Die GEZ ist damit wohl erledigt. Nicht!

Autor: Tom Wannenmacher

Die GEZ. Immer wieder ein Thema im Netz und auf Facebook. Und so erreichen uns abermals Anfragen zu folgendem Statusbeitrag auf Facebook.

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Da wir diesen Beitrag: “+++ EILMELDUNG +++ Die GEZ ist damit wohl erledigt.” bereits bei uns am Tisch hatten, können wir sofort darüber auch folgendes dazu sagen:

Ein schneller Blick in den Beschluss [1], der im übrigen offiziell und völlig legal einsehbar ist, zeigt schnell: hier geht es gar nicht um den Beitragsservice an sich, sondern um eine Beschwerde gegen die Zwangsvollstreckung, bzw. genauer ein Vollstreckungsersuchen seitens des Beitragsservice.

Aufgrund dieser Beschwerde wurde nun die angesetzte Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungsersuchen ausgesetzt. Im Klartext: die Beschwerde wurde angenommen.

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(Screenshot: Justiz in Baden-Württemberg)

Der Blog “urteilsbesprechungen.de” [2] empfindet diese Entscheidung als gar nicht so unspektakulär, sondern als einen typischen Charakterzug der 5. Zivilkammer des LG Tübingen:

Das Landgericht Tübingen, genauer: dessen 5. Zivilkammer, ist bekannt dafür, eine äußerst bürgerfreundliche Rechtsprechung in Vollstreckungsverfahren des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu verfolgen.

Im Grunde sagt dieser Beschluss aus, dass das Vollstreckungsersuchen des SWR für unzulässig erklärt wurde. Das bedeutet aber nicht, dass die Rückforderung per se damit hinfällig ist und keine Gebühren hätten erhoben werden können. Der zentrale Teil dieses Beschlusses dürfte wohl jene Stelle unter 7.1 sein:

Konkret fehlt es primär an der Erfüllung der vollstreckungsrechtlichen Voraussetzungen der Zustellung der Bescheide (- nachfolgend Zf. 6 -), im Übrigen auch an der Behördeneigenschaft im Sinne des Vollstreckungsrechts

Hier geht es zum einen darum, dass eine wirksame Zustellung nicht nachgewiesen und nicht erfolgt ist und damit eine Grundvoraussetzung der Zwangsvollstreckung fehlt. Sprich: der Schuldner hat gesagt, ihn haben diese Briefe nicht erreicht. Diese Angabe ist in Baden-Württemberg auch tatsächlich zulässig, denn wie das Gericht anschließend besagt, gibt es in den verschiedenen Bundesländern auch unterschiedliche Regelungen. So heißt es:

Es gibt Länder in denen auch im Rundfunkbeitragsrecht das LVwVfG (Anmerkung: Landesverwaltungsverfahrensgesetz) ausnahmslos gilt, einschließlich der Zugangsvermutung. Es gibt Länder wie Baden-Württemberg, in denen die Rundfunkanstalt bewusst ausgenommen ist; es gibt Länder, die auf das Bundes-VwVfG verweisen. Sachsen verweist beispielsweise auf das Bundesrecht mit der Zugangsvermutung durch Postaufgabe, Rheinland-Pfalz wendet unmittelbar eigenes Landesrecht mit entsprechender Regelung an.

Dementsprechend ist der Beschluss in Baden-Württemberg so gültig, woanders jedoch nicht.

Keine Behörde

Hier wird es interessant! Es heißt: der SWR als Gläubigerin ist keine Behörde. Diese Beurteilung ist wichtig, denn danach sind die für das Verfahren nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz in Baden-Württemberg erforderlichen Merkmale einer Behörde nicht erfüllt und somit das Vollstreckungsersuchen nicht gültig.

Der SWR unterscheidet sich schlichtweg in zu vielen Punkten zum Wesen einer Behörde. Die Selbsttitulierung auf der eigenen Webseite, die Bezahlung von Intendant und freien Mitarbeitern, sowie die eigenen gewerblichen Tätigkeiten und Handlungen gleichen einem Unternehmen und nicht einer Behörde.

Und der Beitrag selbst?

Hierzu gibt es keine Entscheidung, nach Angaben des Beschlusses (lesbar unter V) käme es hier auf die Frage gar nicht an, ob der Beitrag eine Steuer ist oder nicht, fügt jedoch dennoch bei, dass es diskussionswürdig ist. Ob Steuer oder nicht: dazu gab es keine Beurteilung.

Zahlen muss er dennoch

Liest man nun wirklich bis zum Ende des Beschlusses, dann lautet es im vorletzten Punkt:

Der Schuldner wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass diese Entscheidung auf vollstreckungsrechtlichen Gründen beruht und die materiellrechtliche Beitragspflicht – entsprechend ständiger verfassungs- und verwaltungsrichterlicher Rechtsprechung – davon nicht berührt wird.

Die materielle Beitragspflicht ist von dem Beschluss unberührt. Sprich: zahlen muss er.  Lediglich der Weg, den der ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice gewählt hat, ist nicht der richtige und wurde daher gekippt.

Ferner wird am Ende noch ausgesagt, dass es sich hier um einen speziellen Fall handelt, der nicht allgemein gilt.

Das Gericht weicht in einzelnen Positionen von der vorherrschenden Meinung und Rechtsprechung ab. Die ist strukturbedingt „konstitutionell uneinheitlich“ (BVerfG vom 03.11.1992 – 1 BvR 1243/88), einem ständigen Entwicklungsprozess unterworfen.

Ergo

Interessant: Der Blog “urteilsbesprechungen.de” [2] ist der Ansicht, dass dieser Beschluss lediglich eine Zwischeninstanz ist und am Ende durch eine höhere Instanz auch durchaus aufgehoben werden kann.

Schließlich weist der Richter auch noch darauf hin, dass er eine Mindermeinung vertritt und die Rechtsprechung anderer Auffassung ist (Abschnitt VIII.). Da er zudem die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zugelassen hat (Abschnitt VI.) ist davon auszugehen, dass dieser in letzter Instanz auch die hier vorliegende Entscheidung aufheben wird.

Die “GEZ”, also der Beitragsservice hat sich in dem Sinne nicht erledigt.

Das LG Baden-Württemberg hat an dieser Stelle lediglich entschieden, dass die praktizierte Zwangsvollstreckung in diesem Fall (Bundesland) unzulässig ist.

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