mitarbeiterin

Soziale Netzwerke wie Facebook werden häufig dazu genutzt, Bilder mit Freunden oder der Öffentlichkeit zu teilen. Dabei werden nicht nur Profilfotos oder Bilder des letzten Urlaubes geteilt, sondern immer häufiger auch Bilder der eigenen Kinder. Die Folgen können fatal sein, auch in rechtlicher Hinsicht.

Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Kindes

Kinderfotos auf Facebook - Kinderrechte per Mausklick verletzen

Bei Kinderfotos auf Facebook besteht die Gefahr, dass es durch die Veröffentlichung zu Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Kindes kommt – hier in der besonderen Ausprägung durch das Recht am eigenen Bild. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht steht allen Menschen zu – unabhängig von ihrem Alter.

Kinder sind zudem auch besonders schutzbedürftig und genießen erhöhten Schutz im Hinblick auf die ungehinderte Entfaltung ihrer Persönlichkeit. Problematisch ist aber, dass kleine Kinder dieses Recht weder kennen noch einfordern können. Es obliegt damit den gesetzlichen Vertretern des Kindes über Eingriffe in dessen Privatsphäre zu entscheiden. Die Eltern können daher die erforderte Einwilligung erteilen, wenn es um die Veröffentlichung der Kinderfotos geht.

Unachtsame Verbreitung von Kinderbildern

Trotz ständig publik werden der Datenskandale werden immer mehr Kinderfotos und Kinderbilder auf den sozialen Netzwerken verbreitet. Die Gründe hierfür liegen vor allen Dingen in der weit verbreiteten mangelnden Medienkompetenz der Eltern. Die leidtragenden werden in Zukunft die abgelichteten Kinder sein.

Die Erziehungsberechtigten verkennen oftmals, dass Sie die Bilder ihrer Kinder vollkommen “aus der Hand geben“, wenn die Fotos einmal im Internet landen. Da hilft dann auch keine Löschung oder die vermeintlich sicheren Privatsphäreeinstellungen. Die Bilder können immer wieder auftauchen – auch nach Jahren, wenn sich das Kind bspw. um einen Ausbildungsplatz bemüht.

AGBs von Facebook und WhatsApp



Schaut man sich auch mal die allgemeinen Geschäftsbedingungen von Facebook genauer an, sichern sich die Betreiber eine einfache Lizenz an den hochgeladenen Fotos zu. Zwar kann der Urheber mit den Fotos weiterhin verfahren wie er möchte, jedoch räumt er Facebook ebenfalls ein Nutzungsrecht ein. Facebook behält sich in seinen AGBs ebenfalls vor, die Fotos in Zukunft eventuell auch an Dritte (z. B. Werbepartner) weiterzuleiten, was auch geschehen dürfte. Die Facebook AGBs sind mit der deutschen Gesetzgebung schwerlich vereinbar, zeigen jedoch eindeutig, dass die Bilder möglicherweise weitergegeben werden.

Der Kauf von WhatsApp verschlimmert die Situation, da sich Facebook nun auch die Bilder, die über WhatsApp verschickt werden, einverleibt, mit ungewissem Verwendungsziel.

Spätfolgen der publizierten Kinderfotos

Viele Eltern verkennen, dass die bei Facebook eingestellten Kinderfotos Jahre später zu Problemen führen können – sowohl für das Kind als auch für die Eltern.

Fremde können mit den Fotos Mobbing im Internet betreiben, indem sie harmlose Aufnahmen verfremden oder diese in einen unangemessenen Zusammenhang stellen und daraufhin verbreiten – Stichwort Kinderpornografie. Auch Pädophile bedienen sich nicht nur aus illegalen Quellen, sondern sammeln unter anderem auch Fotos aus sozialen Netzwerken.

Kinder können sich gegen die Veröffentlichung der Kinderfotos auf Facebook zur Wehr setzen

Kommt es durch die Veröffentlichung der Kinderfotos zu Gesetzesverstößen kann das Jugendamt, das Familiengericht oder die Staatsanwaltschaft eingeschaltet werden. In Extremfällen, wenn Nacktfotos oder Unfallfotos der Kinder verbreitet werden, wird Facebook bei einer Meldung meist sofort tätig und löscht die Bilder.

Auch die Gerichte erkennen mittlerweile die Gefahr, die mit der Verbreitung der Kinderfotos einhergeht und entscheiden zum Wohle des Kindes. So hat das AG Menden (Urteil vom 03.02.2010 – 4 C 526/09) bereits einem Vater die Veröffentlichung von Kinderfotos auf der Internetseite meinVZ untersagt und ihn zum Entfernen der Fotos verpflichtet.(In diesem Fall ging die alleinsorgeberechtigte Mutter gegen die Verbreitung der Fotos vor).

Fazit: Keine Kinderfotos im Social Web

Eltern ist daher unbedingt anzuraten, komplett auf die Veröffentlichung der Kinderfotos auf Internetplattformen zu verzichten. Jegliches Bildmaterial der minderjährigen Kinder gehört nicht in die sozialen Netzwerken, sondern ins Familienalbum.

Ab einem gewissen Alter sollte auch immer die Zustimmung der Kinder eingeholt werden, wenn es um die Veröffentlichung von Bildern geht, auf denen die Kinder abgelichtet werden. In § 1626 Absatz BGB ist dieses Mitspracherecht von Kindern und Jugendlichen sogar verbindlich festgehalten.

Im Zweifel ist jedoch jedes Bild geeignet, die Interessen des Kindes zu beeinträchtigen – früher oder später.

Autor:

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Autoren: Rechtsanwalt Karsten Gulden, LL.M. und Frau Felk, juristische Mitarbeiterin
Medienrecht+  Mainz
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