„Hoverboards“ im Straßenverkehr verboten

Autor: Janine Moorees

Homberg – Die hessische Polizei stellt zunehmend selbststabilisierende Fahrzeuge wie Hoverboards und Monowheels im öffentlichen Straßenverkehr fest.

Es ist davon auszugehen, dass die bevorstehende Sommerzeit nicht zum Rückgang, sondern eher zu einem Anstieg der im öffentlichen Verkehrsraum auftauchenden verbotenen Fahrzeuge führen wird. Wer ein solches Fahrzeug im Straßenverkehr führt, kann wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und Verstößen gegen die Versicherungs- und Steuerpflicht belangt werden. Insbesondere im Falle eines Unfalls können haftungsrechtliche Probleme auftauchen, die erhebliche finanzielle Folgen haben können. Zudem sind auch Eltern in der Pflicht.

POL-HR: Selbstsabilisierende Spielgeräte im Straßenverkehr verboten - Polizei stellt vermehrt "Hoverboards" im Straßenverkehr fest

Wer wissentlich sein Kind auf einem solchen Fahrzeug fahren lässt, kann wegen der Straftat „Zulassen von Fahren ohne Fahrerlaubnis“ verantwortlich gemacht werden. Eine mögliche Unwissenheit schützt vor Strafe nicht. In einigen Fällen haben Beamte bereits Fahrzeuge im Straßenverkehr angetroffen, deswegen sollen die nachfolgenden rechtlichen Erläuterungen für Aufklärung sorgen.

Bei den Elektro-Boards und Elektro-Einrädern, auch „Hoverboards“, „Hyperboards“, „Monowheels“ oder „Solowheel“, „City-Wheel“ und „Ninebot One“ genannt, handelt es sich um selbststabilisierende Ein- oder Zweiräder, die aus einer Trittfläche zwischen zwei Rädern oder zwei Trittbrettern neben dem Einrad bestehen. Die Steuerung erfolgt durch Gewichtsverlagerung. Das Fahrzeug ist mit seiner integrierten elektronischen Balance-, Antriebs-, Lenk- und Verzögerungstechnik mit einem „Segway“, also einem elektrischen Balanceroller, vergleichbar.

Die Fahrzeuge haben eine Motorleistung bis 1.000 Watt und erreichen Geschwindigkeiten zum Teil bis zu 25 km/h. Die Reichweite kann bis zu 65 km betragen. Der Preis liegt etwa zwischen 250,- bis etwa 1.500,- Euro. Die Fahrzeuge sind frei käuflich und unterliegen beim Erwerb grundsätzlich keiner besonderen Voraussetzung.

Zulassungspflicht

Die Basis für die tangierten strafrechtlichen Belange ist in der Geschwindigkeit der vermeintlichen Spielgeräte begründet. Alle Fahrzeuge, welche von ihrer Bauart her eine Geschwindigkeit von mehr als 6 km/h erreichen, sind zulassungspflichtig. Diese dürfen dann im öffentlichen Verkehrsraum nicht betrieben werden. Dazu gehören auch Gehwege, Radwege und Parkplätze, soweit sie für alle zugänglich sind.

Hier verbleibt also tatsächlich nur ein abgeschotteter Bereich in welchem die Geräte genutzt werden können. Beispielhaft ein umzäuntes Privatgrundstück, grundsätzlich auch private und strikt vom öffentlichen Verkehrsraum abgetrennte Anlagen. Tatsächlich ist es auch derzeit nicht möglich die Boards zuzulassen, da die erforderlichen Mindestvoraussetzungen wie Bremsen, Beleuchtung und andere Vorgaben nicht erfüllt sind.

Führerscheinpflicht

Aufgrund der Tatsache, dass Hoverboards als Kraftfahrzeuge eingestuft sind, besteht nach dem Straßenverkehrsgesetz eine Fahrerlaubnispflicht. Da diese aber nicht so richtig einer Fahrzeugklasse wie Mofa oder Moped zugeordnet werden können, benötigt man zum Fahren die Fahrerlaubnisklasse B, also den Autoführerschein.

Wer also ohne Führerschein unterwegs ist, kann wegen der Straftat „Fahren ohne Fahrerlaubnis“ belangt werden.

Versicherung und Steuer

Letztlich bestehen auch noch Versicherungs- und Steuerpflicht, also auch wie bei einem anderen Kraftfahrzeug. Da Hoverboards, Monowheels und Co. allerdings nicht zulassungsfähig sind, werden sie von keiner Versicherung versichert. Es ist derzeit nicht möglich, wie beispielsweise bei einem Segway, für das die Mobilitätshilfenverordnung den gesetzlichen Rahmen vorgibt, eine Versicherung abzuschließen, welche für verursachte Schäden aufkommt.

Das Halten von Kraftfahrzeugen unterliegt grundsätzlich dem Kraftfahrzeugsteuergesetz. Da die benannten Fahrzeuge nicht als Ausnahmen in § 3 KraftStG erfasst sind, unterliegen sie der Steuerpflicht. Daher kann ein Nichtbeachten auch ein Verstoß gegen die Abgabenordnung bedeuten.

Bei all den vorangeführten gesetzlichen Bestimmungen, appelliert die Polizei an alle Freunde dieser selbststabilisierenden Fahrzeuge, diese nicht im öffentlichen Straßenverkehr zu benutzen. Insbesondere Eltern sollen informiert sein, dass die Teilnahme mit diesen Fahrzeugen rechtliche Konsequenzen haben und unter Umständen auch haftungsrechtliche Probleme bringen können.

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