Gewaltvideo aus Salzgitter auf Facebook NICHT teilen!

Autor: Kathrin Helmreich

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Aktuell wird auf Facebook das Gewaltvideo aus Salzgitter wieder geteilt. Die Polizei bat die Bevölkerung schon im Jahre 2015 dieses Video NICHT zu teilen.

Doch wie ‘news38’ nun berichtet, treibt genau dieses Video zwei Jahre später abermals auf Facebook sein Unwesen.

Ein aktueller Gesetzentwurf von Bundesjustizminister Heiko Maas sieht vor, dass strafbare Inhalte in sozialen Netzwerken künftig innerhalb von 24 Stunden gelöscht werden sollen.

Wie dringend ein solches Gesetz benötigt wird, zeigt der Fall Salzgitter.

Denn trotz eindringlicher Gesuche der Polizei, das Video zu löschen und nicht weiter zu teilen, bleibt es weiterhin abrufbar.

Junge Frau schlägt wehrlosen Mann: Polizei mahnt, Video NICHT zu teilen!

Was war passiert?

Eine junge Frau tritt 2015  in aggressiver Weise einem wehrlosen Mann provokativ mehrfach ins Gesicht. Gefilmt wird sie dabei von einem deutlich erkennbaren jungen Mann, der diese Szene unterstützt und eine “Insiderbotschaft” von sich gibt.

Das Video endet nach rund 30 Sekunden, nachdem der Mann noch bespuckt wurde.

polreck

Hetzende Aufrufe

Nicht nur das Verteilen des Videos ist ein Problem, sondern auch der Inhalt von Kommentaren unter Beiträgen auf Facebook stellen keinen rechtsfreien Raum dar.

Viele hetzen gegen die Täter, doch auch Aufrufe zum Töten des Opfers sind zu finden.

„Zeitgleich gab es wieder Posts mit Inhalten, die unter Umständen strafrechtlich zu würdigen sind“,

so Polizeisprecher Stefan Weinmeister.

Dabei konzentrierten sich die Ermittler auf Aufforderungen zu Straftaten oder Volksverhetzung.

Die Urheber des Videos wurden bereits am 10. Juli 2015 verurteilt.

Vorsicht vor privaten Suchen!

Wir weisen darauf hin, dass private Such- und Hetzaufrufe nicht gestattet sind und am Ende sogar negative Auswirkungen für die daran Beteiligten haben kann. Ebenso die Preisgabe der Namen und Adressen der (mutmaßlich) beteiligten Personen ist strafbar, daher haltet Euch bitte zurück. Die Namen und Adressen, falls bekannt, sollten lediglich der ermittelnden Behörde genannt werden.
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